Erläuterungen

#  2363  41)  §§  2100  ff.,  nomentlich  §§  2106,  2107,  2139.
2)  vgl.  8  2137  ã
Der  „Nacherbe“  is  —  erst  dann,  wenn  der  Fall  der  Nacherbfolge
Gi  t  on  der  Fall  der  der  sten  Erbfolge)  )  eingetreten  ist  8  2139.  giuen
schein  kann  daher  der  „Nacherbe“  nicht  schon  bei  Eintritt  des  er
Erbfalls  verlangen,  sondern  erst  bei  Eintritt  *  „Nacherbfolge“.  Zu  nem

größeren  Schutze  spricht  ihm  aber  §  2368  Abs.  2  das  Recht  zu,  die  Ablangung
au  ür  gen  Erbscheins  108122  vor  Eintritt  der  „Nacherbfolge“  zu  beanspru

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—  t.  der  Nichtigleit  und  der  Vollständigkeit  des  Erbscheins;
aet  zu  8

§  2366  enthält  den  Errndie  des  öffentlichen  Glaubens  des  Erb-*
  Jost.  Anhang  1  zu  6  —  Kraftloserklärung  zerstört  die  Wirkung

Erbscheins  auch  gegen  #bigen,  —Wt  Note  38  zu  §  2361.

r  den  ähnlich  Haarteten-  Fall  des  8  .
sahensito  z  Nur  der  rechtsgeschä  1
riche  f'auch!  *  Erwerb  durch  „Zwangsvollr

  ns  es  n  2  2  vgl.  Anhang  1  zu  §  2353  und  Note  61

utz  des  gutgläubigen“  Verkehrs  gilt  auch  für  „unentertrd
  Ver  Shut  des  tliche  Verfügungen  e  rmWlelr  jedoch
816  Abs.  1  S  2,  822,  u  für  das  Verhältni  —
alschen)  Erbschein  Erben  §  816  Abs.  1  Satz  1,  erner  bei  nreern
eit“  des  Erosch-  inrEeber  a  dn  dem  Erwerber  nicht.
„kennt“  weifel“  schaden  werberen
3  verlangt  t  n  die  Kenntnis  des  Rückgabe-,Verlangens“
dem  Erwerber,  obwohl  die  Aruftlosigteit  des  Erbscheins  erfst  mit  der
t  lt  en  „Einziehung  eintritt.  Abs.  1  Satz  2
«  2367  Zahlun  einer  Smiut!  8  2366  handelt  von  Erwerb
aus  sN]N“-wsd8  §  2367  von  der  Leist  #und  3  ur  „Erbschaftsmasse“
und  ar  Eret  von-  alchen  tegeschäftlichen“  rfügungen,  die  nicht
unter  8  2366  fallen,  vgl.  f  gende
„Verfügun  gogl-  As  ang  1  zu  §  104  unter  I.  7.  —  Unter
2  stm  7.  B.  .  A  Aw  (§§  387,  389),  und  zwar  seonnt  die  vom
geinr  en  wie  die  gegen  ihn  erklärte.  —  ogl.  den  ähnlich  gearteten
"*0  893  (Grundbuchrecht).  —  Für  das  Verhältnis  des  u  ren  Erben
zum  en)  Erbschein-Erben  gilt  §  816  Abs.  2,  und  bei  „Schlechtgläubigkeit“

auch  §  823.
*  2368  5S)  §§  2197  ff.
5“)  und  zwar  neben  dem  „Erbschein“,  desen  Erteilung  der  Testamentsvollstrecker
  a  28  verlangen  kann,  vgl.  nhang  1  u  §  2353.

*  2207,  —  Auch  eine  von  der  Vorschrift  (§  224)
abweichende  Art  der  #nalluuch  die  beim  Vorhandensein  mehrerer  Testamentsvollstrecker
  vom  Erblasser  etwa  angeordnet  ist,  ist  in  dem  Zeugnis
anzuge

#  vgl  die  ähnlich  geartete  Vorschrift  des  8  2360  Abs.  2.
Testamentsvollstrecker  hat  also  namentlich  die  nöti  Anabenhi
  25  und  die  eidesstattliche  Versicherung  abzugeben:
235,  2356,  vgl.  ferner  namentlich  2366,  2367.  ·
2225—2227.  In  diesen  Fällen  wird  also  das  „Zeugnis“  von
leten  raftlos  —  auch  ohne  Kinziesung  15  §  2361  Abs.  1)  oder  Kraftloserklärung
  (§  2361  Abs.  2),  obwohl  die  iden  Maßregeln  ebenfalls  zulässig
  sind.  Hierin  liegt  eine  erhebliche  Gefahr  für  den  Verkehr.

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