Erbschein  *2363—2369

8  2363.  In  dem  Erbscheine,  der  einem  Vorerben  erteilt  wird,
ist  anzugeben,  daß  eine  Nacherbfolge  angeordnet  ist,  unter  welchen  Voraussetzungen
  fie  eintritt  und  wer  der  Nacherbe  ist.“!)  Hat  der
Erblasser  den  Nacherben  auf  dasjenige  eingesetzt,  was  von  der  Erbschaft
bei  dem  Eintritte  der  Nacherbfolge  übrig  sein  wird,  oder
hat  er  bestimmt,  daß  der  Vorerbe  zur  freien  Verfügung  über  die
Erbschaft  berechtigt  sein  soll,  so  ist  auch  dies  anzugeben.“)

Dem  Nacherben“)  steht  das  im  §  2362  Abs.  1  bestimmte  Recht  zu.

§  2364.  Hat  der  Erblasser  einen  Testamentsvollstrecker“")  ernannt,
  so  ist  die  Ernennung  in  dem  Erbschein  anzugeben.

Dem  Testamentsvollstrecker  steht  das  im  §  2362  Abs.  1  bestimmte
Recht  zu.  Z

§5  2365.  Es  wird  vermutet,  daß  demjenigen,  welcher  in  dem  Erbschein
  als  Erbe  bezeichnet  ist,  das  in  dem  Erbschein  angegebene  Erbrecht
zustehe  und  daß  er  nicht  durch  andere  als  die  angegebenen  Anordnungen
  beschränkt  sei.“)

§  2366.  Erwirbt  jemand  von  demjenigen,“)  welcher  in  einem
Erbschein  als  Erbe  bezeichnet  ist,  durch  Rechtsgeschäft  “7)  einen  Erbschaftsgegenstand,
  ein  Recht  an  einem  solchen  Gegenstand  oder  die
Befreiung  von  einem  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechte,  so  gilt  zu
seinen  Gunsten  der  Inhalt  des  Erbscheins,  soweit  die  Vermutung  des
§  2365  reicht,  als  richtig,“,?)  es  sei  denn,  daß  er  die  Unrichtigkeit
kennt)  oder  weiß,  daß  das  Nachlaßgericht  die  Rückgabe  des  Erbscheins
  wegen  Unrichtigkeit  verlangt  hat.0)

§  2367.  Die  Vorschriften  des  §  2366  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  an  denjenigen,  welcher  in  einem  Erbschein  als  Erbe  bezeichnet
  ist,  auf  Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  eine
Leistung  bewirkt  ?i)  oder  wenn  zwischen  ihm  und  einem  anderen  in  Ansehung
  eines  solchen  Rechtes  ein  nicht  unter  die  Vorschrift  des  §  2366
fallendes  Rechtsgeschäft  vorgenommen  wird,  das  eine  Verfügungs:)
über  das  Recht  enthält.

#2368.  Einem  Testamentsvollstrecker  ?)  hat  das  Nachlaßgericht
auf  Antrag  ein  Zeugnis  über  die  Ernennung  zu  erteilen..")  Ist  der
Testamentsvollstrecker  in  der  Verwaltung  des  Nachlasses  beschränktes)
  oder  hat  der  Erblasser  angeordnet,  daß  der  Testamentsvollstrecker
  in  der  Eingehung  von  Verbindlichkeiten  für
den  Nachlaß  nicht  beschränkt  sein  soll))  so  ist  dies  in  dem  Zeugnis
  anzugeben.

Ist  die  Ernennung  nicht  in  einer  dem  Nachlaßgerichte  vorliegenden
öffentlichen  Urkunde  enthalten,  so  soll  vor  der  Erteilung  des
Zeugnisses  der  Erbe  wenn  tunlich  über  die  Gültigkeit  der  Ernennung
gehört  werden.7)

Die  Vorschriften  über  den  Erbschein  finden  auf  das  Zeugnis
entsprechende  Anwendungs;sos)  mit  der  Beendigung  des
Amtes  des  Testamentsvollstreckers  wird  das  Zeugnis  kraftlos.o)

§  2369..  Gehören  zu  einer  Erbschaft,  für  die  es  an  einem  zur  Erteilung
  des  Erbscheins  zuständigen  deutschen  Nachlaßgerichte  fehlt,

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