l  2369

8  2370

8  2371

8  2372
z  2373

*2374

Erläuterungen

)  Eingeistantter  Erbschein“.  Die  Vorschrift,  52  gh.  o  hat
nur  für  Auolander  icht-Deutsche)  Bedeutung;  val.  88  72
s1)  z.  B.  Schiffsregister,  vgl.  Reichzslaggengeset  E—  23  s  ni  1899.

-Q  15.  6
Reichs-  “  Gesetz  vom  5  6.  n7
½  514  2#.  88  23,  28.

er  als.  mit  dem  „vermeintlichen“  Elend  des  für  tot
Ertlälterrer  wrgeschftlicex  Verkehr  tritt  s  o6s  ,  2367)  ist
geschützt,  auch  wenn  der  für  tot  Erklärte  noch  lebt  (also  noch  gar  nicht  beerbt
  werden  kann),  oder  zwar  schon  gestorben  ist,  aber  zu  einem  andern
Zeitpunkt,a  /&amp;den  das  Urteil  angibt  —  sei  es  früher.  8  es  später  —  und
damit  einen  andern  Erben  hinterlassen  hat  (88  1922
O.  §8  957,  973.  Dem  „Dritten“  —  ine  Kenntnis
der  Unlhen  der  Todeserklärung  oder  der  Aufhebung  der  Todeserklärung
bewiesen  werden.
56)  auch  wenn  er  die  Anfechtungsklage  (Note  65)  nicht  erhebt.
*  .  wenn  eine  Leiche  falsch  rekognosziert  worden  ist.  Zu  dem
ganzen  2570  vg  2031.

8
1)  Cegensten  des  Erbschaftskaufs  kann  sein:  die  ganze  z  Ero  —  ein
Erbteil  (Anteil  eines  Miterben,  Bruchteil);  vgl.  §  1922  Abs.  2  uuntercheid
  5à  U  vom  Erbschaftslaufe“  der  nur  gesch  en  werden  tann  nach  dem
ode  des  Erbla  *  über  eine  dem  Er  Au  Erb-8
  9/1042  und  Note)  ist  der  vor  dem  T  *  des  Erblassers  ge
ene,  in  §  312  behandert  Vertrag.  —  Beim  Verkaufe  der  anzen  Erb  er
is  Bew  u-  tand  *  Vertrags  nicht  das  Erbrecht“  st;  der  Verkauf
ganzen  Erbscha  Fründet  vielmehr  nur  die  Verpflichtung  des  Verkäufers,
den  Käufer  die  deit  8  der  Erbschaft  bildenden  „einzelnen“  Nachlaßgegenstände
  zu  „übertragen“.  2374  nebst  Note  und  Anhang
  1  zu  8  90  unter  1  Sachinbeghff.  “  int  it).  —  Der  wichti
##ust  ied  zwischen  dem  Verlaufe  einer  ganzen  st  und  dem  Verkaufe
eines  Erbteils  n  darin,  daß  der  Verkauf  eines  „Erbteils“  sich  nicht
auf  die  einzelnen  Win  enstände  bezieht;  denn  einem  Erben  steht  vor
der  Teilung  2  36  Inen“  Nachlaßge  genständen  ein  bestimmter
  JAt  nicht  zu  (#.#  Abs.  2);  er  kann  sie  also  nicht  auf  den
Käufer  übertragen.  enstand  des  Kaufes  eines  „Erbteils“  ist  also  das
„Erbrecht“  selbst  oder  genauer:  das  aus  dem  Gesamteigentume
der  sämtli  rben  flleen  „Recht“  des  verkaufenden  Miterben.  vgl.  hien
über  und  über  die  rechtlichen  Fol  *#0—.  dieses  Unterschiedes
Note  3  zu  §8  2033;  insbesondere  unter  B.  Uber  das  Vorkaufsrecht  der  anderen
Miterben  88  2034,  2035.  —  Für  die  hsint  haftet  der  „Verkäufer“
  welter  neben  dem  „Käuser  (8  2,  2383).
ote
r  nn  der  Verkäufer  unter  „elterlicher  Gewalt“  oder  „Vormundschaft"
le  t,  ist  ao  um  un  dach  att  Frichterliche  Genehmigung  erforder-(88.
  1643  E  (  1,  1822  Nr.  1).

Cer·l  9  S
*4.
—  *

.  0.
s  t.  also  das  „Eigentum“  an  den  zur  Erbschaft  gehörigen
Sachen,  das  50%  errecht“  an  den  dazu  o-  Forderungen  nicht
ohne  weiteres  ubung.  den  Abscht  bestslan  s“  über,  sondern
es  sind:  Grundstücke  „aufzulassen“,  chen  zu  „ü  rgeben!,  Rechte
(Forderungen)  „abzutreten“.  Dies  8  —  nur  beim  Verkaufe  der
„ganzen  bscha  Lirtüber  und  über  den  Verkauf  eines  bloßen  „Erbteils“
  pgl.  eblch  1  zu  2371  und  Note  u  §  2033  unter  B.
10)  sogen.  „Surrogationsprinzip“;  ote  9  zu  §  1370.
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