Erbschaftskauf  §  370—2375

Gegenstände,  die  sich  im  Inlande  befinden,  so  kann  die  Erteilung  eines
Erbscheins  für  diese  Gegenstände  verlangt  werde###

Ein  Gegenstand,  für  den  von  einer  deutschen  Behörde  ein
zur  Eintragung  des  Berechtigten  bestimmtes  Buch  oder  Register
geführt  wird,#)  gilt  als  im  Inlande  befindlich.  Ein  Anspruch
gilt  als  im  Inlande  befindlich,  wenn  für  die  Klage  ein  deutsches
Gericht  zuständig  ist.)

§2370.  Hat  eine  für  tot  erklärte  Person  den  Zeitpunkt  überlebt,
  der  als  Zeitpunkt  ihres  Todes  gilt,“s)  oder  ist  sie  vor  diesem
Zeitpunkte  gestorben,  so  gilt  derjenige,  welcher  auf  Grund  der
Todeserklärung  Erbe  sein  würde,  in  Ansehung  der  in  den  Zg  2368,
2367  bezeichneten  Nechtsgeschäfte  zu  Gunsten  des  Dritten  auch  ohne  Erteilung
  eines  Erbscheins  als  Erbe,“)  essei  denn,  daß  der  Dritte
die  Unrichtigkeit  der  Todeserklärung  kennt  oder  weiß,  daß  die
Todeserklärung  infolge  einer  Anfechtungsklage  aufgehoben  worden
ist.“)  v

Ist  ein  Erbschein  erteilt  worden,  so  stehen  dem  für  tot  Erklärten,
wenn  er  noch  lebt,  die  im  §  2362  bestimmten  Rechte  zu.?)Die  gleichen
Rechte  hat  eine  Person,  deren  Tod  ohne  Todeserklärung  mit  Unrecht  angenommen
  worden  ist.“)

Neunter  Abschnitt.

Erbschaftskauf.

§  2371.  Ein  Vertrag,  durch  den  der  Erbe  die  ihm  angefallene
Erbschaft  verkauft,:)  bedarf  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.;)


§  2372.  Die  Vorteile,  welche  sich  ans  dem  Wegfall  eines  Vermächtnisses
  oder  einer  Auflage  oder  aus  der  Ausgleichungspflicht  eines
Miterben  )  ergeben,  gebühren  dem  Käufer.

8  2373.  Ein  Erbteil,  der  dem  Verkäufer  nach  dem  Abschlusse  des
Kaufes  durch  Nacherbfolge  5)  oder  infolge  des  Wegfalls  eines  Miterben  o)
anfällt,  sowie  ein  dem  Verkäufer  zugewendetes  Vorausvermächtnis?)
ist  im  Zweifel  nicht  als  mitverkauft  anzusehen.s)  Das  gleiche  gilt
von  Familienpapieren  und  Familienbildern.

§  2374.  Der  Verküufer  ist  verpflichtet,  dem  Käufer  die  zur
Zeit  des  Verkaufs  vorhandenen  Erbschaftsgegenstände  mit  Einschluß
  dessen  herauszugeben,?)  was  er  vor  dem  Verkauf  auf
Grund  eines  zur  Erbschaft  gehörenden  Rechtes  oder  als  Ersatz
für  die  Zerstörung,  Beschädigung  oder  Entziehung  eines  Erbschaftsgegenstandes
  oder  durch  ein  Rechtsgeschäft  erlangt  hat,  das  sich  auf
die  Erbschaft  bezog.:1v0)

§  2375.  Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  einen  Erbschaftsgegenstand
  verbraucht,  unentgeltlich  veräuhert  oder  unentgeltlich  belastet,
so  ist  er  verpflichtet,  dem  Käufer  den  Wert  des  verbrauchten  oder  ver-727

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