Erläuterungen

*  2376  11)  §8  434  ff.
12  89  2306  und  Note.

12  18  ff.
14  2050  ff.
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¾l|5  v  83  zu  §  2013  und  §  2383  Abs.  1  Satz  2.
8  2377  18)  vgl.  Note  25  am  Ende  zu  §  1976  (,  kereinigung  ge
z  2378  10)  vg.  §  1967  nebst  Note  2.  —  Über  die  daftung  ür  die  Zachloverbindlichkeiten
  „gegenüber  den  Nachlaßgläubigern“  handeln
die  §8  2382,  2383.
§  2379  20)  vgl.  §§  100—103
2

22)  vgl.  Note  33  zu

8  2380  23)  Dies  ist  eine  Ausnahm  e  vorschrift;  denn  nach  §  2374  in  Verbindung

  mit  1  446  würde  die  ,  fahr  nicht  schon  mit  dem  Abschlusse

ondern  erst  von  der  „Ubergabe“  usw.  der  Sachen  an  auf

den  Käufer  übergehen.
238  M#t  in#-  90%  ch  dem  Verkaufe  Verkäufer“  gemacht
1  26  n  i  na  m  rkaufe  vom  „  äufer“  en
8  Verwendungen  ich  Verfolg  von  8  2380  der  §  450.
8  2882  20)  vgl.  §  2378  und  Note.

Bayerisches  Ausführungsgesetz  zum  BGB.

Vollsifehung  einer  Auflage  von  öffentlichem  Interesse.

Art.  107.  Besweckt  in  den  Fhllen  des  §  525  Abs.  2  oder  des  §  2194  Sats  4  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Auflage  die  Förderung  von  Interessen,  die  zum  Wirkungs--kreis
  einer  Körperschaft,  Stifbnf  odor  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  gehören,  so  ist.
deren  Behörde  zustindig,  die  Vollziehung  der  Auflage  zu  verlangen.

Eröffnung  von  Testanenten  und  Erbverträgen.

Art.  108.  Befindet  sich  ein  Testament  oder  ein  Erbvertrag  seit  mehr  als
vierundfünfzig  Jahren  in  amtlicher  Verwahrung,  so  ist  die  Eröffnung  vorzunebmen,
  nsofern  nicht  bekannt  ist,  dass  der  Erblasser  noch  lebt.  Die  Vorschriften  des
62259  Abe.  2  und  der  88  2260  bis  2262  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende
Anwendung.

Söfflentliche  Sparkassen.

Art.  109.  Bei  einer  öffentlichen  Sparkasse  können  Ehefrauen  ohne  Zubtimmung
  des  Ehemanns,  Minderjhrige  und  andere  in  der  Geschlftsfnhigkeit
beschränkte  Personen  ohne  Einwilligung  des  gesetzlichen  Vertreters
Spareinlagen  machen.

Art.  110.  Ist  eine  öffentliche  Sparkasse  nach  ihrer  Satzung  bei  der  Zahlung
eines  Guthabens  an  den  Inhaber  dor  Sparurkunde  (Sparbuch,  Sparschein)  nicht  verflichtet,

  die  Berechtigung  des  Inhabers  zu  prüfen,  so  ist  sie,  sofern  nicht  in  der
Urkunde  eine  abweichende  Bestimmung  getroffen  ist,  ohne  weitere  Prüffung  zu  der
Annabme  berechtigt,  dass  der  Inhaber  das  Guthaben  rechtswirksam  kündigen
und  einziehon  kunn.

Art.  111.  Die  Kraftloserklrung  einer  abhanden  gekommenen  oder
vernichteton  Sparurkunde  einer  öffontlichen  Sparkasse  kann  auch  bei  dem  Vorstande
  der  Sparkasse  beantragt  werden.

Für  das  bei  dor  Kraftloserklirung  durch  den  Vorstand  zu  beobachbtende  Verfahren
  gelten  die  Vorschriften  der

Art.  112  bis  120.

Art’  121.  Die  Vorschriften  der  Artikel  110  bis  120  flnden  auch  auf  die  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ausgegebenen  Sparurkunden  Anwendung.