Erbschaftskauf  t2376—2382

äußerten  Gegenstandes,  im  Falle  der  Belastung  die  Wertminderung  zu
ersetzen.  Die  Ersatzpflicht  tritt  nich  t  ein,  wenn  der  Käufer  den  Verbrauch
  toher  die  unentgeltliche  Verfügung  bei  dem  Abschlusse  des  Kaufes
ennt.
Im  übrigen  kann  der  Käufer  wegen  Verschlechterung,  Unterganges
oder  einer  aus  einem  anderen  Grunde  eingetretenen  Unmöglichkeit  der
Herausgabe  eines  Erbschaftsgegenstandes  nicht  Ersatz  verlangen.

§  2376.  Die  Verpflichtung  des  Verkänfers  zur  Gewährleistung
wegen  eines  Mangels  im  Rechte  11)  beschränkt  sich  auf  die  Haftung
dafür,  daß  ihm  das  Erbrecht  zusteht,  daß  es  nicht  durch  das  Recht
eines  Nacherben  oder  durch  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers
  beschränkt  ist.12)  daß  nicht  Vermächtnisse,
Auflagen,  FPflichtteilslasten  1)  Ausgleichungs.
pflichten:")  oder  Teilungsanordnungeng)  bestehen  und
daß  nicht  un  beschränkte  Haftung  gegenüber  den  Nachlaßgläubigern
  oder  einzelnen  von  ihnen  eingetreten  ist.16)

Fehler  einer  zur  Erbschaft  gehörenden  Sache  ½)  hat  der  Verkäufer
nicht  zu  vertreten.

2377.  Die  infolge  des  Erbfalls  durch  Vereinigung  von  Recht
und  Verbindlichkeit  oder  von  Recht  und  Belastung  erloschenen
Rechtsverhältnisse  gelten  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Käufer  und  dem
Verkäufer  als  nicht  erloschen.18)  Erforderlichen  Falles  ist  ein  solches
Rechtsverhältnis  wiederherzustellen.

§  2378.  Der  Käufer  ist  dem  Verkäufer  gegenüber  verpflichtet,
die  Nachlaßverbindlichkeiten  zu  erfüllen,  1)  soweitnicht  der  Verkäufer
nach  §  2376  dafür  haftet,  daß  sie  nicht  bestehen.

Hat  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  eine  Nachlaßverbindlichkeit
erfüllt,  so  kann  er  von  dem  Käufer  Ersatzz  verlangen.

8  2379.  Dem  Berkäufer  verbleiben  die  auf  die  Zeit  vor  dem
Verkaufe  fallenden  Nutzungen.  Er  trägt  für  diese  Zeit  die  Lasten,  mit
Einschluß  der  Zinsen  der  Nachlaßverbindlichkeiten.:o)  Den  Käufer
treffen  jedoch  die  von  der  Erbschaft  zu  entrichtenden  Abgaben  2#1)  sowie
die  außerordentlichen  Lasten,  welche  als  auf  den  Stammwert  der
Erbschaftsgegenstände  gelegt  anzusehen  find.)

5  2380.  Der  Käufer  trägt  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an
die  Gefahr  des  zufälligen  Unterganges  und  einer  zufälligen  Verschlechterung
  der  Erbschaftsgegenstände.:s)  Von  diesem  Zeitpunkt  an  gebühren
ihm  die  Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten.-")

8  2a81.  Der  Käufer  hat  dem  Verläuser  die  notwendigen  Verwendungen
  zu  ersetzen,  die  der  Verkäufer  vor  dem  Verkauf  auf  die
Erbschaft  gemacht  hat.)

Für  andere  vor  dem  Verkaufe  gemachte  Aufwendungen  hat  der
Käufer  insoweit  Ersatz  zu  leisten,  als  durch  sie  der  Wert  der  Erbschaft
  zur  Zeit  des  Verkaufs  erhöht  ist.

8  2382.  Der  Käufer  haftet  von  dem  Abschlusse  des  Kaufes  an
den  Nachlaßgläubigern,  unbeschadet  der  Fortdauer  der  Haftung  des  Verkäufers.26)
  Dies  gilt  auch  von  den  Verbindlichkeiten,  zu  deren  Er-—

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