Erläuterungen

27)  pgl.  1975  ff.,  2058  ff.  und  KO.  88  232,  233.
25)  vgl.  Note  83  zu  §  2013.

20  1993  ff.

30)  vgl.  Note  83  zu  §  2013.

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32)  z.  B.  wenn  der  Erb  skäufer  die  Erbschaft  weiter  verkauft.
38)  z.  B.  wenn  die  Erdscat  verschenkt,  vertauscht  wird.

Bayerisches  Ubergangsgesetz  zum  EGB.
vonn  9.  Juni  180909.

I.  Vorschriften  für  das  ganze  Königreich.

Vereine.

Art.  1.  Die  Vereine,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  29.  April  1869,  die  privatrechtliche
  Stellung  von  Vereinen  betreffend,  bestehen,  gelten  von  diesem  Zeitpunkt
an  als  eingetragene  Vereine.  Das  Staatsministerium  der  Justis  kann  über.die  Eintragung
  in  das  Vereinsregister  Anordnungen  treffen.

Art.  2.  Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzsbuchs
bestehenden  nicht  rechtsfühigen  Vereine  flnden  von  diesem  Zeitpunkt  an  die
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Gesellschaft  Anwendung.

Aus  einem  Rechtsgeschäfte,  das  nach  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  im  Namen  des  Vereins  einem  Dritten  gegenüber  vorgenommen  vwird.
haftet  der  Handelnde  persönlich;  handeln  Mehrere,  so  haften  sie  als  G0  tschuldner.

Erlangt  der  Verein  die  Rechtsfkhigkeit,  so  können  von  der  Verkündigung  diese-Gesetzes
  an  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
ist,  Grundstücke  und  Rechte  an  Grundstücken,  die  zu  dem  bisberigen  Vereinsvermögen
  gehbren,  durch  notariell  beurkundeten  Beschluss  der  MNitgliederversammlung
auf  den  rechtefihigen  Verein  übertragen  werden.

Gesetsliche  Zinsen.

Art.  3.  Sind  in  einem  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchbestehenden
  Rechtsverhältnisse  für  eine  spätere  Zeit  Verzugssinsen  oder  andere
Gertriiche  Zinsen  zu  entrichten,  so  können,  soweit  sich  der  Zinssatzs  nach  den

orschriften  der  Landesgesetze  bestimmt,  nicht  wehr  als  vier  vom  Hundert
für  das  Jahr  verlangt  werden.

Bintragung  von  Grunddienstbarkelten.

Art.  10.  Grunddienstbarkeiten,  die  su  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  da-Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist,  müssen  zur  Erhaltung  der  Wirksam  keit
Fegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  in  das  Grundbuoh  ein-Set##gen
  werden.  Der  Hintragune  sind  Grunddienstbarkeiten,  mit  denen  das

alten  einer  dauernden  Anlage  verbunden  ist,  soclange  nicht  unterworfen.  als  die
Anlage  besteht.

Der  Beginn  und  die  Dauer  der  Frist  für  die  Anmeldung  der  einzurragenden
Grunddienstbarkeiten  werden  durch  Königliche  Verordnung  bestimmt;  die  Frist  muss
Jedoch  mindestens  sechs  Monate  betragen.

Die  Bestimmung  der  Frist  kann  für  einzelne  Grundbuchbesirke  und  für  einzelne
Arten  von  Grunddienstbarkeiten  gesondert  erfolgen.

Die  Eintrasung  und  die  Entsegennehme  der  Erklärungen,  die  zum  Zwecke  der
Eintragung  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  werden,  sind  gebthrenfrei.

Erlöschen  nicht  eingetragener  Grunddienstbarkeiten.

Art.  11.  Von  der  Zeit  an.  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist.  gelten  für  das  Erlöschen  von  Grunddienstbarkeiten,  die  nach  den
bisherigen  Vorschrifton  entstanden  und  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragen
sind,  die  Vorschriften  der

Art.  12  bis  17.

Art.  18.  Die  Vorschriften  der  Artikel  15  bis  17  gelten  von  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an  auch  für  die  Zeit,  bevor  das  Grundbuch  als  angelegt

anzusehen  ist.
(Fortsetzung  folt  Selte  784)

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