Erbschaftskauf  g  2383—2385

füllung  der  Käufer  dem  Verkäufergegenüber  nach  den  88  2378,
2379  nicht  verpflichtet  ist.

Die  Haftung  des  Käufers  den  Gläubigern  gegenüber  kann  nicht
durch  Verein  barung  zwischen  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  ausgeschlossen
  oder  beschränkt  werden.

2383.  Für  die  Haftung  des  Käufers  gelten  die  Vorschriften
über  die  Beschränkung  der  Haftung  des  Erben.-')  Er  haftet  unbeschränkt,
  soweit  der  Verkäufer  zur  Zeit  des  Verkaufs  unbeschränkt
  haftet.s2s)  Beschränkt  sich  die  Haftung  des  Käufers  auf  die
Erbschaft,  so  gelten  seine  Ansprüche  aus  dem  Kaufe  als  zur  Erbschaft
  gehörend.

Die  Errichtung  des  Inventars  durch  den  Verkäufer  :2?)  oder  den
Käufer  kommt  auch  dem  anderen  Teile  zustatten,  es  sei  denn,  daß  dieser
unbeschränkt  haftet.50)

g  2384.  Der  Verkläufer  ist  den  Nachlaßgläubigern
gegenüber  verpflichtet,  den  Verkauf  der  Erbschaft  und  den  Namen
des  Käufers  unverzüglich  317)  dem  Nachlaßgericht  anzuzeigen.  Die  Anzeige
  des  Verkäufers  wird  durch  die  Anzeige  des  Käufers  ersetzzt.

Das  Nachlaßgericht  hat  die  Einsicht  der  Anzeige  jedem  zu  gestatten,
der  ein  rechtliches  Interesse  glaubhaft  macht.

8  2385.  Die  Vorschriften  über  den  Erbschaftskauf  finden
entsprechende  Anwendung  auf  den  Kauf  einer  von  dem  Verkäufer  durch
Bertrag  erworbenen  Erbschaft  ::)  sowie  auf  andere  Verträge,  die  auf  die
Beräuherung  einer  dem  Veräußerer  angefallenen  oder  anderweit  von
ihm  erworbenen  Erbschaft  gerichtet  find.-s)

Im  Falle  einer  Schenkung  ist  der  Schenker  nicht  verpflichtet,  für
die  vor  der  Schenkung  verbrauchten  oder  unentgeltlich  veräußerten  Erbschaftsgegenstände
  oder  für  eine  vor  der  Schenkung  unentgeltlich  vorgenommene
  Belastung  dieser  Gegenstände  Ersatz  zu  leisten.  Die  im
§  2376  bestimmte  Verpflichtung  zur  Gewährleistung  wegen  eines
Mangels  im  Rechte  trifft  den  Schenker  nicht;  hat  der  Schenker  den
Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  ist  er  verpflichtet,  dem  Beschenkten
  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  18.  August  1896.

Wilhelm.

Fürst  zu  Hohenlohe.

(L.  S.)

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