Art.

Art.  2

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punkt  des  Inkrafttretens  des
einige  Vorschriften  allgemeinen  Inhalts  gegeben  hat,  Bestimmungen

.Das  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  früheren  Landesgesetzen  rt

Erläuterungen

1)  vgl.  die  Vorbemerkung  Seite  17  und  das  Inhaltsverzeichnis.

Das  Einführungsgesetz  enthält,  nachdem  es  in  Art.  1  den  Zeit-6
  bhdent  und  in  den  Art.  2—6

a.  Das  Verhältnis  des  deutschen  zkleerlichen  Rechts“  zu  dem  „bür-Erli

  Rechte“  des  Auslandes  (Art.  7—31),  d.  h.  eine  Anza
orschriften  über  die  „räumlichen  Grenzen“"  des  Geltungsbereichs
  des  deutschen  „bürgerlichen  Rechts“,
sogen.  internationales  Privatrecht,  wonach  der  deutsche  Richter
  in  gewissen  Fällen  musländisches“  Recht  anzuwenden
hat,  wenn  er  über  ein  Rechtsverhältn  s  zu  urteilen  hat,  bei  dem
ein  Ausländer  beteiligt  ist,  oder  das  im  Auslande  beründet

  wurde,  oder  das  sonst  mit  dem  Auslande  in

eziehung  steht.  Die  diesbezüglichen  Vorschriften  des  Einf.=Ges.
  erschöpfen  jedoch  den  Gegenstand  keineswegs.  Weiteres  hierüber
  Anhang  4  zu  Art.  7.

Das  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  früheren  Reichsgesetzen  (Art.

32—54),  worüber  Art.  32  den  Grundsatz  aufstellt.

55—152),  worüber  Art.  55  den  Grundsatz  aufstellt.  vgl.  h  erzu

Art.  3,  4,  218.

.  Das  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  am  1.  Innnar  1900  bereits

entstandenen  Rechtsverhältuissen  (Crehtlichen  tbeständen).  Die
Vorschriften  hierüber  (d.  4  über  die  „zeitlichen  Grenzen“
des  Geltungsbereichs  des  BE  ),  die  sogen.  *.
vorschriften,  sind  enthalten  in  den  Art.  1538—218.  Es  wird  darin  die
Frage  geregelt,  ob  und  inwieweit  ein  vor  dem  1.  Januar  1900  beründetes
  sverhältnis,  vorgenommene  Rechtsgeschäft  oder  sonstige
  Handlung,  vorgekommenes  Ereignis  in  seiner  „rechtlichen  Bedeutung
  und  Wirkung"  nach  dem  alten  Recht  oder  nach  BGB.  zu
beurteilen  ist,  —  mit  anderen  Worten:  ob  und  inwieweit  das
BGB.  „,rückwirkende  Kraft“  hat.  Das  Einführungsgesetz
geht  dabei  im  allgemeinen  von  dem  Grundsatz  aus  (ohne  ihn  auszusprechen),
  daß  das  BE.  keine  rückwirkende  Kraft  kot.  Dieser
Gru  aß  wird  in  den  Art.  153—217  teils  für  Zweifelsf

gestellt,  teils  beschränkt;  vgl.  z.  B.  Art.  176  Satz  2.

älle  klar-2)

  Rechtsnorm,  also  „Gesetz“  im  Sinne  des  BGB.  find  außer  den  Nei
und  Landesgesetzen  die  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständigkeit  vom  Kaiser,
den  Landesherren  der  einzelnen  Staaten,  den  Ministern  und  sonstigen

hörden  erlassenen  Verordnungen,  Verfügungen  usw.,  soweit  sie  eine  „Rechtsregel“
  im  objektiven  Sinne  enthalten,  im  Gegensatze  z.  B.  zu  den

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