Erlãuterungen

Ebiets  des  BGB.  ist  jedenfalls
  die  Bildung  gewohnheitsrechtlicher  Normen  für  das  ganze  Reich  kaum

Art.  3  z9  vgl.  Art.  218.
Art.  7)  9)  Die  Art.  7—31  enthalten  Vorschriften  des  sogen.  internationalen
Privatrechts.  Hierüber  vgl.  Anhang  4  zu  Art.  7.
5)  s  104,  106,  114.  —  Zu  unterscheiden  von  der  Geschäftsfähigkeit
d.  h.  der  Fähigkeit,  Wechtegeschäften  mit  rechtlicher  Wirkung  vorzunehmen
ist  die  sogen.  Deliktssähigleit  d.  h.  die  Verantwortlichkeit  für  Schaden  durch

§  104  unter  II).  Für  diese  gilt  Bnn  t  Art.  7  sondern  Art.  12.  Art.  7  gilt

")
(8  11a  Gewerbeordnung).

7!)  Beispiele  zu  Art.  7  Abs.  1  und  Abs.  3  Satz  1  sind:  Ein  22jähriger
  Ausländer,  der  nach  dem  Rechte  seines  Heimatsstaates  erst  mit  24  Jahren
volljährig  (voll  geschäftsfähig)  wird,  nimmt  Aufenthalt  in  Berlin  und  wird
dort  aus  einem  vorher  imn  seinem  Heimatsstaate  aufgenommenen  Darlehen
  verklagt.  Tach  Art.  7  Abs.  1  ist  die  Klage  abzuweisen,  weil  das
Darlehen  —  Mangels  voller  Geschäftsfähigkeit  des  Darlehensnehmers  —  ungültig
  ist.  —  Derselbe  22jährige  Ausländer  hat  in  Berlin  ein  Darlehen  aufgenommen
  und  wird  dort  daraus  errllagt.  Die  Kla  Wat  ründet  gemäß

rt.  7  Abs.  3  Satz  1,  weil  nach  deutschem  Rechte  die  volle  Geschäftsfähigkeit  bereits
  mit  dem  vollendeten  21.  Jahre  erlangt  wird.
Art.  9  9  Mi-  die  „Beerbung“  eines  Deutschen;  E.  24.
Art.  10  v)Art.  10  bezieht  "ch  nicht  auf  ausländische  Hhandelsrechtliche
Gesellschaften“;  für  deren  „Rechtsfähigkeit“  ist  das  betr.  ausländische  Recht  maßgebend.
  —  Zu  Art.  10  val.  8  23.

(ortsetzung  von  Selte  780)

Anlegung  von  Mündelgeld.

Art.  32.  Zur  Anlegung  von  Mündelgeld  sind  auch  nach  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  6%  e  nhe  die  Sohuldverschreibungen  bayerischer
Gemeinden  und  diejenigen  von  Kreditanstalton  ausgegebenen  ertpapiere.
insbesondere  Pfandbriefe,  geeignet,  in  welchon  bisher  nach  den  vom  Staatsministerium
  der  Justiz  getroffenen  estimmungen  Mundelgeld  angelegt  werden  durfte.
Zulassung  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  kann  vom  Staatsmi  isterium  der
Justiz  jederzeit  widerrufen  werden.  ·

II.  Vorschriften  für  die  Landesteile  rechts  des  Rheins.

Steckwerkseigentum.

Art.  42.  Das  zur  Zeit  des  Inkrafttretons  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehende
  Stockwerkseigentum  (Herbergsrecht)  gilt  von  diesem  Zeitpunkt  an
als  Miteigentum  an  dem  Grundstücke  mit  der  Massgabe.  dass  jedem  Miteigentumer.
die  uusschliessliche  und  dauernde  Benutzung  dorienigen  Teile  des  Gebludes  zusteht,
wolche  ihm  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  gehören,  und  dass
der  Aufwand  für  deren  Unterhaltung  ihm  zur  Last  füllt.  Der  Anspruch  auf  Aufhebung
der  Gemeinschaft  ist  ausgeschlossen.  (Fortsetzung  folgt  Selte  740)

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