Internationales  Privatrecht  Art.  6—11

Art.  6.  In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  in  welchen  durch
Klage  oder  Widerklage  ein  Anspruch  auf  Grund  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  geltend  gemacht  ist,  wird  die  Verhandlung  und  Entscheidung  letzter
Instanz  im  Sinne  des  §  8  des  Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze
  dem  Reichsgerichte  zugewiesen.

Art.  7.“)  Die  Geschäftsfähigkeit  einer  Person  ?)  wird  nach  den
Gesetzen  des  Staates  beurteilt,  dem  die  Person  angehört-“)

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  volljährig  ist  oder  die  rechtliche
Stellung  eines  Volljährigen  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  behält  er
die  rechtliche  Stellung  eines  Volljährigen,  auch  wenn  er  nach  den
deutschen  Gesetzen  nicht  volljährig  ist.

Nimmt  ein  Ausländer  im  Inland  ein  Rechtsgeschäft  vor,  für  das
er  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
  ist,  so  gilt  er  für  dieses  Rechtsgeschäft  insoweit  als  geschäftssfähig,
  als  er  nach  den  deutschen  Gesetzen  geschäftsfähig  sein  würde.)
Auf  familienrechtliche  und  erbrechtliche  Rechtzgeschäfte
sowie  auf  Rechtsgeschäfte,  durch  die  über  ein  ausländisches  Grundstück
  verfügt  wird,  findet  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

Art.  8.  Ein  Ausländer  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen
Gesetzen  entmündigt  werden,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  oder,  falls  er
keinen  Wohnsitz  hat,  seinen  Aufenthalt  im  Inlande  hat.

Art.  9.  Ein  Verschollener  kann  im  Inlande  nach  den  deutschen
Gesetzen  für  tot  erklärt  werden,  wenn  er  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit
  ein  Deutscher  war.

Gehörte  der  Verschollene  bei  dem  Beginne  der  Verschollenheit  einem
fremden  Staate  an,  so  kann  er  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen
mit  Wirkung  für  diejenigen  Rechtsverhältnisse,
welche  sich  nach  den  deutschen  Gesetzen  bestimmen,“)  sowie  mit  Wirkung
für  das  im  Inlande  befindliche  Vermögen  für  tot  erklärt  werden;
die  Vorschriften  des  §  2369  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
entsprechende  Anwendung.

Hatte  ein  verschollener  ausländischer  Ehemann  seinen  letzten
Wohnsitz  im  Inland  und  ist  die  im  Inlande  zurückgebliebene  oder  dahin
zurückgekehrte  Ehefrau  Deutsche  oder  bis  zu  ihrer  Verheiratung  mit
dem  Verschollenen  Deutsche  gewesen,  so  kann  auf  ihren  Antrag  der  Verschollene
  im  Inlande  nach  den  deutschen  Gesetzen  ohne  die  im  Abs.  2  bestimmte
  Beschränkung  für  tot  erklärt  werden.

Art.  10.  Ein  einem  fremden  Staate  angehörender  und  nach  dessen
Gesetzen  rechtsfähiger  Verein,?)  der  die  Rechtsfähigkeit  im  Inlande
nur  nach  den  Vorschriften  der  §§  21,  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
erlangen  könnte,  gilt  als  rechtsfähig,  wenn  seine  Rechtsfähigkeit
durch  Beschluß  des  Bundesrats  anerkannt  ist.  Auf  nicht  anerkannte
  ausländische  Vereine  der  bezeichneten  Art  finden  die  Vorschriften
über  die  Gesellschaft  sowie  die  Vorschrift  des  §  54  Satz  2  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  11.  Die  Form  eines  Rechtsgeschäfts  bestimmt  sich  nach  den
Gesetzen,  welche  für  das  den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts.

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