Art.  11

Art.  12

Art.  i3

Erläuterungen

10)  Über  die  Form  der  Eheschliehun  13.  —  Art.  11  Abf.  1  gilt  insbesondere
  auch  für  Testamente.  Ein  in  %  nur  „zur  Kur“  indlicher
Deutscher,  dessen  Wo  nsis  m  Deutschland  t  und  der  dort  sein  Vermögen  hat.
kann  in  Italien  z.  „e  genhänd  es“  Testament  gemäß  8  2231
Nr.  2  BGB.  re  alüge  n  es  ,,genügtaberwennetdieFokmen
des  italienischen  Rechtes  beobachtet.  —  We  Gesetze  „#für  das  den
Gegenstand  des  Rechtsgeschäftes  bilden  *  ##  tsverhältnis
  maßgebend.  find,  itt  schwer  zu  beurteilen,  vgl.  Anhang  4
u  Art.  7  unter  C.—  Ein  ein  ches  eispiel  zu  Art.  für  Abs.  1  ist:  wei  in  Konantinopel
  wohnende  Türken  A  und  B  treffen  ntlich  einer  Austellung
  in  Berlin.  Hierbei  besprechen  fie  ihre  Lt  iten  und  A  übernimmt
  eine  Bürgschaft  für  eine  Dahrlehnss  huld  seines  ebensals  in  Konstantinopel
  wohnenden  Bruders  C  an  den  B,  und  zwar  mündlich,  was  —
wie  angenommen  werden  soll  —  na  türkischem  Rechte  gültig  ist.  In  der
Folge  nimmt  A  dauernden  Aufenthalt  in  Berlin  und  wird  von  B  aus  der

achast  beim  Landgericht  Berlin  verklagt.  Nach  Art.  11  Abs.  1  Satz  1
ist  d  lage  bepründet,  obgleich  nach  §  766  BGB.  Bürgschastrerblärungen
schriftlich  sein  m  üssen,  weil  im  vorliegenden  Falle  türkis  Netmaßgebend
  ist.  —  Angenommen  dagegen,  daß  nach  türkis  b
Bürg  en  gerichtlich  oder  notariell  erklärt  werden  müßten  und  daß  A  im
ebigen  eispiel  die  in  Berlin  übernommene  Bürgschaft  bloß  schr  WM
erklärt  hätte,  so  würde,  wenn  er  in  Berlin  verklagt  würde,  die  Klage  a
begründet  sein,  weil  nach  Art.  11  Abs.  1  Satz  2  (locus  regit  actum)  jedenfalls
  die  im  Bes.  vorgeschriebene  und  beobachtete  schriftliche  Form
genügt.  —  pgl.  Art.  30.

½m  1  Die  Form  der  Rechtsgeschäfte  des  „Sachenrechts“  z.  B.  Überdes
  Eigentums  an  einer  Sache,  Bestellung  eines  langt  Hruer  Hypokhum
  einer  Dieissharkeit  usw.  bestimmt  ik.  im  mer  nach  den  Ge  nn

das  betreffende  „Rechtsverhältn  bend  find  E#  r-  Abs.

Seßu  1),  —  also  in  der  Regel  E  n  Serr  s  Ortes,  wo  die  Sache  9d
be  indet,  nicht  na  Eesetzen  des  *ß  -2“  das  „  Eescha  vorgenommen“
  wird  (Art.  11  Abs.  1  Sa#  2).  —  Betr.  übertragu  ng  des  Eigentums  an

„Grundstücken“  in  Konsulargerichtsbezirken  vgl.  Kaiserl.  Verordnung
  vom  25.  Oktober  1900.

12)  Zunächst  ist  n  —  n,  ob  nach  ausländischem  Recht  ein
n  n“  ründet  ist;  z.  B  "1  Person,  die  die  Handlung  an  it
E  Ehründe  2  e  fü  t  in  Schaden  „verantwortlich“  ist  („Deliktsfähi
Etn  1.  #.  7).  Ist  diese  Frage  zu  verneinen,  so  ist  ein
5  kkline?  Lall=  gerechtfertigt,  selbst  wenn  er  nach  deutschem
ndet  wäre.  Ist  e  zu  beja  en,  so  geitet  der  Täter  jeden
n  als  nach  deutschem  Rechte.

18)  wenn  die  Stelchlirtung  n  Ausland  erfo
Nach  *  #  bs.  1  ist  für  „deut  erichte  und  sonstige  r½(—
eine  Ehe  zwischen  Angehörigen  bes  Deutschen  Reichs  und  fremder  Staaten  nur
gältig,  wenn  sie  ewohr  nach  dem  Rechte  des  Heimatsstaagtes  des  Mannes  wie
m  Rechte  des  Heimatsstaates  4r.  Fran  gültig  ist.  —  über  die  *
ber  Ehela—  chließung  bestimmt  Art.  13  Abf.  3  Abweichungen  von  Art.  13
können  sich  ergeben  aus  E.  27—30  und  dem:  Haager  Abkommen  von  13  (vol.
Anhang  4  zu  Art.  7  unter  D).  vgl.  ferner  das  Gesetz  betr.  die  Eheschli  und
die  Beurkundung  der.  Versenenfionde=  von  Bundesaugehörigen  im
vom  4.  Mai  1870  (  7.  16  Schutzgebietsgesetz  in  der  Fassung  vom
10.  September  1900  z#  über  die  Konsulargerichtsbarteit  vom  7.  April
1900  netst  Art.  2  Adf.  2  der-  aiserl.  Perordnung  vom  25.  Oktober  1900.  —
Die  Frag  age,  nach  welcben  Gesetzen  die  Rechtesal  F  eines  Verlöbnisses  (z.  B.
die  Schadensersatzpfli  bei  unbegründetem  Grtth  zu  beurteilen  Feies.  ob
Herfür  Art.  13  entsprechend  anzuwenden  —*  oder  ob  die  Ge  des  „Erüllungsortes“
  d.  7  des  Ortes,  an  dem  die  Verlobten  die  Ehes  ließung

ichtigten,  maßgebend  seien),  ist  zweifelhaft.
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vorzunehmen  beab