Internationales  Privatrecht  Art.  12—17

bildende  Rechtsverhältnismaßgebend  sind.  Es  genügt  jedoch
die  Beobachtung  der  Gesetze  des  Ortes,  an  dem  das  Rechts—
geschäft  vorgenommen  wird.0)

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  Satz  2  findet  keine  Anwendung
auf  ein  Rechtsgeschäft,  durch  das  ein  Necht  an  einer  Sache  begründet  oder
über  ein  solches  Recht  verfügt  wird.1)

Art.  12.  Aus  einer  im  Auslande  begangenen  unerlaubten  Handlung
  können  gegen  einen  Deutschen  nicht  weitergehende  Ansprüche
  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet
  sind.:m)

Art.  13.  Die  Eingehung  der  SEhe  wird,  sofern  auch  nur  einer
der  Verlobten  ein  Deutscher  ist,  in  Ansehung  eines  jeden  der  Verlobten
  nach  den  Gesetzen  de  s  Staates  beurteilt,  demerangehört.::s)
Das  gleiche  gilt  für  Ausländer,  die  im  Inland  eine  Ehe
eingehen.

In  Ansehung  der  Ehefrau  eines  nach  Artikel  9  Abs.  3  für  tot
erklärten  Ausländers  wird  die  Eingehung  der  Ehe  nach  den
deutschen  Gesetzen  beurteilt.

Die  Form  einer  Ehe,  die  im  Inlande  geschlossen  wird,  bestimmt  sich
ausschließlich  nach  den  deutschen  Gesetzen.)

Art.  14.  Die  persfönlichen  Rechtsbeziehungen  deutscher  Shegatten
  15)  zu  einander  werden  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,
auch  wenn  die  Ehegatten  ihren  Wohnsitzi  m  Auslande  haben.

Die  deutschen  Gesetze  finden  auch  Anwendung,  wenn  der  Mann
die  Reichsangehörigkeit  verloren,  die  Frau  sie  aber  behalten
  hat.

Art.  15.  Das  eheliche  Güterrecht  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen
  beurteilt,  wenn  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Eheschlie-Hhung
  ein  Deutscher  war.

Erwirbt  der  Ehemann  nach  der  Eingehung  der  Ehe  die
Reichsangehörigkeit  oder  haben  ausländische  Ehegatten
ihren  Wohnsitz  im  Inlande,  so  find  für  das  eheliche  Güterrecht  die
Gesetze  des  Staates  maßgebend,  dem  der  Mann  zur  Zeit  der-Eingehung
  der  Ehe  angehörtesz;  die  Ehegatten  können  jedoch
einen  Ehevertrag  schließen,  auch  wenn  er  nach  diesen  Gesetzen
unzulässig  sein  würde.)

Art.  16.  Haben  ausländische  Ehegatten  oder  Ehegatten,  die
nach  der  Eingehung  der  Ehe  die  Reichsangehörigkeit
erwerben,  den  Wohnsitz  im  Inlande,  so  finden  die  Vorschriften  des
§  1435  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung;  der  ausländische
  gesetzliche  Güterstand  steht  einem  vertragsmäßhigen  gleich.)

Die  Vorschriften  der  88  1357,  1362,  1405  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  finden  Anwendung,  soweit  sie  Dritten  günstiger  sind  als  die  ausländischen
  Gesetze.

Art.  17.  Für  die  Scheidung  der  Ehe  sind  die  Gesetze  des  Staates
maßgebend,  dem  der  Ehemann  zur  Zeit  der  Erhebung  der
Klage  angehört.s)

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