Erläuterungen

14)  vgl.  1316  ff.  und  die  Note  13  angeführten  Vorschriften.  —  Wenn
z.  B.  ein  durch  Berlin  durchreisendes  rusfisches  Brautpaar  sich  in  der  nach
russischem  Rechte  zur  Ehechliesung  erforderlichen  und  Prnügenden
„kirchlichen  Form'“  durch  einen  russischen  Geistlichen  in  Berlin  trauen
läßt,  so  liegt  für  „deutsche  Gerichte  und  sonstige  Behörden“  keine  gültige
  Ehe  vor,  obgleich  die  Ehe  in  Rußland  als  gültig  annt
wird.  Selbstverständlich  kann  in  Staatsverträgen  etwas  anderes  bestimmt
werden.  —  Im  Auelande  geschlossene  Ehen,  sowohl  deutscher  Reichsangehöriger
als  ansländischer  Ehegatten,  find,  soweit  es  sich  um  die  b  Form  der  Ehe-H#liebung
  handelt,  gültig,  wenn  die  Gesetze  Ortes,  an  dem  die  Eheschlieung
  erfolgte,  beobachtet  sind  (ogl.  Art.  11  Abs.  1  und  das  Art.  40  in  Bezug
genommene  Cesetz).  Über  die  materielle  Gültigkeit  entscheidet  Art.  13  Abs.  1.

ogl.  Note  13.

Art.  14  15)  vgl.  8  10,  204  und  namentlich  §§  1353—1381.

Art.  15  10)  vgl.  E.  27,  28.

Art.  16  17)  Nach  dem  hier  in  Be  genommenen  §  1435  können  dritten  -
sonen  (zu  deren  Schutze  ist  Art.  16  -  die  für  eine  Ehe  nach
dafür  etwa  maßgebenden  „,ausländischen“  Rechte  (vgl.  Art.  15

.)  nur  dann  entgegengesetzt  werden,  wenn  sie  zur  erheblichen  Zeit
ihnen  bekannt  oder  in  das  Güterrechtsregister  des  zuständigen  Amtsgerichts
eingetragen  waren.

Art.  17  18)  Zu  Art.  17  vgl.  E.  27—30  und  insbesondere  das  Haager  Abkommen
von  1902  (ool  Andan  4  zu  Art.  7  unter  D).  Aus  Art.  17  folgt,  daß  in  Deutschland
  ihren  husitz  habende  österreichische  katholische  Ehegatten  z.  B.  wegen
Ehebruchs  von  einem  deuts  erichte  nicht  „geschieden“  werden  können,  weil
dies  nach  österreichischem  Rechte  unzulässi  it-  es  kann  aber  auch  3  von
einem  deutschen  Gerichte  die  in  solchem  Falle  nach  österreichischem  zulässige
  „beständige  Trennung  von  Tisch  und  Bett“  ausgesprochen  werden,  weil
dies  nach  deutschem  Rechte  unzulässig  ist;  die  nach  deutschem  Rechte  zulässi
„Auphebung  der  ehelichen  emen  ft“  4  1575,  1576)  ist  nicht  leichbedeutend
  mit  der  Perreichi  in  „Trennung  von  Tisch  und  Bett“.  —
Auf  die  eidung  von  Engländern  in  Deutschland  findet  in  Verfolg  von
E.  27  4  ote  31)  deutsches  Recht  Anwendung.  —  über  die  Anerkennung
ausländischer  Scheidungsurteile  in  Deutschland  vgl.  8  328  3PO.  —  Über  die
r  eines  ausländischen  Ehemannes  vgl.  E.  9  Abs.  3  und

Art.  18  r  1591  ff.
Art.  19  20  n  ehelichen  Kindern  stehen  legitimierte  uneheliche  Kinder  und
an  Kindesstatt  angenommene  Personen  gleich;  88  1719  ff.,  1723  ff.,  1757.  —
Unter  den  Begriff  „Rechtsverhältnis“,  auf  das  nach  Art.  19  die
deutschen  Pesetz-  zur  Anwendung  kommen,  fallen  z.  B.  die  in  den  §8  11
(Wohnsitz),  204  (Verjährung),  1305—1308  (Einwilligung  zur  Eheschliebung).
1601—1615  (gegenseitige  Unterhaltspflicht)  und  namentlich  1616  bis
1698  (insbesondere  betr.  elterliche  Gewalt)  geordneten  rechtlichen  Beziehungen.
  —  vgl.  Art.  28.
Art.  20  21  I.  88  1705  ff.,  auch  88  1601  ff.  (Unterhaltspflicht).
Art.  21  #  z.  B.  eine  in  Senl  als  Erzieherin  "0  aufhaltende
Fra  manzösin  dort  außer  der  Ehe  geschwängert  wird  und  ein  Kind  zur  Welt
ringt,  so  haben  weder  das  Kind  noch  die  Mutter  einen  Anspruch  gegen
den  Schwängerer,  weil  nach  dem  maßgebenden  französischen  Ker#e
solche  Ansprüche  nicht  bestehen.  —  vgl.  1708  ff.,  1715  ff.
Art.  22  23)  §§  1719  ff.,  1723  ff.,  1741  esl.

"  usbe  tehenden  Abweichungen  von  dem  deutschen  „gesetzlichen  Güte

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