Internationales  Privatrecht  Art.  18—23

Eine  Tatsache,  die  sich  ereignet  hat,  während  der  Mann
einem  anderen  Staate  angehörte,  kann  als  Scheidungsgrund  nur
geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Tatsache  auch  nach  den  Gesetzen
dieses  Staates  ein  Scheidungsgrund  oder  ein  Trennungsgrund  ist.

Ist  zur  Zeit  der  Erhebung  der  Klage  die  Reichsangehörigkeit  des
Mannes  erloschen,  die  Frau  aber  Deutsche,  so  finden  die  deutschen
Gesetze  Anwendung.

Auf  Scheidung  sowie  auf  Aufhebung  der  ehelichen
Gemeinschaft  kann  auf  Grund  eines  ausländischen
Gesetzes  im  Inlande  nur  erkannt  werden,  wenn  sowohl  nach  dem
ausländischen  Gesetze  als  nach  den  deutschen  Gesetzen  die
Scheidung  zulässig  sein  würde.

Art.  18.  Die  eheliche  Abstammung  eines  Kindes  10)  wird  nach
den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn  der  Ehemann  der  Mutter
zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  Deutscher  ist  oder,  falls
er  vor  der  Geburt  des  Kindes  gestorben  ist,  zuletzt  Deutscher  war.

Art.  19.  Das  Rechtsverhältnuis  zwischen  den  Eltern  und  einem
ehelichen  Kinde  20)  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn
der  Vater  und,  falls  der  Vater  gestorben  ist,  die  Mutter  die
Reichsangehörigkeit  besitzt.  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit
  des  Vaters  oder  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit
  des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.

Art.  20.  Das  Rechtsverhältuis  zwischen  einem  unehelichen  Kinde
und  dessen  Mutter  wird  nach  den  deutschen  Gesetzen  beurteilt,  wenn
die  Mutter  eine  Deutsche  ist.“)  Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Reichsangehörigkeit
  der  Mutter  erloschen,  die  Reichsangehörigkeit
des  Kindes  aber  bestehen  geblieben  ist.

Art.  21.  Die  Unterhaltspflicht  des  Vaters  gegenüber  dem  unehelichen
  Kinde  und  seine  Verpflichtung,  der  Mutter  die  Kosten  der
Schwangerschaft,  der  Entbindung  und  des  Unterhalts  zu  ersetzen,  wird
nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurteilt,  dem  die  Mutter  zur  Zeit
der  Geburt  des  Kindes  angehört;::)  es  können  jedoch  nicht
weitergehende  Ansprüche  geltend  gemacht  werden,  als  nach  den
deutschen  Gesetzen  begründet  sind.

Art.  22.  Die  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  sowie  die
Annahme  an  Kindesstatt  bestimmt  sich,  wenn  der  Vater  zur  Zeit  der
Legitimation  oder  der  Annehmende  zur  Zeit  der  Annahme  die
Reichsangehörigkeit  besitzt,  nach  den  deutschen  Gesetzen.)

Gehört  der  Vater  oder  der  Annehmende  einem  fremden
Staate  an,  während  das  Kind  die  Reichsangehörigkeit
befitzt,  so  ist  die  Legitimation  oder  die  Annahme  unwirksam,  wenn
die  nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Einwilligung  des
Kindes  oder  eines  Dritten,  zu  dem  das  Kind  in  einem  familienkechtlichen
  Verhältnisse  steht,  nicht  erfolgt  ist.

Art.  23.  Eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  kann  im  Inland
  auch  über  einen  Ausländer,  sofern  der  Staat,  demer  angehört,
die  Fürsorge  nicht  übernimmt,  angeordnet  werden,  wenn  der  Ausländer

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