Erläuterungen

Art.  23  24)  Der  deut  Vormundschaftsrichter  hat  „von  Amtswegen“  festzutellen:
  a)  ob  der  Ausländer  nach  den  Gesetzen  seines  Heimatstaates
  „der  Fürsorge  bedarf“,  b)  ob  dieser  Heimatsstaat  die  „Fürsorge  nicht
übernimmt“.  —  Zu  Art.  23  vgl.  das  Haager  Abkommen  von  1902  (Anhang  4
zu  Art.  7  unter  D).

%„  *t  365  846  läufige  V  ft.  ß

s)  vgl.  1846.  —  Die  „vorläufige  Vormun  “gemä
§  1906  ist  keine  vorlänfige  Maßregel“  im  Sinne  des  Art.  23  r*7  2;  sie  fällt
vielmehr  unter  Krt.  23  bl.  1.  —  der  „örtlichen  Zuständigkeit“
  des  Vormundschaftsgerichte  vgl.  36  ff.  44  RFG.

Art.  24  27)  vgl.  Art.  W.  ertliche  Zu  tändigkeit“  des  Nachlaßgerichts

  88  73,  74  RFG.  ie  deutschen  Konsuln  (achechalb  der  Konsularerichtsbezirke)

  haben  bezügtich  des  Nachlasses  eines  im  Auslande  Festor  nen
utschen  nur  die  *Wi  ,  dem  Nlaßgerichte  behilflich  zu  sein  (Liquidation
des  Nachlasses  und  A  führan  des  Erlöses  an  das  Nachlaßgericht).  vgl.  ferner

88  2,  7  Nr.  2  Ges.  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  7.  April  1900.

aeder  Erbe  kann  sich  also  nach  seiner  Wahl  auf  die  1967—2017,
insbesondere  §§  1975  ff.  oder  auf  die  diesbezüglichen  Vorschriften  des  Auslandes
  berufen.

Art.  25  20)  zu  Art.  25  vgl.  Art.  27—30.

Art.  26  30)  Art.  26  entscheidet  nicht  über  die  „wirklichen  Rechte“  der  Erben
oder  Vermächtnisnehmer,  sondern  will  nur  den  deutschen  Behörden,
die  mit  Übermittelung  ausländischer  Na  lälte  ins  Inland  betraut  find,  diese
Aufgabe  erleichtern  und  fie  gegen  Ansprüche  Dritter  sichern.  Diesen  Dritten
ist  es  unbenommen  ihre  vermeintlichen  Anprüche  gegen  diejenigen  im

e  der  Klage,  des  Arrestes  usw.  zu  verfolgen,  denen  der  Nachlaß  von  den
vermittelnden  deutschen  Behörden  ausgehändigt  ist.

Art.  27  31)  Art.  27  handelt  von  der  sogen.  Rückverweisung.  vzl.  hier  u  Art.  28.
—  Beispiel-:  nglische  Ehegatten  haben  ihren  ##  in
DeutJchl  and.  Die  Frau  klagt  !•  n  den  Mann  auf  „Ehescheidung“.  Nach
Art.  17  Abs.  1  ist  englisches  Ehkanzuwenden.  s  englische  Recht
Heut  aber  den  Grundsatz  auf,  daß  für  die  „Ehescheidung“  das  des

ohnsitzes  (nicht;  der  Staatsangehörigbeit)  Anwendung  findet.  Folglich
  ist  nach  dem  gemäß  Art.  17  Abs.  1  anzuwendenden  englischen  Rechte
das  de  r-  che  Recht  anzuwenden.  Diese  „Rückverweisung“  wird  in  Art.  27
anerkannt.

Art.  28  32)  Paptchealtelle  zu  Art.  28  bietet  das  Erbrecht  in  Familienfideikommisse,
  Rentengüter,  Anerbengüter  (E.  59,  62,  64).

(Fortsetzung  von  Selte  734)

Auf  die  Benutzungsrechte  der  Miteigentümer  flndet  die  Vorschrift  des  §  1010
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Grunddienstbarkeiten.

Art.  44.  Von  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  an  kann  die  Eintragung  von
Grunddienstbarkeiten  in  das  Hypothekenbuch  von  dem  Berechtigten  und  von  dem
Eigentümer  des  belasteten  G#undstück  verlangt  werden;  die  Kosten  sind  von
demjenigen  zu  tragen  und  vorzuschiessen,  welcher  die  Eintragung  verlangt.  Die
Löschung  einer  vorher  erfolgten  Eintragung  kann  nicht  aus  dem  Grunde  verlangt
werden,  weil  die  Grunddienstbarkeit  nicht  zu  den  einzutragenden  Rechten  gehörte.

Bei  der  Eintragung  kann  zur  nlheren  Bezeichnung  des  Inbalts  der  Grunddienstbarkeit
  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug  genommen  werden.  Die  Vorschriften
  des  8  9  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechonde  Anwendung.

Die  Eintragung  einer  Grunddienstbarkeit  gilt  von  dor  Zeit  an,  zu  welcher  das
Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  als  Eintragung  im  Grundbuche.  Die  Eintragung
eines  Widerspruchs  gegen  die  Richtigkeit  der  Eintragung  ist  schon  vorher  zulllssig.

Art.  45.  Die  im  Artikel  191  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  zunm  Schutze  der  Ausübung  von  Grunddienstbarkeiten
Eegebonen  Vorschriften  gelten  von  dem  Inkrafttreten  dos  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
auch  für  die  Zeit,  bevor  das  Grundbuch  als  ungelegt  anzusehen  ist.

(Fortsetzung  folgt  Seite  742)

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