Internationales  Privatrecht  Art.  24—29

nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  der  Fürsorge  bedarf)
  oder  im  Inland  entmündig  t  ist.:t)

Das  deutsche  Vormundschaftsgericht  kann  vorläufige  Maßregeln2o)
  treffen,  solange  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nicht
angeordnet  ist.

Art.  24.  Ein  Deutscher  wird,  auch  wenn  er  seinen  Wohnsitz  im
Auslande  hatte,  nach  den  deutschen  Gesetzen  beerbt.)

Hat  ein  Deutscher  zur  Zeit  seines  Todes  seinen  Wohnsitz
im  Auslande  gehabt,  so  können  die  Erben  sich  in  Ansehung  der
Haftung  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  auch  auf  die  an  dem  Wohnsitze
  des  Erblassers  geltenden  Gesetze  berufen.?s)

Erwirbt  ein  Ausländer,  der  eine  Verfügung  von  Todeswegen  errichtet
  oder  aufgehoben  hat,  die  Reichsangehörigkeit,  so  wird  die  Gültigkeit
  der  Errichtung  oder  der  Aufhebung  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurteilt,  dem  er  zur  Zeit  der  Errichtung  doder  der
Aufhebung  angehörte;  auch  behält  er  die  Fähigkeit  zur
Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen,  selbst  wenn  er  das
nach  den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Alter  noch  nicht  erreicht
hat.  Die  Vorschrift  des  Artikel  11  Abs.  1  Satz  2  bleibt  unberührt.

Art.  25.  Ein  Ausländer,  der  zur  Zeit  seines  Todes  seinen
Wohnsitz  im  Inlande  hatte,  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates
beerbt,  dem  er  zur  Zeit  seines  Todes  angehörte.  Ein
Deutscher  kann  jedoch  erbrechtliche  Ansprüche  auch  dann  geltend  machen,
wenn  sie  nur  nach  den  deutschen  Gesetzen  begründet  find,  es  sei  denn,
daß  nach  dem  Rechte  des  Staates,  dem  der  Erblasser  angehörte,
  für  die  Beerbung  eines  Deutschen,  welcher  seinen  Wohnsitz
in  diesem  Staate  hatte,  die  deutschen  Eesetze  ausschließlich
maßgebend  find.-)

Art.  26.  Gelangt  aus  einem  im  Ausland  eröffneten  Nachlasse
für  die  nach  den  dortigen  Gesetzen  berechtigten  Erben  oder  Vermächtnisnehmer
  durch  Vermittelung  deutscher  Behörden  Vermögen  ins  Inland,
  so  kann  ein  anderer  der  Herausgabe  nicht  aus  dem  Grunde
widersprechen,  daß  er  als  Erbe  oder  Vermächtnisnehmer
einen  Anspruch  auf  das  Vermögen  habe.o)

Art.  27.  Sind  nach  dem  Rechte  eines  fremden  Staates,  dessen
Gesetze  in  dem  Artikel  7  Abs.  1,  dem  Artikel  13  Abs.  1,  dem  Artikel  15
Abs.  2,  dem  Artikel  17  Abs.  1  und  dem  Artikel  25  für  maßgebend
erklärt  sind,  die  deutschen  Gesetze  anzuwenden,  so  finden  diese  Gesetze
Anwendung.##)

Art.  28.  Die  Vorschriften  der  Artikel  15,  19,  des  Artikel  24
Abs.  1  und  der  Artikel  25,  27  finden  keine  Anwendung  auf  Gegenstände,
die  sich  nicht  in  dem  Gebiete  des  Staates  befinden,  dessen  Gesetze  nach
jenen  Vorschriften  maßgebend  find,  und  die  nach  den  Gesetzen  des  Staates,
in  dessen  Gebiete  sie  sich  befinden,  besonderen  Vorschriften
unterliegen.-2)

Art.  29.  Gehört  eine  Person  keinem  Staate  an,  so  werden  ihre
Rechtsverhältnisse,  soweit  die  Gesetze  des  Staates,  dem  eine  Person

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