Erläuterungen
rt.  30  33)  Gemäß  Art.  30  gilt  z.  B.,  wenn  ein  Türke  mit  seinen  nach  türkischem
nimmt,  nur  die  enste  Frau  als  seine  „Ehefrau“  im  Sinne  deutscher  Gesetze.

Art.  31  37)  Art.  31  handelt  von  der

Art.  32  1)  vgl.  Note  1  zu  Art.  1.

gesetze  „gewissermaßen“  zu  einem  „Bestandteile“  des  BGB.  gemacht,
gleichberechtigt"  neben  dem  BB.  „bestätigt“.  Daraus  folgt,  daß  das
Bes#.  gegenüber  den  älteren  Rei  ese  n  nigt  schlechthin  das

ergebendem  Wider-1
  e  zwischen  B
chlechthin  dem  Grundsatze  unterliegen:  „Das  ältere  Gesetz  hat  bei  sich  erruce

  zwischen  „BGB.  und  dem  Einf.-Ges.“  einerseits  und  „älteren
eichsgesetzen.  andrerseits  im  Wege  der  A  s  legr  n  6  Eetvesteit  wer-Zweifelfälle

  ausdrücklich  entschieden  sind.  —  Die  Art.  32  ff.  handeln,  wie
vorgehoben  werde,  nur  vom  Verhältnis  des  BGB.  und  des  Einf.-Ges.  zu  den
früteren  Reichs  esetzen.  Das  Verhältnis  zu  den  früheren  Landesrechten  wird
in  den  Art.  55  ff.  geordnet,  und  zwar,  wie  schon  hier  bemerkt  werde,  in  grundsätzlich
  entgegengesetztem  Sinne.

(Fortsetzung  von  Seite  740)

Reallasten.

Art.  46.  Für  eine  zur  Zeit  des  Inkralttretens  dos  Bürgerlichen  Gesetzrbochbestehende
  Reallast  gelten  von  diesem  Zeitpunkt  an  die  Vorschriften  der  88  110#7
bis  1111  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Solange  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt
anzuschen  ist,  tritt  in  dem  Falle  des  §  1109  Abs.  2  an  die  Stelle  des  Grundbuch“  dur
Hypothekenbuch  und  an  die  Stelle  des  Grundbuchamts  das  Hypothekenamt;  die  Vorschriften
  der  S8  876,  878  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  keine  Anwendung.

Von  der  Zeit  an,  zu  weleßor.  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  finden
auf  das  Erlöschen  einer  nicht  im  Grundbuch  eingetragenen  Reallast  die  für  die  Grunddienstbarkeiten
  geltenden  Vorschriften  der  Artikel  12  bis  14  entsprechende  Anwendung.

Die  Vorschriften  der  Gesetze  übor  die  Grundentlastung  -*!s  underüthrt.

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