Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  30—34

angehört,  für  maßgebend  erklärt  sind,  nach  den  Gesetzen  des  Staates
beurteilt,  dem  die  Person  zuletzt  angehört  hat,  und,  wenn  sie  auch
früher  einem  Staate  nicht  angehört  hat,  nach  den  Gesetzen  des
Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  und  in  Ermangelung  eines
Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat  oder  zu  der  maßgebenden  Zeit
gehabt  hat.

Art.  30.  Die  Anwendung  eines  ausländischen  Gesetzes  ist  ausgeschlossen,
  wenn  die  Anwendung  gegen  die  guten  Sitten  oder  gegen  den
Zweck  eines  deutschen  Gesetzes  verstoßen  würde.)

Art.  31.  Unter  Zustimmung  des  Bundesrats  kann  durch  Anordnung
  des  Reichskanzlers  bestimmt  werden,  daß  gegen  einen  auslän
dischen  Staat  sowie  dessen  Angehörige  und  ihre  Rechtsnach
folger  ein  Vergeltungsrecht  zur  Anwendung  gebracht  wird.“)

Sweiter  Abschnitt.

Borhälfnis  den  Bürgerlichen  Gesehbuchs  zu  den
Reichsgesenen.#

Art.  32.  Die  Vorschriften  der  Reichsgesetze  bleiben  in  Kraft.  Sie
treten  jedoch  insoweit  außer  Kraft,  als  sich  aus  dem  Bürgerlichen
Gesetzbuch  oder  aus  diesem  Gesetze  die  Aufhebung
ergibt.)

Art.  33.  Soweit  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetze,  der  Zivilprozehordnung,
  der  Strafprozeßordnung,  der  Konkursordnung  und  in
dem  Gesetze,  betreffend  die  Anfechtung  von  Rechtshandlungen  eines
Schuldners  außerhalb  des  Konkursverfahrens,  vom  21.  Juli  1879
(Reichs-Gesetzbl.  S.  277)  an  die  Verwandtschaft  oder  die  Schwägerschaft
rechtliche  Folgen  geknüpft  sind,  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  Anwendung.

Art.  34.  Das  Strafgesetzbuch  wird  dahin  geändert:

I.  Im  §  34  Nr.  6  werden  die  Worte:  „Vormund,  Nebenvormund,  Kurator,
gerichtlicher  Beistand  oder  Mitglied  eines  Familienrats“  ersetzt  durch
die  Worte:

„Vormund,  Gegenvormund,  Pfleger,  Beistand  der  Mutter,  Mitglied
  eines  Familienrats  oder  Kurator“".

II.  An  die  Stelle  des  §  55  treten  folgende  Vorschriften:

Wer  bei  Begehung  der  Handlung  das  zwölfte  Lebensjahr  nicht
vollendet  hat,  kann  wegen  derselben  nicht  strafrechtlich  verfolgt  werden.
Gegen  denselben  können  jedoch  nach  Maßgabe  der  landesgesetzlichen
Vorschriften  die  zur  Besserung  und  Beaussichtigung  geeigneten  Maßregeln
  getrofsen  werden.  Die  Unterbringung  in  eine  Familie,  Erziehungsanstalt
  oder  Besserungsanstalt  kann  nur  erfolgen,  nachdem
durch  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichts  die  Begehung  der  Handlung
  festgestellt  und  die  Unterbringung  für  zulässig  erklärt  ist.

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