Art.  35—36
III.

IV.

II.

Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen

An  die  Stelle  des  §  65  treten  folgende  Vorschriften:

Der  Verletzte,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist
selbständig  zu  dem  Antrage  auf  Bestrafung  berechtigt.  Solange  er
minderjährig  ist,  hat  unabhängig  von  seiner  eigenen  Befugnis  auch
sein  gesetzlicher  Vertreter  das  Recht,  den  Antrag  zu  stellen.

Ist  der  Verletzte  geschäftsunfähig  oder  hat  er  das  achtzehnte
Lebensjahr  noch  nicht  vollendet,  so  ist  sein  gesetzlicher  Vertreter  der
zur  Stellung  des  Antrages  Berechtigte.

Als  §  145a  wird  folgende  Vorschrift  eingeftellt:

Wer  im  Inlande  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  in
denen  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  versprochen  wird,
ohne  die  erforderliche  staatliche  Genehmigung  ausstellt  und  in  den
Verkehr  bringt,  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  dem  fünften
Teile  des  Neunwerts  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  gleichkommen
  kann,  mindestens  aber  dreihundert  Mark  beträgt.

.Im  §  171  Abs.  1  und  Abs.  3  werden  die  Worte:  „aufgelöst,  für  ungültig

oder  nichtig  erklärt  worden  ist“,  ersetzt  durch  die  Worte:
„aufgelöst  oder  für  nichtig  erklärt  worden  ist“.

.An  die  Stelle  des  §  195  tritt  folgende  Vorschrift:

Ist  eine  Ehefrau  beleidigt  worden,  so  hat  sowohl  sie  als  ihr  Ehemann
  das  Recht,  auf  Bestrafung  anzutragen.

Im  8  235  werden  die  Worte:  „ihren  Eltern  oder  ihrem  Vormunde“

ersetzt  durch  die  Worte:

„ihren  Eltern,  ihrem  Vormunde  oder  ihrem  Pfleger“.
Im  §  237  werden  die  Worte:  „ihrer  Eltern  oder  ihres  Vormundes“
ersetzt  durch  die  Worte:

„ihrer  Eltern,  ihres  Vormundes  oder  ihres  Pflegers“.

Im  §  238  werden  die  Worte:  „für  ungültig  erklärt  worden  ist“  ersetzt

durch  die  Worte:
„für  nichtig  erklärt  worden  ist“.

Art.  35.  Die  Strafprozeßordnung  wird  dahin  geändert:

Im  §  11  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Sätze  2,  3  folgende  Vorschriften:

In  Ermangelung  eines  solchen  Wohnsitzes  gilt  die  Hauptstadt  des
Heimatstaats  als  ihr  Wohnsitz;  ist  die  Hauptstadt  in  mehrere  Gerichtsbezirbe
  geteilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  der
Landesjustizverwaltung  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.  Gehört
  ein  Deutscher  einem  Bundesstaate  nicht  an,  so  gilt  als  sein
Wohnsitz  die  Stadt  Berlin;  ist  die  Stadt  Berlin  in  mehrere  Gerichtsbezirke
  geteilt,  so  wird  der  als  Wohnsitz  geltende  Bezirk  von  dem
Reichskanzler  durch  allgemeine  Anordnung  bestimmt.

An  die  Stelle  des  §  149  Abs.  2  tritt  folgende  Vorschrift:
Dasselbe  gilt  von  dem  gesetzlichen  Vertreter  eines  Angeklagten.
Art.  36.  Die  Gewerbeordnung  wird  dahin  geändert:

Der  8  11  Abs.  2  fällt  weg;  als  8  11a  werden  folgende  Vorschriften

eingestellt:

Betreibt  eine  Ehefrau,  für  deren  güterrechtliche  Verhältnisse  ausländische
  Gesetze  maßgebend  sind,  im  Inlande  selbständig  ein  Gewerbe,
so  ist  es  auf  ihre  Geschäftsfähigkeit  in  Angelegenheiten  des  Gewerbes
ohne  Einfluß,  daß  sie  Ehefrau  ist.

Soweit  die  Frau  infolge  des  Güterstandes  in  der  Verfügung  über
ihr  Vermögen  beschränkt  ist,  finden  die  Vorschriften  des  §  1405  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.  Hat  die  Frau  ihren  Wohnsitz

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