Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  37—38

nicht  im  Inlande,  so  ist  der  Einspruch  des  Mannes  gegen  den  Betrieb
des  Gewerbes  und  der  Widerruf  der  erteilten  Einwilligung  in  das
Güterrechtsregister  des  Bezirks  einzutragen,  in  welchem  das  Gewerbe
betrieben  wird.

Betreibt  die  Frau  das  Gewerbe  mit  Einwilligung  des  Mannes
oder  gilt  die  Einwilligung  nach  §  1405  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  als  erteilt,  so  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Frau  aus
dem  Gewerbebetriebe  ihr  Vermögen  ohne  Rückficht  auf  die  dem  Manne
kraft  des  Güterstandes  zustehenden  Rechte;  im  Falle  des  Bestehens
einer  ehelichen  Gütergemeinschaft  haftet  auch  das  gemeinschaftliche
Vermögen.

II.  Im  §  107  Abs.  1  werden
1.  im  Satz  4  die  Worte:  „an  den  Vater  oder  Vormund,  sofern  diese  es
verlangen“,  ersetzt  durch  die  Worte:
„an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt“,
2.  im  Satz  5  die  Worte:  „an  die  Mutter“  ersetzt  durch  die  Worte:
„an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter“.
III.  Im  §  108  treten  an  die  Stelle  des  Satz  2  folgende  Vorschriften:

Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des
gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters
nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert  dieser  die  Zustimmung  ohne  genügenden
  Grund  und  zum  Nachteile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde
  die  Zustimmung  ergänzen.

IV.  Im  §  110  Abs.  1  werden  die  Worte:  „seines  Vaters  oder  Vormunds“
ersetzt  durch  die  Worte:
„seines  gesetzlichen  Vertreters“.
V.  Im  §  113  tritt  an  die  Stelle  des  Abs.  4  folgende  Vorschrift:

Ist  der  Arbeiter  minderjährig,  so  kann  das  Zeugnis  von  dem
gesetzlichen  Vertreter  gefordert  werden.  Dieser  kann  verlangen,  daß
das  Zeugnis  an  ihn,  nicht  an  den  Minderjährigen  ausgehändigt
werde.  Mit  Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  §  108  bezeichneten
  Ortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters
die  Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

VI.  Im  §  131  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte:  „von  dem  Vater  oder  Vormunde“
  ersetzt  durch  die  Worte:
„von  dem  gesetzlichen  Vertreter“.
VII.  Im  §  133  Abs.  2  Satz  1  werden  die  Worte:  „der  Vater  des  Lehrlings“
ersetzt  durch  die  Worte:
„der  Vater  des  Lehrlings,  sofern  er  die  Sorge  für  die  Person  des
Lehrlings  hat“".
Art.  37.  Der  §  2  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November
  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  55)  wird  dahin  geändert:

Wer  die  aus  der  Reichsangehörigkeit  folgenden  Befugnisse  in  Anspruch
  nimmt,  hat  auf  Verlangen  den  Nachweis  seiner  Reichsangehörigkeit
  und,  sofern  er  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  steht,  den  Nachweis  der  Genehmigung  des  gesetzlichen  Vertreters
  zu  erbringen.

Eine  Ehefrau  bedarf  der  Genehmigung  des  Ehemanns.

Art.  38.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Organisation  der  Bundeskonsulate,
  sowie  die  Amtsrechte  und  Pflichten  der  Bundeskonsuln,  vom
8.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  137)  wird  dahin  ergänzt:

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