Art.  39—40  Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen

I.  Der  §  16  erhält  folgenden  Abs.  2:

Einem  Wahlkonsul  steht  in  Ansehung  der  Errichtung  einer  Verfügung
  von  Todeswegen  das  im  Abs.  1  bezeichnete  Recht  der  Notare
nur  dann  zu,  wenn  das  Recht  ihm  von  dem  Reichskanzler  besonders
beigelegt  ist.

II.  Als  §  17  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Auf  die  Errichtung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  finden  nicht
die  Vorschriften  des  §  17,  sondern  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  Anwendung.

Art.  39.  Das  Gesetz,  betreffend  die  vertragsmäßigen  Zinsen,  vom
14.  November  1867  (Bundes-Gesetzbl.  S.  159)  wird  aufgehoben.

Art.  40.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Eheschließung  und  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen  im  Auslande,
vom  4.  Mai  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  599)  wird  dahin  geändert:

I.  In  dem  §  3  Abs.  1  Satz  1,  dem  §  9,  dem  §  11  Abs.  2  und  dem  §  12  Abf.  1

Satz  2  wird  das  Wort:  „muß“  ersetzt  durch  das  Wort:

asoll“.
II.  An  die  Stelle  der  §8§  7,  8  treten  folgende  Vorschriften:

8  7.  Die  Ehe  wird  dadurch  geschlossen,  daß  die  Verlobten  vor
dem  Beamten  persönlich  und  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  erklären,
die  Ehe  mit  einander  eingehen  zu  wollen.  Der  Beamte  muß  zur  Entgegennahme
  der  Erklärungen  bereit  sein.

Die  Erklärungen  können  nicht  unter  einer  Bedingung  oder  einer
Zeitbestimmung  abgegeben  werden.

8  7a.  Der  Beamte  soll  bei  der  Eheschließung  in  Gegenwart  von
zwei  Zeugen  an  die  Verlobten  einzeln  und  nach  einander  die  Frage
richten,  ob  sie  die  Ehe  mit  einander  eingehen  wollen,  und,  nachdem
die  Verlobten  die  Frage  bejaht  haben,  aussprechen,  daß  sie  kraft  dieses
Gesetzes  nunmehr  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  seien.

Als  Zeugen  sollen  Personen,  die  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  für
verlustig  erklärt  sind,  während  der  Zeit,  für  welche  die  Aberkennung
der  Ehrenrechte  erfolgt  ist,  sowie  Minderjährige  nicht  zugezogen
werden.  Personen,  die  mit  einem  der  Verlobten,  mit  dem  Beamten
oder  mit  einander  verwandt  oder  verschwägert  find,  dürfen  als  Zeugen
zugezogen  werden.

§  8.  Als  zur  Eheschließung  ermächtigter  Beamter  (8  1)  gilt  auch
derjenige,  welcher,  ohne  ein  solcher  Beamter  zu  sein,  das  Amt  eines
solchen  öffentlich  ausübt,  es  sei  denn,  daß  die  Verlobten  den  Mangel
der  amtlichen  Befugnis  bei  der  Eheschließung  kennen.

8  Sa.  Eine  Ehe,  die  vor  einem  zur  Eheschließung  ermächtigten
Beamten  (8  1)  oder  vor  einer  im  §  8  einem  solchen  Beamten  gleichgestellten
  Person  geschlossen  wird,  ist  wegen  Formmangels  nur  dann
nichtig,  wenn  bei  der  Eheschließung  die  im  §  7  vorgeschriebene  Form
nicht  beobachtet  worden  ist.

Ist  die  Ehe  in  das  Heiratsregister  eingetragen  worden  und  haben
die  Ehegatten  nach  der  Eheschließung  zehn  Jahre  oder,  falls  einer  von
ihnen  vorher  gestorben  ist,  bis  zu  dessen  Tode,  jedoch  mindestens  drei
Jahre  als  Ehegatten  mit  einander  gelebt,  so  ist  die  Ehe  als  von
Anfang  an  gültig  anzusehen.  Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,
  wenn  bei  dem  Ablaufe  der  zehn  Jahre  oder  zur  Zeit  des  Todes
des  einen  Ehegatten  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  ist.

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