Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  41—42

Art.  41.  Das  Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verluft  der
Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  (Bundes-esetzbl.
S.  355)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  §  11  treten  folgende  Vorschriften:
Die  Verleihung  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt  sich,  insofern
nicht  dabei  eine  Ausnahme  gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau
und  auf  diejenigen  minderjährigen  Kinder,  deren  gesetzliche  Vertretung
  dem  Aufgenommenen  oder  Naturalisierten  kraft  elterlicher  Gewalt
  zusteht.  Ausgenommen  find  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder
verheiratet  gewesen  sind.
II.  Als  §  14a  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Die  Entlassung  eines  Staatsangehörigen,  der  unter  elterlicher
Gewalt  oder  Vormundschaft  steht,  kann  von  dem  gesetzlichen  Vertreter
nur  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  beantragt  werden.

Die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  ist  nicht  erforderlich,
  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  die  Entlassung  für  sich  und
zugleich  kraft  elterlicher  Gewalt  für  ein  Kind  beantragt.  Erstreckt
sich  der  Wirkungskreis  eines  der  Mutter  bestellten  Beistandes  auf  die
Sorge  für  die  Person  des  Kindes,  so  bedarf  die  Mutter  in  einem
solchen  Falle  der  Genehmigung  des  Beistandes  zu  dem  Antrag  auf
Entlassung  des  Kindes.

III.  An  die  Stelle  des  §  19  treten  folgende  Vorschriften:

Die  Entlassung  erstreckt  sich,  insofern  nicht  dabei  eine  Ausnahme
gemacht  wird,  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,
deieh  gesetzliche  Vertretung  dem  Entlassenen  kraft  elterlicher  Gewalt
zusteht.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Töchter,  die  verheiratet
  find  oder  verheiratet  gewesen  find,  sowie  auf  Kinder,  die  unter
der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter  stehen,  falls  die  Mutter  zu  dem
Antrage  auf  Entlassung  der  Kinder  nach  §  14a  Abs.  2  Satz  2  der
Genehmigung  des  Beistandes  bedarf.

IV.  An  die  Stelle  des  §  21  Abs.  2  treten  folgende  Vorschriften:

Der  hiernach  eingetretene  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  erstreckt
sich  zugleich  auf  die  Ehefrau  und  auf  diejenigen  Kinder,  deren  gesetzliche
  Vertretung  dem  Ausgetretenen  kraft  elterlicher  Gewalt  zusteht,
  soweit  sich  die  Ehefrau  oder  die  Kinder  bei  dem  Ausgetretenen
befinden.  Ausgenommen  sind  Töchter,  die  verheiratet  sind  oder  verheiratet
  gewesen  sind.

Art.  42.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze
  für  die  bei  dem  Betriebe  von  Eisenbahnen,  Bergwerken  usw.  herbeigeführten
  Tötungen  und  Körperverletzungen,  vom  7.  Juni  1871
(Reichs-Gesetzbl.  S.  207)  wird  dahin  geändert:

I.  An  die  Stelle  des  8§  3  treten  folgende  Vorschriften:

§  3.  Im  Falle  der  Tötung  ist  der  Schadenersatz  (§§  1  und  2)
durch  Ersatz  der  Kosten  einer  versuchten  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils
  zu  leisten,  den  der  Getötete  dadurch  erlitten  hat,  daß
während  der  Krankheit  seine  Erwerbsfähigkeit  aufgehoben  oder  gemindert
  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse  eingetreten  war.
Der  Ersatzpflichtige  hat  außerdem  die  Kosten  der  Beerdigung  demjenigen
  zu  ersetzen,  dem  die  Verpflichtung  obliegt,  diese  Kosten  zu
tragen.

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