Art.  43

Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen

Stand  der  Getötete  zur  Zeit  der  Verletzung  zu  einem  Dritten  in
einem  Verhältnisse,  vermöge  dessen  er  diesem  gegenüber  kraft  Gesetzes
unterhaltspflichtig  war  oder  unterhaltspflichtig  werden  konnte,  und
ist  dem  Dritten  infolge  der  Tötung  das  Recht  auf  den  Unterhalt  entzogen,
  so  hat  der  Ersatzpflichtige  dem  Dritten  insoweit  Schadenersatz
zu  leisten,  als  der  Getötete  während  der  mutmaßlichen  Dauer  seines
Lebens  zur  Gewährung  des  Unterhalts  verpflichtet  gewesen  sein
würde.  Die  Ersatzpflicht  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Dritte  zur
Zeit  der  Verletzung  erzeugt,  aber  noch  nicht  geboren  war.

§  3a.  Im  Falle  einer  Körperverletzung  ist  der  Schadenersatz
(E8  1  und  2)  durch  Ersatz  der  Kosten  der  Heilung  sowie  des  Vermögensnachteils
  zu  leisten,  den  der  Verletzte  dadurch  erleidet,  daß
infolge  der  Verletzung  zeitweise  oder  dauernd  seine  Erwerbsfähigkeit
aufgehoben  oder  gemindert  oder  eine  Vermehrung  seiner  Bedürfnisse
eingetreten  ist.

II.  Im  §5  werden  die  Worte:  „der  in  den  §#§  1  bis  3  enthaltenen  Bestimmungen“

  ersetzt  durch  die  Worte:

„der  in  den  §§  1  bis  3a  enthaltenen  Bestimmungen“.

III.  An  die  Stelle  der  §8  7,  8,  9  treten  folgende  Vorschriften:

§  7.  Der  Schadenersatz  wegen  Aufhebung  oder  Minderung  der
Erwerbsfähigkeit  und  wegen  Vermehrung  der  Bedürfnisse  des  Verletzten
  sowie  der  nach  §  3  Abs.  2  einem  Dritten  zu  gewährende
——8  ist  für  die  Zukunft  durch  Entrichtung  einer  Geldrente
zu  leisten.

Die  Vorschriften  des  §  843  Abs.  2  bis  4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  und  des  §  648  Nr.  6  der  Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende
Anwendung.  Das  gleiche  gilt  für  die  dem  Verletzten  zu  entrichtende
Geldrente  von  der  Vorschrift  des  §  749  Abs.  3  und  für  die  dem
Dritten  zu  entrichtende  Geldrente  von  der  Vorschrift  des  §  749  Abf.  1
Nr.  2  der  Zivilprozeßordnung.

Ist  bei  der  Verurteilung  des  Verpflichteten  zur  Entrichtung  einer
Geldrente  nicht  auf  Sicherheitsleistung  erkannt  worden,  so  kann  der
Berechtigte  gleichwohl  Sicherheitsleistung  verlangen,  wenn  die  Vermögensverhältnisse
  des  Verpflichteten  sich  erheblich  verschlechtert
haben;  unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  er  eine  Erhöhung  der
in  dem  Urteile  bestimmten  Sicherheit  verlangen.

§  8.  Die  Forderungen  auf  Schadenersatz  (88  1  bis  Za)  verjähren
in  zwei  Jahren  von  dem  Unfall  an.  Gegen  denjenigen,  welchem
der  Getötete  Unterhalt  zu  gewähren  hatte  (§  3  Abs.  2),  beginnt  die
Verjährung  mit  dem  Tode.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verjährung  Anwendung.

§  9.  Die  gesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  außer  den  in
diesem  Gesetze  vorgesehenen  Fällen  der  Unternehmer  einer  in  den
88  1,  2  bezeichneten  Anlage  oder  eine  andere  Person,  insbesondere
wegen  eines  eigenen  Verschuldens,  für  den  bei  dem  Betriebe  der  Anlage
  durch  Tötung  oder  Körperverletzung  eines  Menschen  entstandenen
  Schaden  haftet,  bleiben  unberührt.

Art.  43.  Der  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältuisse

  der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)
wird  aufgehoben.

—  748