Verhältuis  des  BGB.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  44—46

Art.  44.  Die  Vorschriften  des  §  44  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  finden  entsprechende  Anwendung
auf  Personen,  die  zur  Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Schiffes  der
Kaiserlichen  Marine  gehören,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb  eines
inländischen  Hafens  befindet  oder  die  Personen  als  Kriegsgefangene  oder
Geiseln  in  der  Gewalt  des  Feindes  find,  ingleichen  auf  andere  an  Bord
eines  solchen  Schiffes  genommene  Personen,  solange  das  Schiff  sich  außerhalb
  eines  inländischen  Hafens  befindet  und  die  Personen  an  Bord  find.
Die  Frist,  mit  deren  Ablaufe  die  letztwillige  Verfügung  ihre  Gültigkeit
verliert,  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Schiff  in  einen  inländischen
  Hafen  zurückkehrt  oder  der  Verfügende  aufhört,  zu  dem  Schiffe
zu  gehören,  oder  als  Kriegsgefangener  oder  Geisel  aus  der  Gewalt  des
Feindes  entlassen  wird.  Den  Schiffen  stehen  die  sonstigen  Fahrzeuge  der
Kaiserlichen  Marine  gleich.

Art.  45.  Der  §  45  Abfs.  2  Satz  2  des  Reichs-Militärgesetzes  vom
2.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  45)  wird  aufgehoben.

Art.  46.  Das  Gesetz  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
und  die  Eheschließbung  vom  6.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  23)
wird  dahin  geändert:

I.  Die  88  28  bis  40,  42,  43,  51  bis  53  werden  aufgehoben.
II.  An  die  Stelle  der  88  41,  44,  50,  55  treten  folgende  Vorschriften:
§  41.  Für  die  Eheschließung  find  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  maßgebend.
§  44.  Für  die  Anordnung  des  vor  der  Eheschließung  zu  erlassenden
  Aufgebots  ist  jeder  Standesbeamte  zuständig,  vor  dem  nach
§  1320  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Ehe  geschlossen  werden  darf.
8  50.  Der  Standesbeamte  soll  ohne  Aufgebot  die  Eheschließung
nur  vornehmen,  wenn  ihm  ärztlich  bescheinigt  wird,  daß  die  lebensgefährliche
  Erkrankung  eines  der  Verlobten  den  Aufschub  der  Eheschließung
  nicht  gestattet.
§  55.  Ist  eine  Ehe  für  nichtig  erklärt,  ist  in  einem  Rechtsstreite,
der  die  Feststellung  des  Bestehens  oder  des  Nichtbestehens  einer  Ehe
zwischen  den  Parteien  zum  Gegenstande  hat,  das  Nichtbestehen  der
Ehe  festgestellt,  ist  eine  Ehe  vor  dem  Tode  eines  der  Ehegatten  aufgelöst
  oder  ist  nach  §  1575  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  eheliche
Gemeinschaft  aufgehoben,  so  ist  dies  am  Rande  der  über  die  Eheschließung
  bewirkten  Eintragung  zu  vermerken.
Wird  die  eheliche  Gemeinschaft  nach  der  Aufhebung  wiederhergestellt,
  so  ist  dies  auf  Antrag  am  Rande  zu  vermerken.
III.  Der  §  67  erhält  folgenden  Absatz  2
Eine  strafbare  Handlung  ist  nicht  vorhanden,  wenn  der  Geistliche
oder  der  Religionsdiener  im  Falle  einer  lebensgefährlichen,  einen
Aufschub  nicht  gestattenden  Erkrankung  eines  der  Verlobten  zu  den
religiösen  Feierlichkeiten  der  Eheschließung  schreitet.
IV.  Im  §  69  werden  die  Worte:  „in  diesem  Gesetze“  ersetzt  durch  die  Worte:
„in  diesem  Gesetze  und  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche“.
V.  Im  §  75  Abs.  1  werden  die  Worte:  „nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes“
ersetzt  durch  die  Worte:
„nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs“.

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