Erläuterungen

Art.  47  3)  vgl.  &amp;  242  nebst  Noten  und  E.  39.  —  Der  durch  E.  47  aufgeobene
  Art.  3  des  Gesetzes  betr.  den  Wucher  enthält  Vorschriften  betr.  die
„Ungültigkeit“  wucherischer  Geschäfte,  die  „Rückgewährpflicht“  des  Wucherers  und
ie  „Verjährung“.  Diese  Fragen  find  jetzt  zu  beurteilen  gemäß  BGB.
§§  138  Abs.  2,  817  ff.,  823,  826  ff.,  wozu  auch  §  852  (Verjährung)  gehört.
Art.  52  ")  Die  Art.  52  und  58  enthalten  eine  Ergänzung  derjenigen  Reichsgesetze,
  nach  denen  eine  Enteignung  zulässig  ist,  z.  B.  §  51  Gewerbeordnung,
  wonach  wegen  überwiegender  Nachteile  und  Gefahren  für  das
Gemeinwohl  die  fernere  Benutzung  einer  jeden  gewerblichen  Anlage  durch  die
höhere  Verwaltungsbehörde  zu  jeder  Seit  gegen  Schadensersatz  untersagt  werden
  kann,  ferner  die  verschiedenen  Seuchengesetze,  wonach  Tiere  und
andere  Sachen  zur  Vermeidung  der  Ansteckung  gegen  Entschädigung  vernichtet
werden  können,  usw.

Ausgewählte  Abschnitte  aus  dem  Handelsgesetzbuch.
Vom  10.  Mai  1897.

Erstes  Buch.
Handelsstand.

Erster  Abschnitt,  Kaufleute.

bot  *m.  1.  Kaufmann  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs  ist,  wer  ein  Handelsgewerbe
etreibt.  "
Als  Handelsgewerbe  gilt  jeder  Gewerbebetrieb,  der  eine  der  nachstehend
bezeichneten  Arten  von  Geschiften  zum  Gegenstande  hat:
1.  die  Anschaffung  und  Weiterverlusserung  von  beweglichen  Sachen  (Waren)  oder
Wertpapieren,  ohne  Untorschied,  ob  die  Waren  unverlindert  oder  nach  einer  Bearbejtung
  oder  Verarbeitung  weiter  verkussert  werden;  .

.dioUbet-nahmodel-Bearbeitungodorvotarboitungvonwaronfürander-o,sofern
der  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks  binausgeht;

-die  Dbernahme  von  Versicherungen  gegen  Prhmie;

die  Bankier-  und  Geldwechslergeschlfte;

die  Ubernahme  der  Beförderung  von  Gütern  oder  Reisenden  zur  See,  die  Geschlfte
der  Frachtführer  oder  der  zur  Beförderung  von  Personen  zu  Lande  oder  auf  Binnengonlissern
  bestimmten  Anstalten  sowie  die  Geschäfte  der  Schleppschiffahrtsunter--nohmer;


die  Geschlifte  der  Kommissionkre,  der  Spediteure  oder  der  Lagerhalter;

die  Geschlfte  der  Handlungsagenten  oder  der  Handelsmäkler;

die  Verlagsgeschäfte  sowie  die  sonstigen  Geschlfte  des  Buch-  oder  Kunsthandels;

die  Geschäfte  der  Druckereien,  sofern  ihr  Betrieb  über  den  Umfang  des  Handwerks
hinausgeht.

3  2.  Ein  gewerbliches  Unternehmen,  das  nach  Art  und  Umfang  einen
in  kaufmnnischer  Weise  eingerichteten  Geschlftsbetrieb  erfordert.  gllt,  auch  wenn
die  Voraussotzungen  des  8  1  Abs.  2  nicht  vorliegen,  als  Handelsgewerbe  im  Sinne
dieses  Gesetzbuchs,  sofoern  die  Firma  des  Unternehmers  in  das  Handelsregister  eingetragen
  wordon  ist  Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  die  Eintragung  nach  den  für
die  Eintragung  kaufmännischer  Firmen  geltenden  Vorschriften  herboizufuhren.

3.  Auf  den  Betrieb  der  Land-  und  Forstwirtschaft  finden  dio  Vorschriften
  der  §§  1,  2  keine  Anwendung.

Ist  mit  dem  Betriebe  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  ein  Unternehmen  verbunden,
  das  nur  ein  Nebengewerbe  des  land-  oder  forstwirtschaftlichen  Betriebs
darstellt,  so  findet  auf  dieses  der  §  2  mit  der  Massgabe  Anwendung,  dass  der  Unternehmer
  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet  ist,  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
herbeizuführen;  werden  in  dem  Nebengewerbe  Goschäfte  dor  im  S  1  bezeichneten  Art
geschlossen,  so  gilt  dor  Betrieb  dessenungeachtet  nur  dann  als  Handelsgewerbe,
Venn  der  Unternehmer  von  der  Befugnis.  soine  Firma  gemss  §  2  in  das  Handolsregister
ointragen  zu  lassen,  Gebrauch  gemacht  hat.  18t  die  Eintragung  erfolgt,  so  findet  eine
Löschung  der  Firma  nur  nach  den  allgomeinen  Vorschriften  statt,  welche  für  die
Löschung  kaufmlnnischer  Firmen  gelten.

5  4.  Dio  Vorschriften  über  die  Ffrmen,  die  Handelsbücher  und  die  Prokura
finden  auf  Handwerker  sowie  auf  Personen,  deren  Gewerbebetrieb  nicht  über  den
Umfang  des  Kleingewerbes  binausgeht,  keine  Anwendung.

Durch  eine  Vereinigung  zum  Betrieb  oines  Gowerbes,  auf  wolches  die  bezeich.
neten  Vorschriften  koine  Anwondung  finden,  kann  eine  offene  Handelsgesellschaft
oder  eino  Kommanditgesellschaft  nicht  begründet  werden.

(Fortsetzung  folgt  Seite  752)

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