Verhältnis  des  BG.  zu  den  Reichsgesetzen  Art.  47—53

Art.  47.  Der  Artilel  3  des  Gesetzes,  betreffend  den  Wucher,  vom
24.  Mai  1880  (Reichs-Gesetzbl.  S.  109)  in  der  Fassung  des  Artikels  II
des  Gesetzes,  betreffend  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  den  Wucher,
vom  19.  Juni  1893  (Reichs-Gesetzbl.  S.  197)  wird  aufgehoben.s)

Art.  48.  Der  §  16  Abls.  2  des  Gesetzes,  betrefsend  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Reichsbeamten  der  Zivilverwaltung,  vom
20.  April  1881  (Reichs-Gesetzbl.  S.  85)  wird  aufgehoben.

Art.  49.  Der  §  18  Abf.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  von  Angehörigen  des  Reichsheeres  und  der
Kaiserlichen  Marine,  vom  17.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.  S.  237)
wird  aufgehoben.

Art.  50.  Der  §  9  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  31.  Mai  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321)  wird  dahin  geändert:

Eine  Ehefrau  wird  zu  Anträgen  ohne  Zustimmung  des  Ehemannes
  zugelassen.  ·

Die  Ehefrau  bedarf  der  Zustimmung  des  Ehemannes,  wenn  ein
Vermerk  zu  dessen  Gunsten  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist
einzutragen,  wenn  die  Ehefrau  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann
  die  Eintragung  beantragt.  Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne
gegenüber  zur  Erteilung  der  Zustimmung  verpflichtet,  wenn  sie  nach
dem  unter  ihnen  bestehenden  Güterstande  über  die  Buchforderung.
nur  mit  Zustimmung  des  Ehemannes  verfügen  kann.

Art.  51.  Der  §  8  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fürsorge  für
die  Witwen  und  Waisen  der  Personen  des  Soldatenstandes,  des  Reichsheeres
  und  der  Kaiserlichen  Marine  vom  Feldwebel  abwärts,  vom
13.  Juni  1895  (Reichs-Gesetzbl.  S.  261)  wird  aufgehoben.

Art.  52.  Ist  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  dem  Eigentümer  einer
Sache  wegen  der  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Entziehung,  Beschädigung
  oder  Benutzung  der  Sache  oder  wegen  Beschränkung  des  Eigentums
  eine  Entschädigung  zu  gewähren  und  steht  einem  Dritten  ein
Recht  an  der  Sache  zu,  für  welches  nicht  eine  besondere  Entschädigung
gewährt  wird,  so  hat  der  Dritte,  soweit  sein  Recht  beeinträchtigt  wird,
an  dem  Entschädigungsanspruche  dieselben  Rechte,
die  ihm  im  Falle  des  Erlöschens  seines  Rechtes  durch  Zwangsversteigerung
  an  dem  Erlöse  zustehen.“)

Art.  53.  Ist  in  einem  Falle  des  Artikel  52  die  Entschädigung
dem  Eigentümer  eines  Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden  auf  den  Entschädigungsanspruch
  die  Vorschriften  des  §  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  entsprechende  Anwendung.  Erhebt  ein  Berechtigter  innerhalb
der  im  §  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch  gegen  die  Zahlung  der
Entschädigung  an  den  Eigentümer,  so  kann  der  Eigentümer  und  jeder
Berechtigte  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens  nach
den  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
geltenden  Vorschriften  beantragen.  Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an
das  für  das  Verteilungsverfahren  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Ist  das  Recht  des  Dritten  eine  Reallast,  eine  Hypothek,
eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld,  so  erlischt  die

—  751  —