Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  54—58

Haftung  des  Entschädigungsanspruchs,  wenn  der  beschädigte  Gegenstand
wiederhergestellt  oder  für  die  entzogene  bewegliche  Sache  Ersatz
beschafft  ist.  Ist  die  Entschädigung  wegen  Benutzung  des  Grundstücks
  oder  wegen  Entziehung  oder  Beschädigung  von
Früchten  oder  von  Zubehörstücken  zu  gewähren,  so  finden  die
Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  §  1124  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

Art.  54.  Die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  4  des  Gesetzes,  betreffend
die  Beschränkungen  des  Grundeigentums  in  der  Umgebung  von  Festungen,
vom  21.  Dezember  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  459)  wird  durch  die  Vorschriften
  der  Artikel  52,  53  nicht  berührt.  Findet  nach  diesen  Vorschriften
  ein  Verteilungsverfahren  statt,  so  ist  die  Entschädigung  auf  Ersuchen
des  für  das  Verfahren  zuständigen  Gerichts  an  dieses  zu  leisten,  soweit  sie
zur  Zeit  der  Stellung  des  Ersuchens  noch  aussteht.

Die  Vorschrift  des  §  37  desselben  Gesetzes  wird  dahin  geändert:

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Rechte  belastet,  welches  durch  die
Beschränkung  des  Eigentums  beeinträchtigt  wird,  so  kann  der  Berechtigte
  bis  zum  Ablauf  eines  Monats,  nachdem  ihm  der  Eigentümer
die  Beschränkung  des  Eigentums  mitgeteilt  hat,  die  Eröffnung  des
Verteilungsverfahrens  beantragen.

Dritter  Abschpnitt.

Perhältnis  des  Bürnerlichen  Gesenbuchs  zu  den  Landesgesehen.


Art.  55.  Die  privatrechtlichen  Vorschriften  :)  der  Landesgesetze:)
treten  außer  Kraft,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  GEesetzbuch  oder  in
diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist.2)  “)

Art.  56.  Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  der  Staatsvertrüge,
  die  ein  Bundesstaat?)  mit  einem  ausländischen  Staate?)
vor  dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  geschlossen  hat.

Art.  57.  In  Ansehung  der  Landesherren  und  der  Mitglieder  der
landesherrlichen  Familien  sowie  der  Mitglieder  der  Fürstlichen  Familie
Hohenzollern')  finden  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
nur  insoweit  Anwendung,  als  nicht  besondere  Vorschriften  der  Hausverfassungen
  oder  der  Landesgesetze  abweichende  Bestimmungen
  enthalten.

Das  gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhesfischen  und  des  vormaligen
  Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

Art.  58.  In  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und
der  Güter  derjenigen  Häuser,  welche  vormals  reichsständisch  gewesen

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