Erlãuterungen

Art.  58  8)  Art  58  enthält  einen  Vorbehalt  zu  Gunsten  der  sogenannten  Mediatisierten;
  sie  gehören  zum  hohen  Adel.  an.  Wiener  Bundesakte  vom  8.  Juni
1815  □  -*  XIV.  Preußen:  Verordnung  vom  21.  Juni  1815,  ferner
Pr  AE.  88,  89  Ziff.  1c.

Art.  59  so  gZi  f)  1.  Preuhen:  Allgemeines  Landrecht  II.  4,  ogl.  PrAG.  69  8  2,
Art.  60  10)  Art.  60  behandelt  die  sogenannte  Nevenslendas

  Ss  155  nicht  ennt,  vgl.  Art.  192  Abs.  2).  —  Preußen:  Art.  13

Art.  61  5  Sote  69  4  1
Art.  62  12  reuhen:  Pr  A.  12.  12  §  1  (enthält  eine  von  §  318  BGB.  abweichende
  Pemäh  Art.  55  zulässige  Formvorschrift  für  Nentengutsverträge),
Lerner  Pr  A.  t½ê#  vom  26.  4.  1886,  27.  6.  1890,  7.  7.  1891,  8.  6.  1896,
2.  4.  *W#  Artikel  it  t  vom  10.  8.  1904.

Art  64  13)  „Zubehör“:  97,  98.  Das  Anerbenrecht  bedeutet  im  wesentlichen,
  daß  ein  Erbe  das  „  echt“  der  übernahme  des  Landguts  hat  und
die  Miterben  in  Geld  abfindet.  pgl.  für  rzubern,  Landgüterordnungen

vom  30.  4.  1882,  10.  7.  1883,  24.  4.  1884,  2.  4.  1886,  1.  7.  1887.  Dazu  Gesetze
vom  1.  3  S.  6.  1896,  2.  7.  1898.  —  47  8  3.  2—  Hofgütergesetz
vom

14)  durch  „Testament“  oder  „Erbvertrag“  (88  1937,  2064  ff.,

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Art.  65  15)  vorbe  baltlh  jedoch  der  r  Peiaen  in  der  Reichsverfassung
  Art.  54,  4  Ziff.  9  l  reuhen:  Ertete,  vom  15.  11.  1811
ecle  bei  2  und  „Vonf  Süt  28.  2.  1843  7  L  rivat  a  0,  1.  4.  1879
Wa  ergen  enschaften),  20.  —  tro  rwaltung),

Landrecht  Zia-  I  Titel  8  96  bis  117  (Gräben,  Kanäle,  Negenwasser),

Teil  i  Titel  9  38  223  bis  258,  261  bis  274  (Anlandungen  und  Abschwe  chwemmungen,
entstehende  ln,  verlassenes  Flußbett).  vgl.  AG.  89  Ziff.  1b.  Gefet  ger
nig.ls2  Hochwasse  rgefahr  vom  16.  8.  1906,  Kanalgesetz  vom  1.  4.

(Fortsetzung  von  Seite  752)

Die  Rechte  und  Pflichten  eines  Vereins,  dem  das  Gesets  ohne  Rücksicht  auf  den
Gegenstand  des  Unternehmens  die  Eigenschafe  eines  Kaufmanns  beilegt,  werden  durch
die  Vorschrift  des  §  4  Abs.  1  nicht  berührt.

8  7.  Durch  die  Vorschriften  des  öffentlichen  Rechtes,  nach  welchen  die  Befugnis
  zum  Gewerbebetrieb  ausgeschlossen  oder  von  gewissen  Voraussetzungen  abhäingig
  gemacht  ist,  wird  die  Anwendung  der  die  Kaufleute  betreffenden  Vorschriften
dieses  Gesetzsbuchs  nicht  berührt

Dritter  Abschnitt.  Handelefirma.

17.  Die  Firxma  eines  Kaufmanns  ist  der  Name,  unter  dem  er  im  Handel
seine  Geschlifte  betreibt  und  die  Unterschrift.  abciibt.

Ein  Kaufmann  kann  unter  seinor  Firma  klagen  und  verklagt  werden.

S#1-  Ein  Kaufmann,  der  soin  Geschlft  ohne  Gesellschafter  oder  nur  mit  einem
stillen  Gesellschafter  betreibt,  hat  seinon  Familiennanen  mit  mindestens
einem  ausgesehriebenen  Vornamesn  als  Firma  wu  führen

Der  Firma  darf  kein  Zusatz  beigefügt  werden,  der  ein  Gesellschaftsverhultnis
andeutet  oder  sonst  geeignet  ist,  eine  Täuschung  über  die  Art  oder  den  Umfang  des
Geschufts  oder  die  Verhlltnisse  des  Geschäftsinhabers  herbeizuführen.  Zushtze,  die
zur  Untorrgheiqdun  der  Person  oder  des  Geschlfts  dienen,  sind  gestattet.

irma  einer  offenen  Handelsgesellschaft  bat  den  Namen
wenigstens  eines  der  Gesellschafter  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft
andeutonden  Zusatz  oder  die  Namen  aller  Gesellschafter  zu  enthalten.

Die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft  hat  den  Namen  wenigstens  eines  persönlich
  haftenden  Gesellschaftors  mit  einem  das  Vorhandensein  einer  Gesellschaft  andeutenden
  Zusatze  zu  enthalten.

Die  Beiffgung  von  Vornamen  ist  nicht  erforderlich.

o  Namen  anderer  Porsonen  als  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter  durfon
in  die  Firsna  einor  offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft  nicht

aufgenommen  werden.
(Fortsetzung  folgt  Selte  756)

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