Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  59—65

und  seit  1806  mittelbar  geworden  find  oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich
  der  Familienverhältnisse  und  der  Eüter  durch  Beschluß  der  vormaligen
  deutschen  Bundesversammlung  oder  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  durch  Landesgesetz  gleichgestellt  worden
sind,  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  und  nach  Maßgabe
der  Landesgesetze  die  Vorschriften  der  Hausverfassungen  unberührt.)


Das  gleiche  gilt  zu  Gunsten  des  vormaligen  Reichsadels  und  derjenigen
  Familien  des  landfässigen  Adels,  welche  vor  dem  Inkrafttreten
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  vormaligen  Reichsadel  durch
Landesgesetz  gleichgestellt  worden  find.

Art.  59.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Familienfideikommisse  und  Lehen,  mit  Einschluß  der  allodifizierten
Lehen,  sowie  über  Stammgüter.)

Art.  60.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Bestellung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Nentenschuld  an
einem  Grundstücke,  dessen  Belastung  nach  den  in  den  Artikeln  57  bis  59
bezeichneten  Vorschriften  nur  beschränkt  zulässig  ist,  dahin  gestatten,  daß
der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  lediglich  im  Wege  der
Zwangsverwaltung  suchen  kann.10)

Art.  61.  Ist  die  Veräußerung  oder  Belastung  eines  Gegenstandes
nach  den  in  den  Artikeln  57  bis  59  bezeichneten  Vorschriften  un  zulässig
  oder  nur  beschränkt  zulässig,  so  finden  auf  einen  Erwerb,
dem  diese  Vorschriften  entgegenstehen,  die  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  zu  Gunsten  derjenigen,  welche  Rechte  von
einem  Nichtberechtigten  herleiten,  entsprechende  Anwendung.u)


Art.  62.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Nentengüter.:5)

Art.  63.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  das  Erbpachtrecht,  mit  Einschluß  des  Büdnerrechts  und  des  Häuslerrechts,
  in  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen  solche  Rechte  bestehen.
Die  Vorschriften  des  §  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  auf  diese
Rechte  entsprechende  Anwendung.

Art.  64.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  das  Anerbenrecht  in  Ansehung  landwirtschaftlicher  und
forstwirtschaftlicher  Grundstücke  nebst  deren  Zubehör.:s)

Die  Landesgesetze  können  das  Recht  des  Erblassers,  über
das  dem  Anerbenrecht  unterliegende  Grundstück  von  Todeswegen
  zu  verfügen  „4/)  nicht  beschränken.

Art.  65.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Wasserrecht  angehören,15)  mit  Einschluß  des  Mühlenrechts,
des  Flötzrechts  und  des  Flößereirechts  sowie  der  Vorschriften  zur  Beförderung
  der  Bewässerung  und  Entwässerung  der  Grundstücke  und  der
Vorschriften  über  Anlandungen,  entstehende  Inseln  und  verlassene
Flußbetten.

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