Erläuterungen

6  16)  Preußen:  Deichgesetz  vom  28.  1.  1848,  Kab.-Order  vom  14.  11.  1853,
Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  8.  1883  §8  96,  97.

Art.  67  17)  Preußen:  Berggesetz  vom  24.  6.  1865,  nebst  Zusatz  und  Abänderungssetzen
  vom  24.  6.  1892,  S.  4.  1894,  6.  6.  1904,  26.  6.  1904,  5.  7.  1905,  14.  7.  1905.
P  G.  22  Nr.  1,  2;  37—39.  —  Bayern:  Ber  eih  in  der  Fassung  vom  20.  Juli
1900,  BAG.  157.  —  Sachsen:  SAG.  8  29,  ggesetz  vom  16.  6.  1868  setz
vom  18.  3.  1887  und  20.  6.  1898,  Verordnung  vom  24.  Juli  1900.  —  Württemberg:
  Berggesetz  vom  7.  10.  1874,  WAG.  207.  —  Baden:  Berggesetz  vom  22.  6.
1890,  Ges.  vom  16.  8.  1900.
Art.  68  8  SAG.  88  14—17,  Verordnung  vom  6.  7.  1899  8  19.
Art.  69  10)  Preußen:  1.  gesese-  Allgem.  Landrecht  1.  9  88  128,  129  (aufrecht
  erhalten  durch  AG.  89  Ziff.  1b),  Jagdgesetz  vom  31.  10.  1848,  Jagdpolizeigesetz

  vom  8  Jagdscheingesetz  vom  31.  7.  1895,  Wildschongesetz

vom  14.  7.  1904,  Gesetz  über  Jagdgenossenschaften  vom  4.  7.  1905.  II.  Fischereisetz
  vom  30.  5.  1874,  da  t  vom  30.  3.  1880,  #le.  Landrecht  1.  9

8  170—192  (aufrecht  erhalten  wie  unter  1).  —  Wegen  Rechts  auf  Aneignung

  frei  herumfliegender  Tauben  vgl.  E.  130.

4  *n  958  Abs.  2  nebst  Noten  3  und  4.

1  ·

Art.  6

vgl.  aber  die  folgenden  Art.  70,  71.
Art.  70  22  eußen:  Wildschadengesetz  vom  11.  7.  1891  §8  6—11.  ç
Art.  71  23)  namentlich  Kaninchen  und  Hasen  (eine  bei  der  Verabschiedung
des  BGB.  heiß  umstrittene  Frage).

(Fortsetzung  von  Seite  754)

5  21.  Wird  ohne  eine  Anderung  der  Person  der  Name  des  Geschlftsinhobers
oder  der  in  der  Firma  enthaltene  Name  eines  Gesellschafters  gelndert,  so  kann  die
bisherige  Firma  1rortgeführt  werden.

22.  Wer  ein  bestehendes  Handelsgeschäft  unter  Lebenden  oder  von  Todeswegen
  erwirbt,  darf  für  das  Geschuft  die  bisherige  Firma  mit  oder  ohne  Beifligung
eines  das  Nachfolgeverhhltnis  andeutenden  Zusatzes  fortführen,  wenn  der  bisberige
Geschlkftsinhaber  oder  dessen  Erben  in  die  Fortführung  der  #irma  Ausdrücklich
willigon.  Die  Verpflichtung  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft,
auf  Aktien,  die  im  §  20  vorgeschriebene  Bezeichnung  in  ihre  Firma  aufszunehmen,  wird.
hierdurch  nicht  berührt.

Wird  ein  Handelsgeschlft  auf  Grund  eines  Niessbrauchs,  eines  Pachtvertrags
oder  eines  Ahnlichen  Verhllinisses  übernommen.  ao  fiuden  diese  Vorschriften  enisprechende
  Anwendung.  ·

5•  23.  Die  Firma  kann  nicht  ohne  das  Handelsgeschäft,  für  welches  sie
geführt  wird,  veräussert  werden.

5  24.  Wird  jemand  in  ein  bestehendes  Handolsgeschlit  als  Gesellschafter
aufgenommen  oder  tritt  oin  neuor  Gesellschafter  in  eine  Handelsgesellschaft  ein
oder  scheidet  aus  einer  solchen  ein  Gesellschafter  aus,  so  kann  oangeachtet  dieser  Ver-Anderung
  die  bisherige  Firma  fortgeführt  werden.

2  dem  Ausscheiden  elnes  Gesellschafters,  dessen  Name  in  der  Firma
enthalten  ist,  bedarf  os  zur  Fortführung  der  Firma  der  ausdrücklichen  Einwilligung
des  Gesellschafters  oder  seiner  Erben.

6  25.  Wer  ein  unter  Lebenden  erworbenes  Handelsgeschlft  unter
der  bisherigen  Flrma  mit  oder  ohne  Beifügung  eines  das  Nachfolgeverbältnis  andeutenden
  Zusatzes  fortführt,  haftet  für  alle  im  Betriebe  des  Geschlfts  begründeten
Verbindlichkeiten  des  früheren  Inhabers.  Die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen
  gelton  den  Schuldnern  Eeenüdeer.  als  auf  den  Erwerber  übergegangen,  falls
der  bisherige  lnbaber  oder  seine  Erben  in  die  Tortlührung  dor  Firma  gowilligt  haben.

Eine  abweichende  Vereinbaruang  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur
wirksam,  wenn  sie  in  das  Handolsregister  eingetragen  und  bekannt  gemacht  oder
von  dem  Erwerber  oder  dem  Verliusserer  dem  Dritten  mitgeteilt  worden  ist.

Wird  die  Firma  nicht  fortgeführt.  so  haftet  der  Erwerber  eines
Handelsgeschüfts  für  die  früheren  Geschlftsverbindlichkeiten  nur,  wenn  ein
besonderer  Verpflichtungsgrund  vorliegt,  insbesondere.  wonn  die  Ubernahme  der  Verbindlichkeiten
  in  handelsüblicher  Weise  von  dem  Erworber  bekannt  gemacht  worden  ist.

§  26.  Ist  der  Erwerber  des  Handelsgeschäfts  auf  Grund  der  Fortführung
der  Firma  oder  auf  Grund  der  im  8  25  Abs.  3  bezeichneten  Bekanntmachung  für  die
/früheren  Geschlftsverbindlichkeften  haftbar,  so  verilhren  die  Ansprüche
der  Glnbiger  gegen  den  früheren  Inhaber  mit  dem  Ablaufe  von  fünf  Jahren,  falls  nicht
nach  den  allgemeinen  Vorschriften  die  Vorjährung  schon  früher  eintritt.

(Fortsetzung  folgt  Selte  758)

756  —