Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  66—71

Art.  66.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Deich=  und  Sielrecht  angehören.)

Art.  67.  Unberühr  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Bergrecht  angehören.)

Ist  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  wegen  Beschädigung
eines  Grundstücks  durch  Bergbau  eine  Entschädigung  zu  gewähren,
  so  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  Anwendung,  soweit
nicht  die  Landesgesetze  ein  anderes  bestimmen.

Art.  68.  Unberühr  t  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  dem  vererblichen  und
vetäußerlichen  Rechte  zur  Gewinnung  eines  den  bergrechtlichen  Vorschriften
  nicht  unterliegenden  Minerals  gestatten  und  den  Inhalt  dieses
Rechtes  näher  bestimmen.)  Die  Vorschriften  der  88  874,  875,  876,
1015,  1017  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

Art.  69.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Jagd  und  Fischerei##)  unbeschadet  der  Vorschrift  des  §  958  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  2°)  und  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  über  den  Ersatz  des  Wildschadens.-')

Art.  70.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  GHrundsätze,  nach  welchen  der  Wildschaden  fest  zustellen
ist,  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen  der  Anspruch
auf  Ersatz  des  Wildschadens  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  bei  der  zuständigen  Behörde  geltend  gemacht  werden  muß.-:)

Art.  71.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
hach  welchen

1.  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Wildschadens  auch  dann  eintritt,
  wenn  der  Schaden  durch  jagdbare  Tiere  anderer  als
der  im  §  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Gattungen
  angerichtet  wird;)

2.  für  den  Wildschaden,  der  durch  ein  aus  einem  Gehege
ausgetretenes  jagdbares  Tier  angerichtet  wird,
der  Eigentümer  oder  der  Besitzer  des  Geheges  verantwortlich  ist;

3.  der  Eigentümer  eines  Grundstücks,  wenn  das  Jagdrecht  auf
einem  anderen  Grundstücke  nur  gemeinschaftlichmit  dem
Jagdrecht  auf  seinem  Grundstück  ausgeübt  werden  darf,  für  den
auf  dem  anderen  Grundstück  angerichteten  Wildschaden  auch
dann  haftet,  wenn  er  die  ihm  angebotene  Pachtung  der  Jagd
abgelehnt  hat;

4.  der  Wildschaden,  der  an  Gärten,  Obstgärten,  Wein
bergen,  Baumschulen  und  einzelstehenden
Bäumen  angerichtet  wird,  dann  nicht  zu  ersetzen  ist,  wenn
die  Herstellung  von  Schutzvorrichtungen  unter
blieben  ist,  die  unter  gewöhnlichen  Umständen  zur  Abwendung
  des  Schadens  ausreichen;

5.  die  Verpflichtung  zum  Schadensersatz  im  Falle  des  §  835  Abs.  3
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichend  bestimmt  wird;

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