Erläuterungen

Art.  73  :r  Len  en:  Allgem.  Landrecht  II  14  21  ff.

Art.  74  35)  Preußen:  Allgem.  Landrecht  I.  23.  PrAG.  Art.  40.  —  ogl.  auch
Reichsgewerbe-Ordnuung  §8  7—10.

Art.  75  26)  vgl.  jedoch  jetzt  das  Reichsgesetz  über  die  privaten  Versicherun
anternelnus  !  vom  12.  Mai  1901,  worin  insbesondere  (§8  15  ff.)  die  —#
verhältnisse  der  Versicherungsvereine  auf  useitigkeit  geregelt  sind.  vgl.
ferner  ü  Serrersicherung  563.  88  778  ff.  Im  übrigen  gilt  vortläu
  ig  noch  das  alte  Recht  (ein  Reichs-Versicherungsge  ist  in
Vorbereitung).  -  für  —  Allgem.  Landrecht  II.  8  88  1934  ff.  t
Verordnung  des  Ministers  des  Innern  vom  30.  Januar  1903,  vgl.  auch  rã
zum  SGB.  Art.  5.  —  BAG.  164,  WAG.  2056,  G.  10.  —

27  4.  1045,  1046,  1127—1130,  1385  Ziff.  3,  1654.

28)  Das  Verlagsrecht  für  Werke  der  Literatur  und  der  Tonkunft  ist
bereits  reichsrechtlich  geregelt:  Reichsgesetz  vom  19.  6.  1901.  (vgl.  dazu  das
Neichsgesetz  über  das  Urheberrecht  vom  97  1  Damit  find  die  bisher
für  das  Verlagsrecht  geltenden  Landes  esetze  aufgehoben.

Art.  77  20  —’  89,  insbesondere  Note  96  dazu.

**  2  9!E6.  hen:  Allgem.  Landrecht  I.  13  88  41—45  (aufrecht

32)  vgl.  für  Preuhen:  em.  Landr  .  au  erhalten
  dur  Sdh  89  Zin  b.),  —.  Notariatsgesetz  vom  9.  6.  1899  2  115,
WAsG.  96  Abs,  5,  102  Abs.  2.

Art.  76

Art.  79  33)  BAG.  87,  88.
rt.  80  26  1  .  4  #  schriften  über  die  Ansprüche
5)  also  insbesondere  alle  Vorschriften  r  die  Anspr  au
bezüge,  die  Pee  Hinterbliebenen=  #eerc  bei  mten,  #t#  ichen.
Lehrern.  Für  Preußen  vgl.  namentlich  das  allgemeine  Beamten-Pensionsgesetz
  vom  #  2  s-  (mit  verschiedenen  späteren  Zusatzgesetzen),  serner  Gesetz
vom  i*B  (Fürsorge  für  Witwen  und  Waisen),  serner  Kommunalbeamtengesetz

  vom  30.  7.  1899,  Volksschullehrer-Besoldungsgesetz  vom  3.  3.  1897.

B1#

(Fortsetzung  von  Selte  756)

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  des  §  25  Abs.  1  mit  dem  Ende  des  Tages.  an
welchem  der  neue  Inhaber  der  Firma  in  das  Handelsregister  des  Gerichts  der  Hauptniederlassung
  eingetragen  worden  ist,  im  Falle  des  8  25  Abs.  3  mit  dem  Ende  des
Tages,  an  welchem  die  Kundmachung  der  Ubernabme  stattgefunden  hat.  Konnte  der
Glaubiger  die  Leistung  erst  in  einem  spliteren  Zeitpunkte  verlangen,  so  beginnt  die
Verjährung  mit  diesem  Zeitpunkte.

5  27.  Wird  ein  zu  einem  Nachlasse  gebörendes  Handelsgeschl#i#te
von  dem  Erben  fortgeführt,  so  fluden  auf  die  Haftung  des  Erben  für  die
#rfüheren  Geschlftsverbindlichkeiten  die  Vorschriften  des  5  28  entspreobende

nwendung.

Diesunbesehränkte  Haftung  nach  g  25  Abs.  1  tritt  nicht  ein,  wenns  die
Fortführung  des  Geschäüfts  vor  dem  Ablaufe  von  drei  Monaten  nach  dem  Zeitpunkt,  un
welchem  der  Erbe  von  dem  Anfalle  der  Erbschaft  Kenntnis  erlangt  hat,  eingestellr
wird.  Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die  für  die  Verjährung  geltenden  Vorschri  des
!5  des  Bürgerlichon  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.  Ist  bei  dem  Ablaufe

or  drei  Monate  das  Recht  zur  Ausschlagung  der  Erbschaft  noch  nicht  verloren.  3½
endigt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist.

r#un  28.  Tritt  Jzemand  als  persönlich  haftender  Gesellsechafter  oder
als  Kommandltist  in  das  Geschäft  elnes  Einselkaufmanns  ein,  o  haftes
die  Gesellschaft,  auch  wenn  sie  die  frühere  Firma  nicht  fortführt.  für  alle  im  Betriebe
  des  Geschäfts  entstandenen  Verbindlichkelten  des  früheren  Geschlnftsinhabers.
  Die  in  dem  Betriebe  begründeten  Forderungen  gelten  den  Schuldnern  gegenülber
  als  auf  die  Gesellschaft  übergegangen.  4

Eine  abweichende  Vereinbarung  ist  einem  Dritten  gegenüber  nur  wirk
sam,  wenn  sie  in  das  Handelsregister  eingetrugen  und  bekannt  gemacht  oder  von  einem
Gesellschufttr  dem  Dritten  mitgeteilt  worden  ist.

(Fertsetzung  folt  Seite  760)

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