Verhältuis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  72—80

6.  die  Gemeinde  an  Stelle  der  Eigentümer  der  zu  einem  Jagdbezirke
  vereinigten  Grundstücke  zum  Ersatze  des  Wildschadens
  verpflichtet  und  zum  Rückgriff  auf  die  Eigentümer
berechtigt  ist  oder  an  Stelle  der  Eigentümer  oder  des  Verbandes
  der  Eigentümer  oder  der  Gemeinde  oder  neben  ihnen
der  Jagdpächter  zum  Ersatze  des  Schadens  verpflichtet  ist;

7.  der  zum  Ersatze  des  Wildschadens  Verpflichtete  Erstattung
des  geleisteten  Ersatzes  von  demjenigen  verlangen  kann,  welcher
in  einem  anderen  Bezirke  zur  Ausübung  der  Jagd  berechtigt
  ist.

Art.  72.  Besteht  in  Ansehung  eines  Grundstücks  ein  zeitlich
nicht  begrenztes  Nutzungsrecht,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  835  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze
  des  Wildschadens  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle
des  Eigentümers  der  Nutzungsberechtigte  tritt.

Art.  73.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Regalien.“)

Art.  74.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Zwangsrechte,  Bannrechte  und  Realgewerbeberechtigungen.-s)

Art.  75.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Versicherungsrecht  angehören,)  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  besondere  Bestimmungen  getroffen  find.:)

Art.  76.  Unberühr  t  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  dem  Verlagsrecht  angehören.-s)

Art.  77.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  die  Haftung  des  Staates,  der  Gemeinden  und  anderer  Kommunalverbände
  (Provinzial-,  Kreis-,  Amtsverbände)  für  den  von  ihren
Beamten  in  Ausubung  der  diesen  anvertrauten  öffentlichen  Gewalt  zugzesügten
  Schaden  29)  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  das
Recht  des  Beschädigten,  von  dem  Beamten  den  Ersatz  eines
solchen  Schadens  zu  verlangen,  insoweit  ausschließen,
als  der  Staat  oder  der  Kommunalverband  haftet.-)

Art.  78.  Unberühr  t  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  welchen  die  Beamten  für  die  von  ihnen  angenommenen  Stellvertreter
  und  Gehilfen  in  weiterem  Umfange  als  nach  dem  Bürgerlichen
  Gezbuch-  21)  haften.-)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
nach  8  ie  zur  amtlichen  Feststellung  des  Wertes  von  Grundstücken
bestellten  Sachverständigen  für  den  aus  einer  Verletzung  ihrer  Berufspflicht
  entstandenen  Schaden  in  weiterem  Umfange  als  nach  dem
Bürgerlichen  Gesetzbuche  haften.)

Art.  80.  Unberührt  bleiben,  soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen
Eesetzbuch  eine  besondere  Bestimmung  getroffen  ist.")  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten
  der  Beamten,  der  Geistlichen  und  der  Lehrer  an  öffentlichen
Unterrichtsanstalten  aus  dem  Amts=  oder  Dienstverhältnisse,  mit  Einschluß
  der  Ansprüche  der  Hinterbliebenen.:)

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