Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  81—88

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  das
Pfründenrecht)

Art.  81.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Übertragbarkeit  der  Ansprüche  der  im  Art.  80  Abf.  1  bezeichneten
  Personen  auf  Besoldung,  Wartegeld,  Ruhegehalt,  Witwen=  und
Waisengeld  beschränken,")  sowie  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
welche  die  Aufrechnung  gegen  solche  Ansprüche  abweichend  von  der
Vorschrift  des  §  394  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulassen.s)

Art.  82.  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften  der  Landesgesetze
über  die  Verfassung  solcher  Vereine,  deren  Rechtsfähigkeit  auf  staatlicher
Verleihung  beruht.“)

Art.  88.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
über  Waldgenossenschaften.“)

Art.  84.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  eine  Religionsgesellschaft  oder  eine  geistliche  Gesellschaft
  ?)  Rechtsfähigkeit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  ")  erlangen
kann.

Art.  85.  Unberührt  bleiben  die  landegsgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des  §  45  Abs.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
das  Vermögen  des  aufgelösten  Vereins  an  Stelle  des  Fiskus  einer  Körperschaft,
  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen  Rechtes  anfällt.“)

Art.  86.  Unberührt  bleiben  die  landeggesetzlichen  Vorschriften,““!)
  welche  den  Erwerb  von  Rechten  durch  jurifstische  Personen  beschränken
  oder  von  staatlicher  Genehmigung  abhängig  machen,  soweit
diese  Vorschriften  Gegenstände  im  Werte  von  mehr  als  fünftausend  Mark
betreffen.  Wird  die  nach  dem  Landesgesetze  zu  einem  Erwerbe  von
Todeswegen  erforderliche  HGenehmigung  erteilt,  so  gilt  sie  als
vor  dem  Erbfall  erteilt;  wird  sie  verweigert,  so  gilt  die  julistische
  Person  in  Ansehung  des  Anfalls  als  nicht  vorhanden;
  die  Vorschrift  des  §  2043  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  findet  entsprechende
  Anwendung.

Art.  87.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,
  weiche  die  Wirksamkeit  von  Schenkungen  :)  an  Mitglieder  religiöser
  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen  von  staatlicher  Genehmigung
  abhängig  machen.

Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  Mitglieder  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen
  nur  mit  staatlicher  Genehmigung  von  Todeswegen  erwerben
können.  Die  Vorschriften  des  Artikel  86  Satz  2  finden  entsprechende  Anwendung.


Mitglieder  solcher  religiöser  Orden  oder  ordensähnlicher  Kongregationen,
  bei  denen  Gelübde  auf  Lebenszeit  oder  auf  unbestimmte
  Zeit  nicht  abgelegt  werden,  unterliegen  nicht  den
in  den  Abs.  1,  2  bezeichneten  Vorschriften.

Art.  88.  Unberührt  bleiben  die  landeggesetzlichen  Vorschriften,
  welche  den  Erwerb  von  Grundstücken  durch  Ausländer  von  staatlicher
Genehmigung  abhängig  machen.“)

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