Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  89—96

Art.  89.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  zum  Schutze  der  Grundstücke  und  der  Erzeugnisse  von
Grundstücken  gestattete  Pfändung  von  Sachen,  mit  Einschluß  der  Vorschriften
  über  die  Entrichtung  von  Pfandgeld  oder  Ersatzgeld.“)

Art.  0.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Rechtsverhältnisse,  welche  sich  aus  einer  auf  Grund  des
öffentlichen  Rechtes  wegen  der  Führung  eines  Amtes  oder  wegen
eines  Gewerbebetriebs  erfolgten  Sicherheitsleistung  ergeben.“)

Art.  91.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Fiskus,  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt
des  öffentlichen  Rechtes)  oder  eine  unter  der  Verwaltung
einer  öffentlichen  Behörde  stehende  Stiftungsoy)  berechtigt
ist,  zur  Sicherung  gewisser  Forderungen  die  Eintragung
einer  Hypothek  an  Grundstücken  des  Schuldners  zu  verlangen,  und
nach  welchen  die  Eintragung  der  Hypothek  auf  Ersuchen  einer
bestimmten  Behörde  zu  erfolgen  hat.  1)  Die  Hypothek  kann  nur  als
Sicherungshypothek  eingetragen  werden,  ?2)  sie  entsteht  mit  der  Eintragung.


Art.  99.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  Zahlungen  aus  uffentlichen  Kassen  an  der  Kasse  in  Empfang
  zu  nehmen  find.“)

Art.  W.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Fristen,  bis  zu  deren  Ablaufe  gemietete  Räume  bei  Beendizung
  des  Mietverhältnisses  zu  räumen  sind.“")

Art.  94.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  den  Geschäftsbetrieb  der  gewerblichen  Pfandleiher  und  der
Pfandleihanstalten  )  betreffen.“)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen
öffentlichen  Pfandleihanstalten  das  Recht  zusteht,  die  ihnen  verpfän.=deten
  Sachen  dem  Berechtigten  nur  gegen  Bezahlung  des
auf  die  Sache  gewährten  Darlehens  herauszugeben.7)

Art.  95.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  dem  Gefinderecht  angehören.  Dies  gilt  insbesondere'
auch  von  den  Vorschriften  über  die  Schadensersatzpflicht  desjenigen,
welcher  Gesinde  zum  widerrechtlichen  Verlassen  des  Dienstes
verleitet  oder  in  Kenntnis  eines  noch  bestehenden  Gesindeverhältnisses
  in  Dienst  nimmt  oder  ein  unrichtiges  Dienstzeugnis
  erteilt.“)

Die  Vorschriften  der  88  104  bis  115,  131,  278,  617  bis  619,  624,
831,  des  8  840  Abs.  2  und  des  §  1358  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
Anwendung,  die  Vorschriften  des  §  617  jedoch  nur  insoweit,  als  die
Landesgesetze  dem  Gesinde  nicht  weitergehende  Ansprüche
gewähren.

Ein  Züchtigungsrecht  steht  dem  Dienstberechtigten  dem  Gesinde
gegenüber  nicht  zu.?)

Art.  96.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  einen  mit  der  Üüberlassung  eines  Grundstücks  in

—  763