Erläuterungen

Art.  96  so)  vgl.  EG.  zum  3V.  K.  GBO.  50,  23.  15,  AG.  zum
ZVG.  Art.  6  Abs.  2,  BAG.  32—48,  SAG.  88  31,  82.  Brd#l.  9.
Art.  97  a1)  über  Staatsschuldbuch  in  Preußen  vgl.  Anhang  46  zu  §  1807.

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62)  -*  Art.  50  für  das  Reichch  dbuch.
Art.  98  ss)  Art.  98  bewahrt  für  die  Bundesstaaten  das  Recht  der  sogenannten
„Konvertierung“  von  Staatsschulden.
Art.  99  )  Pr  G.  Art.  7  §  1  und  Art.  75,  Sparkassen-Reglement  vom  12.  12.
1838,  Zuständigkeitsgesetz  vom  1.  8.  1883  §#§  52,  53.  BA.  109—121.
60)  §  1807  r75  1  Ziff.  5,  88  1809,  1810.
Art.  100  sa  793  BGB.
6r  89  BEs.
es)  abweichend  von  §  793  Abs.  2.
6%)  abweichend  von  §  804  Abs.  2.  —  Zu  Art.  100,  101  ogl.  für  Preußen:
Pruch,  17  18  nebst  Ministerialverordnung  vom  15.  12.  1899.  —  pgl.  auch
rt.  174,  175.
Art.  101  50)  vgl.  Art.  100  mit  Noten  BAG.  49—57,  WAG.  181,  182.

(Fortsetzung  von  Seite  760)

Besteht  an  dem  Orte  oder  in  der  Gemeinde,  wo  eine  Zweigniederlassung  errichtet,
wird,  bereits  eine  gleiche  eingetragene  Firma,  so  muss  der  Firma  für  die  Zweigniederlassung
  ein  der  Vorschrift  des  Abs.  2  entsprechender  Zusatz  beigefügt  werden.

Durch  die  Landesregierungen  kann  bestimmt  werden.  dass  benachbarte  Orte  odor
Gomeinden  als  ein  Ort  oder  als  eine  Gemeinde  im  Sinne  dieser  Vorschriften  anzusehen
  sind.

31.  Eine  Anderung  der  Firma  oder  ihrer  Inhaber  sowie  die  Verlegung
  der  Niederlassung  an  einen  anderen  Ort  ist  nach  den  Vorschriften  des
i  2%  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.

Das  gleiche  gilt,  wenn  die  Flrna  erlischt.  Kann  die  Anmeldung  des  Er-Ilöschens
  einer  eingetragenen  Firma  durch  die  hierzu  Verpflichteten  nicht  auf  dem  im
6  1  bezeichneten  Wege  herbeigeführt  werden,  so  hat  das  Gericht  das  Erlöschen  von
Amtswegen  einzutragen.

g  B'7.  Wer  eine  nach  den  Vorschriften  dieses  Absohnitts  ihm  nicht  zsustehende
  Firma  gebraucht,  ist  von  dem  Registergerichte  zur  Unterlassung  des
Gebrauchs  der  Firma  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.  Die  Höhe  der  Strafen
bestimmt  sich  nach  8  14  Satz  2.

Wor  in  seinen  Rechten  dadurch  verletzt  wird.,  dass  ein  anderer  eine  Firma  unbefugt
  gebraucht,  kann  von  diesèm  die  Unterlassung  des  Gebrauchs  der  Firma
verlangen.  Ein  nach  sonstigen  Vorschriften  begründelter  Anspruch  auf  Schadensersats
  bleibt  unberhrt.

Vierter  Abschnitt,  Handelsbucher.

A#  Jeder  Kaufmann  ist  verpflichtet,  Bucher  su  führen  und  in  diesen  seine
.Handelsgeschlite  und  die  Lage  seines  Vermögens  nach  den  Grundsitzen
#ordnungsmissiger  Buchfuhrung  ersichtlich  zu  machon.

Er  ist  verpflichtet,  eine  Abschrift  (Kople  oder  Abdrueck)  der  abgesendeten
Handelsbriefe  zurückzubehalten  und  diese  Abschriften  sowie  die  enpfangenen
Handelsbriefe  geordnet  anfsubewahren.

5  30.  Jeder  Kaufmann  bat  bei  den  Beginne  selnes  Handelsgewerbes
seine  Grundstücke,  seine  Forderungen  und  Schulden,  den  Betrag  seines  baren  Geldes
und  seine  sonstigen  Vermögensgegenstinde  genau  su  verzeichnen,  dabei  den
Wert  der  einzelnen  Vermögensgegenstünde  anzugeben  und  einen  das  Verhlltnis  des
Vermögens  und  der  Schulden  darstellonden  Abschluss  zu  machen.

Er  hat  demnüchst  für  den  Schluss  eines  Jeden  Geschliftalahrs  ein
solches  Inventar  und  eine  solche  Bilanz  aufrustellen;  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs
darf  12  Monate  nicht  überschreiten.  Die  Aufstollung  des  Inventars  und  der  Bilans  ist
innerhalb  der  einem  ordnungsmssigen  Geschiftsgang  entsprechenden  Zeit  zu  bewirken.

Hat  der  Kaufmann  ein  Warenlager,  bei  dem  nach  der  Beschaffenheit  des  Geschäfts
  die  Aufnahme  des  Inventars  nicht  füglich  in  jodem  Jahre  geschehen  kann,
20  *  es,  wenn  sie  alle  zwei  Jahre  erfolgt.  Die  Vorpfliebtung  zur  jAhrlichen
Aufstellung  der  Bilans  wird  bierdurch  nicht  berührt.

40.  Die  Bilans  ist  in  Reichswährung  aufzustellen.
di  der  Aufstollung  des  Inventars  und  der  Bilanz  sind  slmtliche  Vermögens-Kegenstiinde
  und  Schulden  nach  dem  Werte  anzusetzen,  der  ihnen  in  dem  Zeitpunkte
dcizulegen  ist.  für  welchen  die  Aufstellung  stattfindet.
weifolhafte  Forderungen  sind  nach  ihrem  wabrschemlichen  Werte  anzusetzen,
uneinbringliche  Forderungen  abzuschreiben.
(Fortsetzung  folgt  Seite  766)

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