Verhältmis  des  BG.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  97—101

Verbindung  stehenden  Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Altenteils=  oder
Auszugsvertrag,  soweit  sie  das  sich  aus  dem  Vertrag  ergebende  Schuldverhältnis
  für  den  Fall  regeln,  daß  nicht  besondere  Vereinbarungen  getroffen
  werden.“)

Art.  97.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Eintragung  von  Gläubigern  des  Bundesstaats  in  ein
Staatsschuldbuch  und  die  aus  der  Eintragung  sich  ergebenden  Rechtsverhältnisse,
  insbesondere  die  bertragung  und  Belastung  einer
Buchforderung,  regeln.“1)

Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine  Ehefrau  berechtigt  ist,
selbständig  Anträge  zu  stellen,  ist  dieses  Recht  ausgeschlossen,
wenn  ein  Vermerk  zu  Gunsten  des  Ehemanns  im  Schuldbuch
  eingetragen  ist.  Ein  solcher  Vermerk  ist  einzutragen,  wenn  die  Ehefrau
  oder  mit  ihrer  Zustimmung  der  Ehemann  die  Eintragung  beantragt.
Die  Ehefrau  ist  dem  Ehemanne  gegenüber  zur  Erteilung  der  Zustimmung
  verpflichtet,  wenn  sie  nach  dem  unter  ihnen  bestehenden
  Güterstand  über  die  Buchforderung  nur  mit  Zustimmung
des  Ehemanns  verfügen  kann.)

Art.  98.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Rückzahlung  oder  Umwandlung  verzinslicher  Staatsschulden,
für  die  Inhaberpapiere  ausgegeben  oder  die  im  Staatsschuldbuch
  eingetragen  sind.“)

Art.  99.  Unberührt  bleiben  die  landeggesetzlichen  Vorschriften
  über  die  öffentlichen  Sparkassen.!)  unbeschadet  der  Vorschriften
des  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  der  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld.“)

Art.  100.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  bei  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,“")  die  der
Bundesstaat  oder  eine  ihm  angehörende  Körperschaft,  Stiftung  oder
Unstalt  des  öffentlichen  Rechtes  ausstellt:  7)

1.  die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  von  der  Beobachtung
einer  besonderen  Form  abhängt,  auch  wenn  eine  solche  Bestimmung
  in  die  Urkunde  nicht  aufgenommen  isti)

2.  der  im  §  804  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
Anspruch  ausgeschlossen  ist,  auch  wenn  die  Ausschließung
  in  dem  Zins=  oder  Rentenscheine  nicht  bestimmt
ist.2)

Art.  101.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  den  Bundesstaat  oder  ihm  angehörende  Körperschaften,  Stiftungen
  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechtes  abweichend  von  der  Vorschrift
des  §  806  Satz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verpflichten,  die  von  ihnen
ausgestellten,  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  auf  den
Namen  eines  bestimmten  Berechtigten  umzuschreiben,  sowie  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  die  sich  aus  der  Umschreibung  einer
solchen  Schuldverschreibung  ergebenden  Rechtsverhältnisse,  mit  Einschluß
der  Kraftloserklärung,  regeln.““)

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