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Art.  10

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102

103

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108

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Erlänterungen

71)  für  die  das  BGB.  eine  „Kraftloserklärung“  nicht  vorfieht  (anders
§  808,  vgl.  dort  Note  20  und  hier  Abs.  2).  ng

Art.  ½5  Bu.  90,  111—121.  SAG.  §  5.  Wul.  188,  189.  —  pgl.  auch
r
73)  Art.  103  ist  namentlich  wichtig  für  den  Rückgriff,  den  die  Armenverbände

  (Stadt=  und  Dorsfgemeinden,  Plooint  *  gegenüber  D
päter  zu  gekommenen  Armen  seleste  haben,  wie  55  **

inen  unterhaltspflichtigen.  Angehörigen
1601,  1608,  1708).  Der  hier  auch  in  Betracht  kommende  §&amp;  62
über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  1.  3  v-  bleibt  schon  gemäß  –m)  32
(weil  „Reichsrecht“)  in  Kraft.  —  Für  Preußen  vgl.  8  68  Ausführungs-Gesetz

zum  Reichs-Unterstützungsgesetz  vom  —.  —  BAG.  101,  160.  S##.  8  6.

11.  7  1091
74)  z.  B.  Stagtssteiern.  Eemeindesteuern  Kirch#t  ben,  —  oder  die
ot  s  r  eines  u  II  —ngPkd6.8  .125,128Abi.2
AG§M  141

z.  B.  eine  Siickiil,  Wnin--e

oder  eines  andern  „Reich  e  etze  s“.  Das  Reichshaftpfli  seng

(al.  *  .  42)  trifft  nur  Wch  “*s-  *  *ç%  für  Schädigung  von  „Peronen“.
  itergehende  landesr  6  ften  —  namentlich  solche
über  Beschädigung  von  „Sache  ng  durch  Art.  105  aufrecht  erhalten.

ogl.  Preuß.  Eisenbahngesetz  0m  U  ###s,  50.

L  lich  die  V  i  it  d
vorsehen  6nt  dsdd2  t  ben  on
gesetzes  vom  1.  4.  1880.

16)  0rF  .  8§  115,  116.

7°)  Preußen:  Verordnung  vom  17.  8.  1835,  Gesetz  vom  11.  3.  1850,
BAG.  146,  145.

Art.  109  betrifft  namentlich  die  sogenannten  Enteignungsgesetze.

r-*  für  rre,  7  namentlich:  #Enteignunseogegee  z'en  11.  6.  1874,  serner  das
uuchtliniengeten  von  vom  2.  7.  1875,  das  setz  vom  7.  15  1865,  ferner
Einleitung  O7  Landrecht  75,  Pr  —  12  §  1  Abs.  2,  22  Ziff.  1,
89  Ziff.  la,  zum  9.  Art.  6  U  35—41.  Bayern:  Gese  vom  17.  11.
1837  nebst  B  AG.  139,  166  V—VII.  Sachsen:  SAG.  18—20  sudi  ##ungs#
gesetz  vom  24.  6.  1902.  Württember  r  Ees  vom  20.  12.  1888  nebst  WAG.  209.

s  1)  WAG.  205  III,  IV.  Bde##

(Fertsetsang  von  Seite  764)

5  41.  Das  Inventar  und  die  Bilans  sind  von  dem  Kaufmanne  zu  unterseichnen.
  Sind  mehrere  persönlich  haftende  Gesellschafter  vorhanden.  so  haben  sie
alle  zu  unterzeichnen.

Das  Inventar  und  die  Bilans  können  in  ein  dazu  bestimmtes  Buch  eingeschrieben
odor  jedesmal  besonders  aufgestellt  werden.  Im  letzteren  Falle  sind  sie  zu  sammeln
und  in  zusammenhlngender  Reihenfol  W##  Geortner  aufzubewahren.

5  43.  Bei  der  Führung  der  Handelsbücher  und  bei  den  sonst  erforderlichen
Aufzeichnungen  hat  sich  der  Kaufmann  einer  lebenden  Sprache  und  der  Schriftzeichen
  einer  solchen  zu  bedienen.

Die  Bucher  sollen  gebunden  und  Blatt  für  Blatt  oder  Seite  für  Seite  mit
fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein.

An  Stellon.  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenrliume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung  dearf
nicht  mittelst  Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unleserlich  gemacht,  es
darf  nichts  radlert.  auch  dürfen  solche  Verlnderungen  nicht  vorgenommen
werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiss  llsst,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen  Eintragung
  oder  erst  apälter  gemacht  worden  sind.

14.  Die  Kaufleute  sind  verpflichtet,  ihre  Handelsbücher  bis  zum  Ablaufe
von  sehn  Jahren,  von  dem  Tage  der  darin  vorgenommenen  letzten  Eintragung  an

gerechnet.  aufsubewahren.
(Fortsetzung  folgt  Seite  769)

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