Verhãltnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  102—110

Art.  102.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Kraftloserklärung  und  die  Zahlungssperre  in  Ansehung  der
im  §  807  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Urkunden.)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  die  Kraftloserklärung  der  im  §  808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Urkunden  ein  anderes  Verfahren  als  das  Aufgebotsverfahren
  bestimmen.““)

Art.  103.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Staat  sowie  Verbände  und  Anstalten,  die  auf  Grund
des  öffentlichen  NRechtes  zur  Gewährung  von  Unterhalt  verpflichtet  find,
Ersatz  der  für  den  Unterhalt  gemachten  Aufwendungen  von  der  Person,
welcher  sie  den  Unterhalt  gewährt  haben,  sowie  von  denjenigen
verlangen  Unnen,  welche  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  unterhaltspflichtig  waren.:)

Art.  104.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  den  Anspruch  auf  Rückerstattung  mit  Unrecht  erhobener  öffentlicher
  Abgaben  oder  Kosten  eines  Verfahrens.]")

Art.  105.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  der  Unternehmer  eines  Eisenbahnbetriebs  oder  eines
anderen  mit  gemeiner  Gefahr  verbundenen  Betriebs  für  den  aus  dem
Betrieb  entstehenden  Schaden  in  weiterem  Umfang)  als  nach
den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  7o)  verantwortlich  ist.

Art.  106.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen,  wenn  ein  dem  öffentlichen  Gebrauche  dienendes  Grundstück
  zu  einer  Anlage  oder  zu  einem  Betriebe  benutzt  werden  darf,  der
Unternehmer  der  Anlage  oder  des  Betriebs  für  den  Schaden  verantwortlich
  ist,  der  bei  dem  öffentlichen  Gebrauche  des  Grundstücks  durch  die  Anlage
  oder  den  Betrieb  verursacht  wird.

Art.  107.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  durch  das  Zuwiderhandeln
  gegen  ein  zum  Schutze  von  Grundstücken  erlassenes  Strafgesetz
  verursacht  wird.?)

Art.  108.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Verpflichtung  zum  Ersatze  des  Schadens,  der  bei  einer  Zusammenrottung,
  einem  Auflauf  oder  einem  Aufruhr  's)  entsteht.7°)

Art.  109.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  im  öffentlichen  Interesse  erfolgende  Entziehung,  Beschädizung
  oder  Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung  des  Eigentums  und
Entziehung  oder  Beschränkung  von  Rechten.  Auf  die  nach  landesgesetzlicher
  Vorschrift  wegen  eines  solchen  Eingriffs  zu  gewährende  Entschädigung
  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  52,  53  Anwendung,
soweit  nicht  die  Landesgesetze  ein  anderes  bestimmen.)

Art.  110.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  für  den  Fall,  daß  zerstörte  Gebäude  in  anderer  Lage  wiederhergestellt
  werden,  die  Nechte  an  den  beteiligten  Grundstücken  regeln.:)

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