Art.  111

Art.  112

Art.  113

Art.  114
Art.  115

Art.  117

Erlãuterungen

s2)  Abweichend  von  8§  903.  —  Landesgesetzliche  Beschränkungen
erechtlicher“  Art  (im  Gegensatze  zu  den  „tatsächlichen“  in  Art.  111)
find  vorgesehen  in  Art.  113,  115—117,  119.  „Tatsächliche“  Verfügungen
betreffen  z.  B.  das  Bauen,  Fanee  u.  dergl.  vgl.  für  Prerker  lgem.
Landrecht  1  8  29—69  sau  recht  erhalten  durch  AG.  89  Ziff.  16),  auch  die
Ge  in  Note  zu  Art.  109.  Ferner:  Gesetz  über  Schutzwaldungen  und
Waldgenossenschaften  vom  6.  7.  1875,  Gesetz  über  die  Gemeindeholzungen  vom
14.  8.  1876,  tz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  3.  1881.

)  Preußen:  Eesetz  vom  1#—  1002  Allgemeine  Verfügung  vom

11.  11.  1902.

7  n.  Konsolidation,  Verkoppelung,  vgl.  nächste  Note.

ss  E##  Gemeinheitsteilungsordnung  vom  7.  6.  1821,  ferner
namentlich  Verordnung  vom  20.  6.  1817,  Gesetz  vom  Pa  10  1569  Gesetz  vom
2.  4.  1887  und  die  sogen.  „Anfiedlung  "  (val.  namentlich  Gesetze  vom
7.  7.  1891  und  vom  10.  8.  1904);  ferner  PrAG.  31,  36.

s6)  Preußen:  Wege-Ordnung  für  Westpreußen  vom  27.  9.  1905;  Allgem.
Landrecht  II  15  §§  1  ff.
J3  ür  Preußen  vgl.  namentlich:  vom  2.  3.  1850.

ss)  Zu  dem  ganzen  Art.  113  vgl.  BAG.  Art.  141,  150,  151,  163,  166
Sie-  *  Sachsen:  Verordnung  vom  26.  7.  1899  §  10.  Wil#  211.

so)  abweichend  von  873,  892,  893.  ogl.  Pr##.  22  Ziff.  3.
VAG.  128  Absf.  1.  ss  nf
dvo)  Grunddienstbarkeiten:  8  1018;  persönliche  Dienstbarkeiten:
4  Reallaste  —  1105.  —  pgl.  für  Preußen  namentlich  88  91,  93
esetz  vom  2.  3.  1850,  Pr  AG.  30,  31.  BASG.  85,  86.  Bd##G.  26,  27.
"  n.  „Verschuldungsgrenze“.  Von  diesem  Vorbehalte  ist  bisher
nirgends  hrauch  gemacht.  Jedoch  ¾ph  surzeit  (Dezember  1905)  dem  preuhüschen
  Landtag  ein  diesbezüglicher  Gesetzentwurf  angekündigt.

(Fortsetzung  von  Selte  766)

Dasselbe  gilt  in  Ansehu  der  empfangenen  Handelsbriefe  und  der  Abschriften
  der  abgesendeten  Handelsbriefe  sowie  in  Ansehung  der  Inventare  und
Bilansen.

5  45.  Im  Laufe  eines  Rechtsstreits  kann  das  Gericht  auf  Antrag  oder  von
Amtsweren  die  Vorlegung  der  Handelsbücher  einer  Partei  anordnen.

Die  Vorschriften  der  Zivilprozessordnung  über  die  Verpflichtung  des  Prozessgegners
  zur  Vorlegung  von  Urkunden  bleiben  unberührt.

8  46.  Werden  in  einem  Rechtsstreite  Handelsbucher  vorgelegt.
so  ist  von  ihrom  Inhalte,  soweit  er  den  Streitpunkt  betrifft,  unter  Zuziehung  der  Parteien
  Einsicht  zu  nehmen  und  geeignetenfalls  ein  Auszug  zu  fertigen.  Der  übrige.
Inhalt  der  Bücher  ist  dem  Gericht  insoweit  offen  zu  legen,  als  es  zur  Prüfung  ihror
ordnungsmässigen  Führung  notwendig  ist.

47.  Bei  Vermörgensauseinandersetzungen,  insbesondere  in  Erbschafts-,
  Gütergemeinschafts-  und  Gesellschaftsteilungssachen,  kann
1as,  Gericht  dio  Vorlegung  der  Handelsbicher  zur  Kenntnisnahme  von  ihrem  ganzen

nhalt  anordnen.

Ftnfter  Abschnitt,  Prokura  und  Handlungsvellmachet.

8  48.  Die  Prokura  kann  nur  von  dem  Inhaber  des  Handelsgeschifts  oder
seinem  Wescuxlichen  Vortreter  und  nur  mittelst  ausdrücklicher  Erklärung  erteilt  werden.
ie  Ertoilung  kann  un  mohrero  Porsonen  gemeinschaftlich  erfolgen  (Gesamnt--FProkura).


5  40.  Die  Prokura  ermlchtigt  zu  allen  Arten  von  gerichtlichen  undf
nussorgerichtlichen  Goschliten  und  Rochtsbandlungen,  die  der  Betrieb  eines  Handols.
Kowerbes  mit  sich  bringt.
Zur  Verüusserung  und  Belastung  von  Grundstücken  ist  der  Prokurist  nur
cmuchtigt,  wenn  ihm  diese  Befugnis  besondors  erteilt  ist.
(Fortsetzung  folgt  Seite  750)

—  768  —