Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  111—117

Art.  111.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  im  öffentlichen  Interesse  das  Eigentum  in  Ansehung  tatsächlicher
  Verfügungen  beschränken.:)

Art.  112.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Behandlung  der  einem  Eisenbahn=  oder  Klein-=bahn
  unternehmen  gewidmeten  Grun  dstücke  und  sonstiger
Vermögensgegenstände  als  Einheit  (Bahneinheit),  über
die  Veräußerung  und  Belastung  einer  solchen  Bahneinheit  oder
ihrer  Bestandteile,  insbesondere  die  Belastung  im  Falle  der  Ausstellung
von  Teilschuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  und
die  sich  dabei  ergebenden  Rechtsverhältnisse  sowie  über  die  Liquidation
  zum  Zwecke  der  Befriedigung  der  Gläubiger,  denen  ein  Recht
auf  abgesonderte  Befriedigung  aus  den  Bestandteilen  der
Bahneinheit  zusteht.)

Art.  113.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Zusammenlegung  von  Grundstücken,““)  über  die  Gemeinheitsteilung,“)
  die  Regulierung  der  Weges“““)  die  Ordnung  der  gutsherrlich-Häuerlichen
  Verhältnisse  sowie  über  die  Ablösung,  Umwandlung
oder  Einschränkung  von  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.“')  Dies  gilt
insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,  welche  die  durch  ein  Verfahren
dieser  Art  begründeten  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  zum
Gegenstande  haben  oder  welche  sich  auf  den  Erwerb  des  Eigentums,
  auf  die  Begründung,  Anderung  und  Aufhebung
von  anderen  Rechten  an  Grundstücken  und  auf  die  Berichtigung
  des  Grundbuchs  beziehen.-s)

Art.  114.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  die  dem  Staate  oder  einer  uffentlichen  Anstalt  in  Folge
der  Ordnung  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältnisse  oder  der  Ablösung
don  Dienstbarkeiten,  Reallasten  oder  der  Oberlehnsherrlichkeit  zustehenden
  Ablösungsrenten  und  sonstigen  Reallasten  zu  ihrer  Begründung  und
zur  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs
nicht  der  Eintragung  bedürfen.“o)

Art.  115.  Unberührt  bleiben  die  landegzgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  gewissen  Grunddienstbarkeiten
  oder  beschränkten  persönlichen  Dienstbarkeiten  oder  mit
Reallasten  untersagen  oder  beschränken,  sowie  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  den  Inhalt  und  das  Maß  solcher
Rechte  näher  bestimmen.0)

Art.  116.  Die  in  den  Artikeln  113  bis  115  bezeichneten  landesgesetzlichen
  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  die  nach  den  88  912,
916,  917  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu  entrichtenden  Geldrenten  und
auf  die  in  den  88  1021,  1022  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmten
Unterhaltungspflichten.

Art.  117.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Belastung  eines  Grundstücks  über  eine  bestimmte  Wertgrenze
  hinaus  untersagen.)

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