Erläuterungen

v)  PrAG.  32.  WAG.  218,  Bd#.  27.
Art.  118  os)  sogen.  Meliorationsdarlehen.  —  vgl.  Aür  Kenen  Gesetz  über  die
Landeskulturrenten-Banken  vom  13.  5.  1879,  AG.  21;  ern;  vom
21.  4.  1884  nebst  BAG.  170.  SAG.  S  W.
)d.  h.:  Sind  die  „Meliotationsdarlehen“  (Note  93)  nicht  im
Grundbuch  eingetragen,  so  ist  der  gutgläubige  (von  ihnen  nichts
2  private  Hypothekengläubiger  gegen  ihren  Vorrang  ge-Art.
  119  os)  Zu  Art.  119  vgl.  SAG.  88  7  12,  Verordnung  vom  6.  7.  1899
8  13—18.  WG.  19,  172—174.  —  Vaden:  Hofgütergesetz  vom  20.  8.  1898  und
esetz  vom  16.  8.  1900.
2%)  Unschädlichkeitszengnis.  Für  Preußen  vgl.  namentli
Pr  A.  19,  —  vom  3.  3.  1850,  27.  6.  1860,  25.  3.  1889,  15.  7.  1890,  gutich
zur  GO.  Art.  20.  Bayern:  Gesetz  vom  15.  6.  1898.  S###  8  21—27,  Verordnung
  vom  6.  7.  1899  88  20—23.
br  )  d.  h.  unter  der  Voraussetzung  der  Erteilung  eines  „Unschädlichkeitszeugnisses“.
  —  Zu  Ziff.  1  und  2  vgl.  88  1026,  1090,  1105,
1108,  1018,  1094,  876.

Art.  120

(Fortsetzung  von  Seite  768)

65  50.  Eine  Beschrinkung  des  Umfanges  der  Prokura  ist  Dritten  gegenüber
  unwirksam.

Dies  gilt  insbesondere  von  der  Beschränkung,  dass  die  Prokura  nur  für  gewisse
Geschlfte  oder  gewisse  Arten  von  Geschüften  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder
für  eine  gewisse  Zeit  oder  an  einzelnen  Orten  ausgeübt  werden  soll.

Eine  Beschränkung  der  Prokura  auf  den  Betrieb  einer  von  mehreren  Niederlassungen
  des  Geschhftsinhabers  ist  Dritten  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  die  Niederlassungen
  unter  verschiedenen  Firmen  betrieben  werden.  Eine  Verschiedenheit  der
Firmen  im  Sinne  dieser  Vorschrift  wird  auch  dadurch  begründet,  dass  für  eine  Zweigniederlassung
  der  Firma  ein  Zusats  beigefügt  wird,  der  sie  als  Firma  der  Zweigniederlassung
  bezeichnet.  Z

51.  Der  Prokurist  hat  in  der  Weise  su  seichnen,  dass  er  der  Firma
seinen  Namen  mit  einem  die  Prokura  andeutenden  Zusatze  beiftigt.

S.  Die  Prokura  ist  ohne  Rücksicht  auf  das  der  Erteilung  zu  Grunde
liegende  Rechtsverhäültnis  jzederzeit  widerruflfch,  unbeschadet  des  Anspruchs  auf
die  vertragsmllssige  Verglitung.

Die  Prokura  ist  nicht  übertragbar.

*□—u  Prokura  erlischt  nicht  dureh  den  Tod  des  Inhabers  des  Handelsgeschäffts.


3  S8.  Die  Erteilung  der  Prokura  ist  von  dem  Inhaber  des  Handelegeschlfts
zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  anzumelden.  Ist  die  Prokura  als  Gesamtprokura
  erteilt,  so  muss  auch  dies  zur  Eintragung  angemeldet  werden.

Der  Prokurist  hat  die  Firma  nebst  seiner  Namensunterschrift  zur  Aufbewahrung
bei  dem  Gerichte  zu  zeichnen.

Das  Erlöschen  der  Prokura  ist  in  gleicher  Weise  wie  die  Erteilung  zur
Eintragung  anzumelden.

8  5  #.  Ist  jemand  ohne  Erteilung  der  Prokura  zum  Betrieb  eines
Handelsgewerbes  oder  zur  Vornahme  einer  bestimmten  zu  einem  Handelsßewere
  gehörigen  Art  von  Geschüften  oder  zur  Vornahme  einzelner  zu  einem

andelsgewerbe  gehöriger  Geschäfte  ermächtigt,  so  erstreckt  sich  die  Vollmacbt
(Mandlungsvollmacht)  auf  alle  Geschkite  und  Rechtshandlungen,  die  dor  Betrielb
eines  derartigen  Handelsgewerbes  oder  die  Vornahme  derartiger  Geschltte  gewöhnlich
mit  sich  bringt.

Zur  Verlkusserung  oder  Belastung  von  Grundstücken,  rur  Eingehung  von
Wechselverbindlichkeiten,  zur  Aufnahme  von  Darlehen  und  sur  Prosess-.-führung
  ist  der  Handlungsbevollmächtigte  nur  ermchtigt,  wenn  ihm  eine  solche
Befugnis  besonders  erteilt  ist.

Sonstige  Beschränkungen  der  Handlungsvollmacht  braucht  ein  Dritter
nur  dann  gegen  sich  gelten  zu  lassen,  wenn  er  sie  kannte  oder  kennen  musste.

56.  Die  Vorschriften  des  §  54  finden  auch  auf  Handlungsbevollmilchefgte
Anwendung,  die  als  Handlungsreisende  zur  Vornahme  von  Geschlften  an  Orten
verwendet  werden,  an  denen  sich  eine  Niederlassung  des  Geschlftsinhabers  nicht  beflndet.

Die  Reisenden  gelten  insbesondere  für  ermächtigt,  den  Kaufpreis  aus  den
von  ihnen  abgeschlossenen  Vorklufen  einzuslehen  und  dafür  Zahlungsfristen
zu  bewilligen.

Die  Anzeige  von  Mngeln  einer  Ware.  die  Erklärung,  dass  eine  Ware
Nur  Ver#uung  Zestellt  werde,  sowie  andere  Erklkrungen  solcher  Art  können  dem
anwesenden  Reisenden  gegenuber  abgegeben  werden.

(Fortsetzung  folgt  Seite  772)

770  —