Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  118—121

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
die  Belastung  eines  Grundstücks  mit  einer  unkündbaren  Hypothek  oder
Grundschuld  untersagen  oder  die  Aueschließung  des  Kündigungerechts
des  Eigentümers  bei  Hypothekenforderungen  und  Grundschulden  zeitlich
beschränken  und  bei  Rentenschulden  nur  für  eine  kürzere  als  die  im
§  1202  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmte  Zeit  zulassen.  ?)

Art.  118.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  einer  Geldrente,  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld,
die  dem  Staate  oder  einer  öffentlichen  Anstalt  wegen  eines  zur  Verbesserung
  des  belasteten  Grundstücks  gewährten  Darlehens  zusteht,?s)  den
Vorrang  vor  anderen  Belastungen  des  Grundstücks  einräumen.  Zu
Gunsten  eines  Dritten  finden  die  Vorschriften  der  88  892,  893  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Anwendung.“)

Art.  119.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,??)
  welche

1.  die  Veräußerung  eines  Grundstücks  beschränken:

2.  die  Teilung  eines  Grundstücks  oder  die  getrennte  Veräußerung
von  Grundstücken,  die  bisher  zusammen  bewirtschaftet
worden  sind,  untersagen  oder  beschränken;

3.  die  nach  §  890  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige
Vereinigung  mehrerer  Grundstücke  oder  die  nach  §  890  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zulässige  Zuschreibung  eines  Grundstücks
  zu  einem  anderen  Grundstück  untersagen  oder  beschränken.

Art.  120.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,

  nach  welchen  im  Falle  der  Veräußerung  eines  Teiles  eines  Grundstücks
  dieser  Teil  von  den  Belastungen  des  Grundstücks  befreit  wird,
wenn  von  der  zuständigen  Behörde  festgestellt  wird,  daß  die  Rechtsänderung
  für  die  Berechtigten  unschädlich  ist.#)

Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach

welchen  unter  der  gleichen  Voraussetzung:or)

1.  im  Falle  der  Teilung  eines  mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks
  die  Reallast  auf  die  einzelnen  Teile  des  Grundstücks  verteilt
  wird;

2.  im  Falle  der  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines
Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechtes
die  Zustimmung  derjenigen  nicht  erforderlich  ist,  zu  deren
Gunsten  das  Grundstück  des  Berechtigten  belastet  ist:

3.  in  den  Fällen  des  §  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und
des  Artikel  52  dieses  Gesetzes  der  dem  Eigentümer  zustehende
Entschädigungsanspruch  von  dem  einem  Dritten  an  dem  Anspruche
  zuftehenden  Rechte  befreit  wird.

Art.  121.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  der  Teilung  eines  für  den  Staat  oder  eine
öffentliche  Anstalt  mit  einer  Reallast  belasteten  Grundstücks  nur  ein
Teil  des  Grundstücks  mit  der  Reallast  belastet  bleibt  und  dafür  zu  Gunsten

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