Erläuterungen

Art.  122  2  BAG.  72.  WASG.  241—244.  vgl.  auch  Art.  124  und  183.

Art.  123  r  vgl.  §  917.  Preußen:  Eisenbahngesetz  vom  3.  11.  1838  8  14,  Enteignungsgesetz
  vom  11.  6.  1874  8  14.

Art.  124.  ri-  906—918.  pgl.  R  Art.  122  und  183.

01)  Preußen:  AG.  23,  24  Nheinland).  Allgem.  Landrecht  I  8  §8  125
bis  131,  133,  137—140,  142—144,  146—148  (Bau  von  Kloaken  usw.,  Brunnen-,
Mauer-,  Fenster-  (Licht-),  Türenrecht),  152,  153,  155,  156,  162—167,  169—174
(Kaun-  und  Heckenrecht),  185,  186  (Bau  an  der  Grenze)  —  alles  ausdrückich

  aufrecht  erhalten  in  PrAG.  89  Ziff.  10.  —  BUß-.  62—79.
G.  217—254.  Bde#13—24.

Art.  125  102)  BAG.  80,  SAG.  8  28,  W  .  218.

Art.  126  103)  unmittelbar,  ohne  Auflassung  (§  925).  —  pvgl.  z.  B.  das  Preuß.
Gesetz  vom  8.  7.  1875,  durch  das  das  Eigentum  an  den  Staatschausseen  auf  die
Provinzialverbände  übertragen  wurde.

Art.  127  104)  Grundstücke  des  Staats,  der  Gemeinden  u.  dal.  r*  GBO.  8  90.
reußen:  Königl.  Verordnung  vom  13.  11.  1899  Art.  1,  Pr  W.  27.  Bayers:
rordnung  vom  1.  7.  1898  und  BAG.  83.  Württemberg:  Verordnung  vom

2  g518%t  8  4  und  WG.  212.  Baden:  Verordnung  vom  22.  10.  1897  und

Art.  128  9  Wi  Er  W“*5*s  ——  rt.  12  nde;  val.  für  Prenen

106  .  dem  Gutsherrn  einer  Stadtgemeinde;  vgl.  für  :
Westpreu  Krpptniutreit  77,  Gesetz  vom  16.  2.  1857  (für  die  Stadt  Danzig)
Art.  —  **  8  Landrecht  1  9  88  111—113.  Zuständigkeitsgesetz

Art.  130  reußen:  em.  Lan  —113.  Zuständigkeitsge
vom  1.  8.  1883  88  7  ff.,  65  24  ff.  —  Reichsrechtlich  vgl.  N  esetz  vom  28.  5.

1894  (Militärbrieftauben).

(Fortsetzung  von  Selte  7720)

ßz  SS.  Wer  in  einem  Laden  oder  in  einem  offenen  Warenlager  angestellt
  Iist,  rilt  als  ermächtigt  zu  Verklufen  und  Empfangnahmen,  die  in
einem  derartigen  Laden  oder  Warenlager  gewöhnlich  geschehen.

5  57.  Der  Handlungsbevollmlechtigte  hat  sich  bei  der  Zeichnung  jedes
eine  Prokura  andeutenden  Zusatzes  zu  enthalten;  er  hat  mit  einem  das  Vollmachtsverhlltnis
  ausdrückenden  Zusatze  su  selchnen.

5  58.  Der  Handlun  Woeliichtigt:  kann  ohne  Zustimmung  des  Inbabers  des
Handelsgeschlfts  seine  andlungsvo  acht  auf  einen  anderen  nieht
übertragen.

Sechster  Abschnitt.  Handlungsschilfen  und  Handlungslehrlinge.

n  50.  Wer  in  einem  Handelsgewerbe  zur  Leistung  kaufmännischer  Dienste
gegen  Entgelt  angestellt  ist  Handlunszssch#iure  dhat,  soweit  nicht  besondere  Ver-—.
  über  die  Art  und  den  Umfang  seiner  Dienstleistungen  oder  über  die  ihm
zukommende  Kergütung  getroffen  sind,  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechenden  Dienste
zu  leisten  sowie  die  dem  Ortsgebrauch  entsprechende  Verguütung  zu  beanspruchen.  In
Ermangelung  eines  Ortsgebrauchs  gelten  die  den  Umständen  nach  angemessenen
Leistungen  als  vereinbart.

8  60.  Der  Handlungsgehilfe  darf  ohne  Einwilligung  des  Prinzipals  weder  ein
Handelsgewerbe  betreiben  noch  in  dem  Handelszweige  des  Prinzipals  eigene  oder
fremde  Rechnung  Geschlfte  mauchen.

Die  Einwilligung  zum  Betrieb  oines  Handelsgewerbes  gilt  als  erteilt,  wenn  dem
Prinzipal  bei  der  Anstellung  des  Gehilfen  bekannt  ist,  dass  or  das  Gewerbe  betreibt.
und  der  Prinzipal  die  Aufgabe  des  Betriebs  nicht  ausdrücklich  vereinbart.

8  G1.  Verletzt  der  Handlungsgehilfe  die  ihm  nach  8  60  obliegende  Verpflichtung.
so  kann  der  Prinzipal  Schadensersatz  fordern;  er  kann  statt  dessen  verlangen,  dass
der  Handlungsgohilre  die  für  eigene  Rechnung  gemachten  Geschäfte  als  für  Rechnung
des  Prinzipale  eingegangen  gelten  lasse  und  die  aus  Geschktten  für  fremde  Rechnung
bezogene  Vergütung  herausgebe  oder  seinen  Anspruch  auf  die  Vergütung  abtrete.

Die  Ansprilche  verjähren  in  drei  Monaten  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  welchem
der  Prinzipal  Kenntnis  von  dem  Abschlusse  des  Geschüfts  erlangt;  sie  verjähren  ohne
Rücksicht  auf  diese  Kenntnis  in  fünf  Jahren  von  dem  Abschlusse  des  Geschift“  an.

9  Dor  Prinzipal  ist  verpflichtet,  die  Geschlftarlume  und  die  für  den
Geschlftsbetrieb  bestimmten  Vorrichtungen  und  Gerltschaften  20  einzurichten
  und  zu  unterhalten,  auch  den  Geschlftsbetrieb  und  die  Arbefiteseit  so
zu  regeln,  dass  der  Handlungsgehilfe  gegen  eine  Gdefllhrdung  seiner  Gesundheit,  soweit

(Fortselzung  kolt  Selte  774)

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