Verhältnis  des  BG.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  122—131

des  jeweiligen  Eigentümers  dieses  Teiles  die  übrigen  Teile  mit  gleichartigen
  Reallasten  belastet  werden.

Art.  122.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Rechte  des  Eigentümers  eines  Grundstücks  in  Ansehung
der  auf  der  Grenze  oder  auf  dem  Nachbargrundstücke  stehenden  Obstbäume
  abweichend  von  den  Vorschriften  des  §  910  und  des  §  923  Abf.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestimmen.)

Art.  123.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  das  Recht  des  Notwegs  zum  Zwecke  der  Verbindung  eines
Grundstücks  mit  einer  Wasserstraße  oder  einer  Eisen  bahn  gewähren.““)


Art.  124.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  das  Eigentum  an  Grundstücken  zu  Gunsten  der  Nachbarn  noch
anderen  als  den  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmten  Beschränkungen
  10)  unterwerfen.!“)  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  den  Vorschriften,
  nach  welchen  Anlagen  sowie  Bäume  und  Sträucher  nur  in  einem
bestimmten  Abstande  von  der  Grenze  gehalten  werden  dürfen.

Art.  125.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  die  Vorschrift  des  §  26  der  Gewerbeordnung  auf  Eisenbahn-,
Dampfschiffahrts=  und  ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstrecken.102)

Art.  126.  Durch  Landesgesetz  kann  das  dem  Staate  an  einem
Grundstücke  zustehende  Eigentum  auf  einen  Kommunalverband
  und  das  einem  Kommunalverband  an  einem  Grundstücke
  zustehende  Eigentum  auf  einen  anderen  Kommunalverband
  oder  auf  den  Staat  übertragen  werden.1)

Art.  127.  Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Übertragung  des  Eigentums  an  einem  Grundstücke,  das  im
Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften  der  Grundbuchordnung
  auch  nach  der  Übertragung  nicht  eingetragen  zu  werden
braucht.“

Art.  128.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Begründung  und  Aufhebung  einer  Dienstbarkeit  an  einem
Grundstücke,  das  im  Grundbuche  nicht  eingetragen  ist  und  nach  den  Vorschriften
  der  Grundbuchordnung  nicht  eingetragen  zu  werden  braucht.1%

Art.  129.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  das  Recht  zur  Aneignung  eines  nach  §  928  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  aufgegebenen  Grundstücks  an  Stelle  des  Fiskus  einer
bestimmten  anderen  Person  zusteht.“)

Art.  130.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  das  Recht  zur  Aneignung  der  einem  anderen  gehören  den,
im  Freien  betroffenen  Tauben.

Art.  131.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  für  den  Fall,  daß  jedem  der  Miteigentümer  eines  mit  einem
Gebäude  versehenen  Grundstücks  die  ausschließliche  Benutzung  eines
Teiles  des  Gebäudes  eingeräumt  ist,  das  Gemeinschaftsverhältnis  näher
bestimmen,  die  Anwendung  der  8§  749  bis  751  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  ausschließen  und  für  den  Fall  des  Konkurses  über  das  Vermögen

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