Erläuterungen
Art.  131  Art  4  ogl.  Art  182  und  KO.  §  16  Abs.  2.  Bayern:  Gesetz  vom  9.  6.  1899

rt.  42.

Art.  132  1%  vgl.  für  die  Kirchen  baulast  in  Preußen  namentlich  Allgem.
Landrecht  II  11  88  584,  699  ff.  und  die  neueren  Kirchengesetze:  Kirchengemeindeund
  Synodal-O  ung  vom  10.  9.  1873  (rvang.  Kirche),  Gesetz  vom  20.  6.  1875
goath.  Kirche).  —  Schulbauten:  Allgem.  Landrecht  II  12  §  34  ff.,

setz  vom  21.  7.  1846,  Gesetz  vom  14.  7.  1893.

Art.  133  110)  Für  b  vgl.  Allgem.  Landrecht  II  11  5  676—685.

Art.  134  111)  Für  Preuben  vgl.  "  Landrecht  II  2  §8  77,  78,  81—84,  642,
Deklaration  vom  21.  11.  1803,  -Order  vom  17.  8.  1825.

Art.  135  112)  In  Preußen  jetzt  „Fürsorge-Erziehung“  genannt:  Gesetz  vom  2.  7.
1900  rn-a  KR#.  92  zu  §  1666).  Bayern:  Gesetz  vom  10.  Mai  1902.  S#.  8  50,
Verordnung  vom  6.  7.  1899  §8  48,  52,  53.  ürttemberg:  Gesetz  vom  29.  12.
1899.  Baden:  Gesetz  vom  4.  b.  1886  in  der  Fassung  vom  31.  August  1900.

115)  vgl.  Art.  34  II.
Art.  136  5  136  handelt  von  der  dem  BGB.  unbekannten,  aber  hiernach
·  landesrechtlich  gestatteten  „Generalvormundschaft"  und  „Anstaltsvormundschaft“.
  vgl.  Anhang  1  zu  C  1773  unter  IV.  Prülc.  78,  BülE.  100,  Verordnung
  vom  24.  12.  1899  §  23,  S#.  §8  37—39,  Verordnung  vom  6.  7.  1899  8  37.
Be.=  vom  16.  8.  1900  Art.  III,  IV.

(Fortsetzung  von  Seite  772)

die  Natur  des  Betriebs  es  gestattet,  geschützt  und  die  Aufrechterhaltung  der  guten
Sitten  und  des  Anstandes  gesicbert  ist.

Ist  der  Handlungsgehllfe  Im  die  hllusliche  Gemelnschaft  aufgenommen,
  so  bat  der  Prinzipal  in  Ansehung  des  Waohn-  und  Schlafraums,  der  Verpflegung
  sowie  der  Arbeits-  und  Erholungszeit  diejenigen  Einrichtungen  und  Anordnungen
zu  troffen,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit,  die  Sittlichkeit  und  die  Religion
des  Handiun  gehilfen  erforderlich  sind.

Erfuüllt,  der  Prinzipal  die  ihm  in  Ansehung  des  Lebens  und  der  Gesundheit  des
Handlungsgehilfen  obliegenden  Verpflichtungen  nicht,  so  finden  auf  seine  Verpflichtun
zum  Schadensersatze  die  für  unerlaubte  Handlungen  geltenden  Vorschriften  der  8§§  8
bis  846  des  Bürgerlichen  Gesetsbuchs  entsprechende  Anwendung.

Die  dem  Prinzipal  hiernach  obliegenden  Verpflichtungen  können  nicht  im  voraus
durch  Vertrag  aufgehobon  oder  beschränkt  werden.

68.  Wird  der  Handgina#entire  durch  unverschuldetes  Ungluck
an  der  Leistung  der  Dienste  verhindert,  so  behhlt  er  seinen  Anspruch  auf  halt
und  Unterhalt,  jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Wochen  hinaus.

Der  Handlungsgebilfe  ist  nicht  verpflichtet,  sich  den  Betrag  anrechnen  zu
lassen,  der  ihm  für  die  Zeit  der  Verhinderung  aus  einer  Kranken-  oder  Unfallverioherung
  zukommt.  Eine  Vereinbarung,  welche  dieser  Vorschrift  suwiderlluft.
ist  nichtig.

5  64.  Die  Zahlung  des  dem  Handlungsgehilfen  zukommenden  Gehalts  hat
am  Schlusse  jedes  Monats  zu  erfolgen.  Eine  ereinbarung,  nach  der  die  Zahlung  des
Gehalts  Pater  erfolgen  soll,  ist  nichtig.

§  65.  Ist  bedungen,  dass  der  Handlungsgebilfe  für  Geschlifte.  die  von  ihm
geschlossen  oder  vermittelt  werden,  Provision  erhalten  solle,  so  finden  die  für  die
Handlungzehe##en  eltenden  Vorschriften  des  in  und  des  §  91  Satz  1  Anwendung.

66.  Das  Dienstverhlltnis  zwischen  dem  Prinzipal  und  dem  Handlungs-H#ilten
  kann,  wenn  es  für  unbestimmte  Zeit  eingegangen  ist,  von  jedem  Teile  für  den

chluss  eines  Kalendervierteljahrs  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  von  sechs
Wochen  m’i#  werden.

8  G7.  Wird  durch  Vertrag  eine  kürsere  oder  lingere  Kündigungsfrist
bedungen,  so  muss  sie  für  beide  Teile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen
Monat  betragen.  ·

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluss  eines  Kalendermonats  zugelassen  werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn  das
Dienstverhlltnis  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen  wird,  dass  es
in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten  Kündigung  als  ver-Iängert
  1#5  ten  soll.

ine  Vereinbarung,  die  diesen  Vorschriften  zuwiderlluft,  ist  nichtig.

5  68.  Die  Vorschriften  des  §  07  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgebilfe
  einen  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bericht.

Sie  bleiben  ferner  ausser  Anwendung,  wenn  der  Handlungsgehilfe  für  eine
aussereuropkische  Handelsniederlassung  angenommen  ist  und  nach  dem  Vertrage  der
Prinzipal  für  den  Fall,  dass  er  das  Dienstverhältnis  kündigt,  die  Kosten  der  Rückreise
des  Handlungsgehilfen  zu  tragen  hat.

(Fortsetzung  folgt  Seite  776)

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