Verhältuls  des  BG.  zu  den  Laudesgesetzen  Art.  182—1386

eines  Miteigentümers  dem  Konkursverwalter  das  Recht,  die  Aufhebung
er  Gemeinschaft  zu  verlangen,  versagen.8)

Art.  132.  Unberührt  bleiben  die  —BN*–  Vorschrifjen
  über  die  Kirchenbaulast  und  die  Schulbanlast.1°5)

Art.  1338.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  —
ten  über  das  Recht  zur  Benutzung  eines  Platzes  in  einem  dem  öffentliche
Eottesbienste  gewidmeten  Gebände  oder  auf  einer  Afentlichen  Liache

nistätte.1

Art.  134.  Unberührt  bleiten’  ie  andesgesetzlichen  Vorschrifien
  über  die  religiöse  Erziehung  der  K  1n)

Art.  135.  Unberührt  eienn  o.  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  Zwangserziehung  Minderjähriger.  )  Die  Zwangserziehung
  ist  jedoch,  unbeschadet  der  Vorschriften  der  88  55,  56  des  Strafgesetzbuchs.
  12)  nur  zulässig,  wenn  sie  von  dem  Vormundschaftsgericht
  angeordnet  wird.  Die  Anordnung  kann  außer
den  Fällen  der  88  1666,  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nur  erfolgen,
  wenn  die  Iwangserziehung  zur  Verhütung  des  völligen
sittlichen  Verderbens  notwendig  ist.

Die  Landesgesetze  können  die  Entscheidung  darüber,  ob  der  Minderjährige,
  dessen  Zwangserziehung  angeordnet  ist,  in  einer  Familie  oder
in  einer  Etziehungs=  oder  Besserungsanstalt  unterzubringen
  sei,  einer  Verwaltungsbehörde  übertragen,  wenn  die
Unterbringung  auf  öffentliche  Kosten  zu  erfolgen  hat.

Uri.  188.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschrifn)

  nach  welchen

1.  der  Vorstand  einer  unter  stnatlicher  Verwaltung  oder  Aussicht
stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsaustalt  oder  ein  Beemter
  alle  oder  einzelne  Rechte  und  Pflichten  eines  Vormundes
für  diejenigen  Minderjährigen  hat,  welche  in  der  Anstalt  oder
unter  der  Aussicht  des  Vorstandes  oder  des  Beamten  in  einer  von
ihm  ausgewählten  Familie  oder  Anstalt  erzogen  oder  verpflegt
werden,  und  der  Vorstand  der  Anstalt  oder  der  Beamte  auch
9*9  der  Beendigung  der  Erziehung  oder  der

pflegung  bis  zur  Lorlsährieet4é  des  Mündels  diese
en-  1u  Püchten  behält,  unbeschadet  der  Befugnis  des
Vormundschaftsgerichts,  einen  anderen  Vormund  zu  bestellen:
die  Vorschriften  der  Nr.  1  bei  unehelichen  Minderjährigen  auch
dann  gelten,  wenn  diese  unter  der  Ausfsicht  des  Vorstandes  oder
des  Beamten  in  der  mütterlichen  Familie  erzogen  oder
verpflegt  werden;
der  Vorstand  einer  unter  staatlicher  Verwaltung  oder  Aufsicht
  stehenden  Erziehungs=  oder  Verpflegungsanstalt  oder  ein
von  ihm  bezeichneter  Ungestellter  der  Anstalt  oder  ein  Beamter
vor  den  nach  3  1776  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  als  Vormünder
berusenen  Personen  zum  Vormunde  der  in  Nr.  1.  2  bezeichneten
Minderjährigen  bestellt  werden  kann;

*