Erläuterungen
Art.  137  8  115)  PrAG.  83,  BES.  103,  Bd#35  und  Bd.-Verordnung  vom  11.  11.

18909  .-Art.

  138  16)  Für  Preußen  vgl.  Allgem.  Landrecht  II  16  8  22  und  II  19  88  50  ff.
(Erbrecht  der  milden  Stiftungen  und  Armen-Anstalten),  Rezeß  3  I.H
vom  27.  Dezember  1508  (Er  der  Stadt  SBeuhlg.  Gesetz  vom  16.  Februar
  1857  Art.  10  §  4  (Erbrecht  der  Stadt  Danzig).  vogl.  auch  Art.  139.

Art.  139  117)  BAG.  101,  102,  SAG.  88  42—45.  pgl.  auch  Art.  138.
Art.  140  118)  Nachlaßgericht:  vgl.  Art.  147  und  Anhang  1  zu  §  1922  unter  I.  B.
Prü#  79,  W#.  88,  89,  Bd.  cchtspolhzei  setz  vom  17.  6.  1899  F  46.
Art.  141  Teit  Für  die  LBeuriundung  von  tegeschssten.  namentlich  auch  der
emente

(§  2231  Nr.  1)  sind  zuständi  .  RF.  167,  191,  200)  in
eubßen:  die  Amtsgerichte  und  Notare  E-  31  Abs.  1),  Bayern:  nur  die
otare  (BAG.  167  iss  I,  Voteriatege  vom  9.  Juni  1899  Art.  1),  sen:
die  Amtsgerichte  und  Notare  (§  37  Gesetz  vom  15.  Juni  1900),  Württemberg:
die  Amtsgerichte  und  Notare  (WAG.  105  12,  :  die  Notare  und  in
zünelnen  besonderen  Fällen  die  Amtsgerichte  (Rechtspolizeigesetz  vom  17.  Juni
iukt  vg  2
Art.  142  120)  z.  B.  ein  besonders  bestellter  Beamter,  wenn  ein  Vertragschließender
  durch  eine  5  schentliche  Behörde  vertreten  wird
(alse  namentlich  bei  Grundstückskäufen  und  -  äufen  des  Fiskus  ufw.)
"  PrAsG.  12  24,  26.  —  S#G.  8  20,  W#G.  33,  35.  :  Gesetz  vom

19.  6.  1899  88  3,  6  C.  26  &amp;  1  (Kheinland
vgl.  Pr#.  Siichrinlangz,

Art.  143  121)  as  ist  die  „Auflassung“.
Lang.  bu  sris.  13,  WG.  34,  35,  38,  Bd.-Ges.  vom  19.  6.  1
"  u  Ms.  26  8  2  (NAheinland),  BAG.  82,  Bo.-Ges.  vom  19.  6.  1899

(Fortsetzung  von  Seite  774)

5  60.  Wird  ein  Handlungsgehilfe  nur  zu  vorübergehender  Ausbilfe  angenommen,
s#  finden  die  Vorschriften  des  67  keine  Anwendung,  es  sei  denn,  dass  das  Dienstverhllltnis
  über  die  Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgosetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist.
muss  jedoch  auch  in  einem  solchen  Falle  für  beide  Teile  gleich  sein.

70.  Das  Dienstverhlltnis  kann  von  jedem  Teile  ohne  Einhaltung  einer
Kürn  nrafrist  gekündlgt  werden,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

ird  die  Kündigung  durch  vertragswidriges  Verhalten  des  anderen  Teiles  ver-Anlasst,
  so  ist  dieser  zum  Ersatze  des  durch  die  Aufhebung  des  Dienstverhlltnisses
entstehenden  Schadens  verpflichtet.

8  71.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Handlungsgsehilfen  zur
Kündigung  ohne  Einhaltung  einor  Kündigungsfrist  berechtlgt,  ist  es,  sofern
vichtt.  besondere  Umstinde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen.  namentlich  anzusehen:


1.  wenn  der  Handlungsgehilfe  zur  Fortsetzung  seiner  Dienste  unfkhig  wird;

2.  wenn  der  Prinzipal  den  Gehalt  oder  den  gebührenden  Unterhalt  vicht  gewährt;

3.  wenn  der  Prinzipal  den  ihm  nach  §  62  obliegendon  Verpflichtungen  Dnachsukommen
verweigert;

4.  wenn  sich  der  Prinzipal  Tätlichkeiten,  erhebliche  Ehrverletsungen  oder  unsittliche
Zumutungen  gegen  den  Handlungsgebilfen  zu  Schulden  kommen  Ilnsst  oder  es  verweigert,
  den  Handlungsgehilfen  gegen  solcho  Handlungen  eines  anderen  Angestellten
  oder  einos  Familienange  brigen  des  Prinzipals  zu  schützen.

.  Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Prinsipal  zur  Kündigung
Shne  Einhaltung  einer  Kündlgungsfrist  berechtigt,  ist  es.  sofern  nicht  besondere
Umstäinde  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Handlungsgehilfee  im  Dienste  untren  ist  oder  das  Vertrauen  missbraucht
oder  die  ihm  nach  §  60  obliegende  Verpflichtung  verletzt;

2.  wenn  er  seinen  Dionst  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen  Zeit  unbefugt
  verllsst  oder  sich  beharrlich  weigert,  seinen  Dienstverpflichtungen  nachzukommen;


3#,  wenn  er  durch  anhaltende  Krankheit,  durch  eine  längare  Freiheitsstrafe  oder  Abwesenheit
  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende  militkrische
Dienstleistung  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  wird;

4.  wenn  er  sich  Tähllichkeiten  oder  erhebliche  Ehrverletzungen  gegen  den  Prinzipal
Ooder  dessen  Vertreter  zu  schulden  kommen  Ilü/st.

Erfolgt  die  Kündigung,  weil  der  Handlungsgehilfo  durch  unverschuldetes  Unglück
Ihngere  Zeit  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert  ist,  so  wird  dadurch  der  im
6  63  bezreichnete  Anspruch  des  Gehilfen  nicht  berühbrt.

(Fortsetzung  folgt  Seite  778)