Verhältnis  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen  Art.  137—144

4.  im  Falle  einer  nach  den  Vorschriften  der  Nr.  1  bis  3  stattfindenden
  Bevormundung  ein  Gegenvormund  nicht  zu  bestellen
ist  und  dem  Vormunde  die  nach  §  1852  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  zulässigen  Befreiungen  zustehen.

Art.  137.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften

  über  die  Grundsätze,  nach  denen  in  den  Fällen  des  §  1515  Abs.  2,  3
und  der  §8§  2049,  2312  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  der  Ertragswert
eines  Landguts  festzustellen  ist.:)

Art.  18.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  im  Falle  des  §  1936  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  an
Stelle  des  Fiskus  eine  Körperschaft,  Stiftung  oder  Anstalt  des  öffentlichen
  Rechtes  gesetzlicher  Erbe  ist.½0)

Art.  139.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  dem  Fiskus  oder  einer  anderen  juristischen  Person  in
Ansehung  des  Nachlasses  einer  verpflegten  oder  unterstützten  Person  ein
Erbrecht,  ein  Pflichtteilsanspruch  oder  ein  Recht  auf  bestimmte  Sachen
zusteht.  1)

Art.  140.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  nach  welchen  das  Nachlaßgericht  113)  auch  unter  anderen  als  den
im  §  1960  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Voraussetzungen
  die  Anfertigung  eines  Nachlaßverzeichnisses  sowie  bis  zu
dessen  Vollendung  die  erforderlichen  Sicherungsmaßregeln,  insbesondere
die  Anlegung  von  Siegeln,  von  Amtswegen  anordnen  kann  oder  soll.

Art.  141.  Die  Landesgesetze  können  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung
  von  Rechtsgeschäften,116)  die  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  bedürfen,
entweder  nur  die  Gerichte  oder  nur  die  Notare  zuständig  find.

Art.  142.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  in  Ansehung  der  indem  Gebiete  des  Bundesstaats
liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  für  die  Beurkundung  des  im  §  313
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Vertrags  sowie  für  die  nach
§  873  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Bindung  der  Beteiligten
  erforderliche  Beurkundung  der  Erklärungen  außer  den  Gerichten  und
Notaren  auch  andere  Behörden  und  Beamte  120)  zuständig  sind.

Art.  143.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,
  welche  in  Ansehung  der  indem  Gebiete  des  Bundesstaats
liegenden  Grundstücke  bestimmen,  daß  die  Einigung  121)  der  Parteien  in
den  Fällen  der  §§  925,  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außer  vor  dem
Grundbuchamt  auch  vor  Gericht,  vor  einem  Notar,  vor  einer  anderen
Behörde  oder  vor  einem  anderen  Beamten  erklärt  werden  kann.

Unberührt  bleiben  die  landezgesetzlichen  Vorschriften,  nach
welchen  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen  Anwesenheit
  beider  Teile  nicht  bedarf,  wenn  das  Grundstück  durch  ein
Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und  die  Auf-=lassung
  nochin  dem  Versteigerungstermine  stattfindet.)

Art.  144.  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften
  über  die  sachliche  und  örtliche  Zuständigkeit  der  Hinter-—

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